Die Anordnung der Betreuung an sich hat auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten rechtlich keinen Einfluss. Beide, sowohl der Betroffene wie auch der rechtliche Betreuer sind befugt, rechtssicher zu handeln.
Um gegensätzliche Handlungen zu vermeiden, sollten Sie als Betreuer alle wichtigen Angelegenheiten (siehe § 1901 BGB) direkt mit dem Betroffenen besprechen. Dabei hängt die Geschäftsfähigkeit vor allem davon ab, ob der Betreute in der Lage ist,
Diese Regelung verfolgt das Ziel, den Betroffenen – anders als im früheren Vormundschaftsrecht – nicht zu entmündigen.
Ist der Betroffene geschäftsunfähig, dürfen Sie als sein Betreuer ihm nicht einfach die Kontoführung abnehmen. Die Bank wiederum trägt ein Haftungsrisiko, wenn sie dem Betroffenen im Zustand seiner Geschäftsunfähigkeit Geld auszahlt.
Wir raten Ihnen daher: Unterbinden Sie im Zweifelsfall Ihrem Betreuten den alleinigen Zugang zu großen Geldbeträgen. Nutzen Sie dazu zum Beispiel folgendes Musterschreiben aus dem Fernlehrgang Berufsbetreuer(in) mit Hochschulzertifikat als Vorlage.
Wählen Sie in jedem Fall diesen rechtssicheren Weg! Noch mehr hilfreiche Musterschreiben erhalten Sie exklusiv hier im kostenlosen Downloadbereich der BeckAkademie FERNKURSE.
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