Ist Ihnen die rechtliche Betreuung einer Person übertragen worden, beeinträchtigt das grundsätzlich nicht eine bestehende Geschäftsfähigkeit Ihre Betreuen. So kann es trotz der rechtlichen Betreuung passieren, dass eine Person sich selbst – durch ihr eigenes Handeln – Schaden zufügt. Damit Sie Schlimmeres verhindern können, gibt es die Möglichkeit, dass das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnet.
Rückblick: Vor 1992 war das anders. Wurde bis dahin eine Person zum Beispiel wegen Geisteskrankheit entmündigt, galt sie als geschäftsunfähig. Entmündigungen aus anderen Gründen, wie etwa Geistesschwäche, Trunksucht, Rauschgiftsucht und Verschwendung führten dazu, dass die Person als beschränkt geschäftsfähig galt.
Der Einwilligungsvorbehalt ähnelt von den Voraussetzungen und Rechtsfolgen her der früheren Entmündigung wegen Verschwendung. Er hat hingegen nichts mit der Einwilligungsfähigkeit bei strafrechtlichen Einwilligungen zu tun.
Der Einwilligungsvorbehalt ist eine spezielle Anordnung des Betreuungsgerichtes, die Sie als Betreuer zusätzlich zu einer Betreuerbestellung anregen können – und in besonders gravierenden Fällen auch sollten.
Der Vorbehalt hat zum Ziel, die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen einzuschränken, damit die betreute Person zum Beispiel nicht ihr gesamtes Vermögen ausgibt und sich am Ende hoch verschuldet. Dies ist der Fall, wenn zum Beispiel eine psychotische Erkrankung vorliegt die dazu führt, dass sich Ihre betreute Person wegen Geldausgaben hoch verschuldet, weil sie sich permanent verfolgt sieht.
Zum Verfahren:
Für das Verfahren der Anordnung gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für die Bestellung eines rechtlichen Betreuers. Insbesondere muss der Betreuungsrichter sich in einer Anhörung einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen und diesen persönlich anhören (§ 278 FamFG) und gemäß § 280 FamFG ein Sachverständigengutachten über Notwendigkeit und Umfang des Einwilligungsvorbehalts erholen (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1517).In dringenden Fällen kann ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung für maximal 6 Monate angeordnet werden (Quelle: bundesanzeiger-verlag.de).
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