Betreuervergütung: Vergleichbarkeit mit Hochschulausbildung und Vertrauensschutz

Bachelor of Business Administration vermittelt keine für die Betreuung nutzbare Kenntnisse

Welcher Stundensatz steht Ihnen zu, wenn Sie ein mit dem Bachelor of Business Administration abgeschlossenes Zusatzstudium erfolgreich absolviert haben? Denn nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erhöht sich der Stundensatz des Betreuers, wenn er über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben wurden.

Der für einen mittellosen Betroffenen bestellte Berufsbetreuer absolvierte ein berufsbegleitendes Fortbildungsstudium an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, das er mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum Rechtsökonom (VWA) und Betriebswirt (VWA) abschloss. Anschließend erwarb er an der Avans Hogeschool B.V. den Abschluss eines Bachelor of Business Administration.

Das Amtsgericht entsprach seinen Vergütungsanträgen unter Zugrundelegung eines Stundensatz von 44,00 €. Fast zwei Jahre nach dem Erstantrag monierte der Bezirksrevisor die Festsetzung der Vergütung für die zurückliegenden Zeiträume und beantragte, nur einen Stundensatz von 33,50 € anzuerkennen.

Hiergegen richteten sich die Beschwerde des Berufsbetreuers, seine Beschwerde an das Landgericht sowie schließlich die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH). Der Berufsbetreuer verlangt die Vergütung in Höhe von 44,00 € unter Zurückweisung der Erstattung der Vergütung für die Vergangenheit.

So sieht der Beschluss des BGH vom 18. Februar 2015 (Az. XII ZB 563/14) aus

Der BGH konnte im Rahmen der Rechtsbeschwerde den Beschluss des Landgerichts nur insoweit überprüfen, ob die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt bzw. Rechtsbegriffe verkannt wurden. Es bestätigte die Feststellung des Landgerichts, dass das Bachelor Zusatzstudium keine für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelte. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG würde für die Erhöhungstatbestände darauf abstellen, ob die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet ist. Dies sei hier nicht anzunehmen, sodass dem Betreuer künftig eine Vergütung von nur 33,50 € zustand.

Zu befassen hatte sich der BGH auch mit der Frage, ob eine nachträgliche Herabsetzung der Betreuervergütung nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes möglich sei. Diese Frage konnte der BGH nicht abschließend entscheiden, weil der vom Berufsbetreuer geltend gemachte Vertrauenstatbestand vom Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft nicht näher aufgeklärt worden ist.

Was bedeutet dieser Beschluss für Ihre Betreuungspraxis?

Wenn durch ein Bachelor-Zusatzstudium keine betreuungsrelevanten Inhalte vermittelt werden, können Sie Ihren Stundensatz nicht in Höhe von 44,00 € begründen. Ob eine – mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen verbundene – Erstattung überzahlter Betreuervergütungen möglich ist, hängt entscheidend von der jeweiligen Argumentation im Einzelfall ab. Zu berücksichtigen sind Treu und Glauben und der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Denn der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist.

03. Januar 2016 | Kategorie: Corinna Hell, Urteile |