Muss das Betreuungsgericht Scheckausstellungen genehmigen?

Kursteilnehmer fragen, unsere Fernlehrer antworten

Der Sachverhalt: Einer Teilnehmerin, die im Rahmen ihrer Betreuungsarbeit mit Schecks bei einer ihrer Betreuten arbeitet, war bis zum Zeitpunkt des Lesens von Lernbrief 3 nicht bewusst, dass die Scheckausstellung einer Genehmigung bedarf. Auf Anfrage beim Rechtspfleger des zuständigen Betreuungsgerichtes wurde ihr mitgeteilt, dass sie keine Genehmigung einholen müsse. Wie soll sie sich nun korrekt verhalten, eine Genehmigung einholen, oder nicht?

So antwortet unser Experte und Fernlehrer Reinhold Spanl

Ob und wie eine Scheckausstellung genehmigungsbedürftig zu behandeln ist, wird in der Literatur unterschiedlich gesehen. So finden Sie im Münchener Kommentar/Wagenitz 6. Aufl. § 1822 Randnummer 60 folgende Aussage: „Streitig ist die Genehmigungsbedürftigkeit eines auf den Inhaber (oder Überbringer) ausgestellten Schecks. Der Inhaberscheck ist kein Orderpapier und lässt sich auch nicht als Inhaberschuldverschreibung begreifen. Die mit der erhöhten Umlauffähigkeit eines solchen Schecks einhergehende Risikoträchtigkeit allein ist kein Grund, den Katalog des § 1822 BGB zu erweitern. Die Genehmigungsbedürftigkeit ist deshalb zu verneinen. Die Gegenmeinung hält die Ausstellung auch des Inhaberschecks (nicht aber des Rektaschecks) für genehmigungsbedürftig, nimmt indes den bei Barabhebungen vom Girokonto verwendeten „Quittungsscheck“ aus.“

Erfüllung tritt ein, wenn die bezogene Bank den Scheck einlöst. Durch die Ausstellung des Schecks und den damit verbundenen „Begebungsvertrag“ verfügt der Betreuer über den Rückzahlungsanspruch des Betreuten gegen die Bank (durch die Einlösung des Schecks erwirbt die bezogene Bank aufgrund des Scheckvertrags einen Aufwendungsersatzanspruch, mit dem sie das Konto des Ausstellers belastet). Verneint man § 1822 Nr. 9 BGB, wird man deshalb grundsätzlich § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Erwägung ziehen müssen.

Fraglich ist dann, ob die Ausnahme des § 1813 Abs. 1 Ziff. 3 Alt. 1 BGB greift. Es liegt keine Annahme einer Leistung durch den Betreuer vor (siehe § 1813 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB), so dass an sich die Ausnahmeregelung des § 1813 Abs. 1 Ziff. 3 BGB nicht zur Anwendung kommt. In der Gesetzesbegründung wird allerdings dazu ausgeführt, dass nicht nur die Auszahlung des Geldes, sondern alle üblichen Nutzungen eines solchen Kontos erfasst werden sollen, in denen zugleich auch eine Annahme der von der Bank dem Betreuten geschuldeten Leistung liegt. Folgt man dieser Ansicht, ist eine Genehmigungsbedürftigkeit nach § 1812 BGB zu verneinen.

Fazit: Da die Ansichten auseinandergehen, ob die Scheckausstellung und Begebung an den Betreuten einer Genehmigung bedarf und ob § 1813 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BGB zu Anwendung kommt, habe ich in den Lernbrief aufgenommen, dass man eine allgemeine Ermächtigung anstreben sollte. Ist jedoch Ihr Rechtspfleger der Ansicht, dass eine Genehmigungsbedürftigkeit nicht besteht, ist die Ermächtigung überflüssig. Wie so oft, werden unter Juristen unterschiedliche Auslegungen der Gesetzesbestimmungen vorgenommen, so dass man nicht sagen kann, eine wäre richtig, und die andere sei falsch.

Reinhold Spanl

Reinhold Spanl, Hochschullehrer a.D., vormals Dozent an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Rechtspflege; außerdem Referent zahlreicher Fortbildungsveranstaltungen im Erbrechts-, Vormundschafts- und Betreuungsbereich sowie Fachbuchautor.

 

 

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28. Dezember 2015 | Kategorie: Allgemein, Urteile |