Einsendeklausur: Wann „Zuviel des Guten“ Ihre Note in Gefahr bringt!

Warum bei rechtlichen Ausführungen manchmal weniger mehr ist

Eine unnötige Fehlerquelle bei den Einsendeklausuren ist unseren Fernlehrern aufgefallen: Antworten, die länger als nötig sind und wenig mit der gestellten Frage und dem gestellten Sachverhalt zu tun haben (man nennt es auch schwafeln). Zum Teil handelt es sich dabei um lehrbuchartige Ausführungen, die zu keiner Lösung des Klausurfalls führen. Oder Klausurbearbeiter liefern sehr viel Text ab nach der Devise, irgend etwas richtiges wird schon dabei sein…
Unsere Fernlehrerin Corinna Hell hat dieses Thema in ihrem Leitfaden Wie Sie Ihre Einsendeklausuren richtig lösen aufgegriffen. Diese und viele weitere Tipps darin sind wichtig für Ihre erfolgreiche Fallbearbeitung in Ihrer Klausur – die Lektüre können wir also nur empfehlen.

Warum können zu viele Ausführungen in einer Klausur Ihrer Klausurnote gefährlich werden?

Beispiel-Fall: In einer Klausur haben Sie eine Körperverletzung durch einen überraschenden Angriff von Person A gegen Person B nach § 823 Abs. 1 BGB zu erörtern. Wie gehen Sie vor?

So nicht: Wenn Sie nun erst einmal ausführlich die Rechtswidrigkeit oder gar das mögliche Vorliegen einer Einwilligung in die Verletzung prüfen, wäre dies wenig förderlich, ja sogar am Thema vorbei. Denn im Beispiel-Fall können Sie kaum von einer Einwilligung von B ausgehen. Sie würden quasi den Sachverhalt verbiegen, indem Sie etwas unterstellen, was gar nicht darin steht. Vermeiden Sie auch jegliche Ausführung zu allgemeinen rechtlichen oder gar zu politischen Fragen, da dies zur Lösung Ihrer Klausur nichts beiträgt.

Besser so: Konzentrieren Sie sich in Ihren Klausurlösungen stets auf den Sachverhalt und die gestellten Fragen. Im obigen Beispiel reicht es vollkommen aus, wenn Sie mit maximal einem Satz erläutern, dass eine Rechtswidrigkeit vorliegt.

So gehen Sie bei Zweifeln vor

a) Sollten Sie einen Fall bearbeiten, in dem Sie eine Voraussetzung zweifelhaft finden, dann (und nur dann) können Sie diese kurz erörtern. Falls es zum Beispiel im obigen Fall nicht sicher ist, ob A versehentlich oder vorsätzlich Person B verletzt hat, so ist die Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit − § 276 Abs. 2 BGB − und Vorsatz von Ihnen zu prüfen!

b) Sollte es zweifelhaft sein, ob ein Tatbestandsmerkmal der Vorschrift zutrifft, sollten Sie dennoch die anderen Voraussetzungen der Vorschrift unter den Sachverhalt subsumieren. Sonst könnte es sein, dass Sie mehrere Voraussetzungen der Norm außer Acht lassen, obwohl diese für die Bewertung Ihrer Lösung vom korrigierenden Fernlehrer mit berücksichtigt und benotet werden.

c) Könnten mehrere Vorschriften zum Ziel führen? Dann prüfen Sie alle diese Gesetze!

Fazit: Maßgeblich ist also Ihre Entscheidung als verständiger Klausurbearbeiter, ob Sie die Norm wirklich schulmäßig durchprüfen oder ob Sie sich auf abwegige Tatbestandsmerkmale versteifen.

Wir empfehlen

Gerade juristische Laien schreiben gerne mehr zu einem Sachverhalt als nötig, nach dem Motto viel hilft viel. Doch je ausschweifender die Erörterungen, desto öfter kommt es vor, dass sie nichts mit der gestellten Frage und dem gestellten Sachverhalt zu tun haben. Und das kann zu Punktabzügen führen. Antworten Sie daher so präzise wie nur möglich. Falls Sie mehrere Voraussetzungen, Vorschriften usw. prüfen müssen, begründen Sie dies kurz vor der Ausführung, die Sie dann klar strukturieren sollten. So stellen Sie auch hier die notwendige Transparenz für den korrigierenden Fernlehrer her. Nutzen Sie auch unsere Muster-Klausurlösung im Leitfaden Wie Sie Ihre Einsendeklausuren richtig lösen

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20. Juni 2016 | Kategorie: Allgemein |