Vermögen des Betreuten in Gefahr! Wann gilt der Einwilligungsvorbehalt?

Kursteilnehmer fragen, unserer Fernlehrer antworten

Der Fall: Hintergrund ist ein unverhältnismäßig hoher Mobilfunkvertrag, den ein 81-jähriger Betreuter, laut vorliegenden Vertragsunterlagen zwei Monate vor der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts wegen Vermögensgefährdung abgeschlossen hatte. Weil er damals einer Online-Zahlung zustimmte, werden von dem Mobilfunkbetreiber seitdem monatlich sehr hohe Zahlungen abgebucht, was das Vermögen des Betreuten nun erheblich übersteigt. Den Antrag auf Einwilligungsvorbehalt wegen Vermögensgefährdung stellte der zuständige Betreuer, weil der Mann schon vor dem Zeitpunkt der Antragsstellung an vaskulärer Demenz litt, die sich nun in einem verstärktem fehlenden Personen- und Zahlengedächtnis äußerte. Der Betreuer möchte daher – im Sinne des Betreuten – diese hohen Zahlungen und den Mobilfunkvertrag verständlicherweise möglichst schnell beenden.

Die Frage des Kursteilnehmers lautet: Gilt ein angeordneter Einwilligungsvorbehalt wegen Vermögensgefährdung auch für Verträge oder Onlinekäufe, die vor der Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes durch den Betreuten getätigt wurden?

So antworten unsere Experten und Fernlehrer

Der Einwilligungsvorbehalt gilt grundsätzlich ab Rechtswirksamkeit des betreffenden Beschlusses. Das heißt, dass alle Verträge, die danach abgeschlossen werden, der Einwilligung durch den Betreuer unterliegen. Hingegen sind alle Verträge, die vor Anordnung des Einwilligungsvorbehalts abgeschlossen wurden – in diesem Fall also der unverhältnismäßig hohe Handyvertrag – rechtsgültig.

Da der Vertrag, der die Grundlage für die Zahlung ist, wirksam ist, werden folglich auch die Leistungen und die Zahlungspflichten fällig. Der Betreuer hat auf die Erfüllung des Vertrages hinzuwirken, mit Einwilligungsvorbehalt auch gegen den Willen des Betreuten.

Was Sie tun können: Falls wie im Beispielsfall Bedenken bestehen, dass ein Vertrag von einem Geschäftsfähigen geschlossen wurde und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (noch) kein Einwilligungsvorbehalt wegen Vermögensgefährdung vorlag, besteht die Möglichkeit, ein fachärztliches Gutachten für die Zeit davor einzuholen. Gegebenenfalls kann mit diesem Gutachten die Frage nach der Geschäftsunfähigkeit des Betreuten nachgewiesen werden, da sich eine vaskuläre Demenz des Betreuten mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits vor der Antragsstellung äußerte.

Ohne Einwilligungsvorbehalt muss in der Regel der Schuldner nachweisen, dass eine Geschäftsunfähigkeit zum Vertragsabschluss vorlag. Ein Versuch ist es wert, da der Geschäftsabschluss seitens des dementen Betreuten lediglich zwei Monate vor der Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes getätigt worden ist.

Das passende Formular zum Einwilligungsvorbehalt finden Sie hier

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04. Juli 2016 | Kategorie: Allgemein |