Der Fall: Die Betreute einer unserer Fernkurs-Teilnehmer, der bereits als Berufsbetreuer tätig ist, hatte mehr gespart, als ihr gestattet wurde, genauer gesagt 2.600 €. Das wäre nicht weiter schlimm, doch sie galt als mittellos, weswegen ihr ein Taschengeld über das Sozialamt ausgezahlt wurde. Außerdem zahlte die Staatskasse die Betreuervergütung. Nach einiger Zeit hatte sich jedoch ohne Wissen des Berufsbetreuers auf dem Taschengeldkonto im Seniorenheim ein Betrag von ungefähr 400 € angesammelt, was dazu führte, dass der Freibetrag überschritten wurde.
Da diese Summe ausgerechnet mit dem Abrechnungstag des Berufsbetreuers zusammenfiel, verlangte nun das Betreuungsgericht die Rückforderung der aus der Staatskasse verauslagten Betreuerkosten in Höhe von diesen 400 €. Muss das sein? Wie kann man solche Fälle vermeiden?
Wir können an dieser Stelle keine Rechtsberatung geben, doch es gibt Erfahrungswerte aus der Betreuungspraxis, die wir Ihnen zusammengestellt haben. Wichtig ist, dass Sie in jedem Fall die Höhe der Konten Ihrer Betreuten regelmäßig kontrollieren und möglichst vor dem Abrechnungstag reagieren sollten.
Ihre Möglichkeiten als Berufsbetreuer
Muss mehr ausgegeben werden, gibt es weitere Möglichkeiten für Sie. Denken Sie zum Beispiel an Gelegenheitsgeschenke an Angehörige oder an eine wohltuende Therapie, ein Besuchsdienst usw. für Ihren Betreuten. Am besten, Sie teilen zusätzlich der zuständigen Behörde die o.g. Ausgaben mit. Legen Sie notfalls Kopien der Belege bei – sicherheitshalber gleich bei Ihrem Antrag.
Nutzen Sie den praktischen Antrag aus dem Downloadbereich exklusiv für Teilnehmer Aufforderung an das Heim, jährlich Auskunft über den Stand des Taschengeldkontos zu geben. Mit dieser Auskunft behalten Sie das Vermögen Ihres Betreuten besser im Blick – im Sinne Ihres Betreuten!