Es kommt immer wieder vor, dass einer betreuten Person von heute auf morgen der Lebensunterhalt „mangels Mitwirkung“ gestrichen wird. Meist liegt es an versäumten Widerspruchsfristen, weil der Betreute plötzlich ins Krankenhaus musste und nicht in der Lage war, selbst den Widerspruch zu erheben oder eine Person damit zu beauftragen.
Übernehmen Sie als Berufsbetreuer einen solchen Fall, stehen Sie nur scheinbar vor vollendeten Tatsachen und versäumten Fristen, denn es gibt zum Glück die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen.
Dieser Antrag empfiehlt sich vor allem, wenn Ihr Betreuter ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Das können Sie mit einer Liegendbescheinigung oder einem ärztlichen Bericht über den Gesundheitszustand glaubhaft belegen.
Das ist wichtig für den Antrag
Antragsfrist: 1 Jahr
Warten Sie nicht zu lange mit dem Antrag, denn nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.
Doch auch hier gibt es eine Ausnahme, nämlich die höhere Gewalt. Wenn es Ihnen und Ihrem Betreuten vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war, die versäumte Frist nachzuholen, können Sie den Antrag auf Wiedereinsetzung dennoch stellen.
An wen Sie den Antrag auf Wiedereinsetzung richten
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat. Im Falle einer Betreuung als zum Beispiel ein Jobcenter oder ein anderer Leistungsträger.
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