Seit der Neuregelung des Entmündigungsrechts gilt, dass die Bestellung eines Berufs- oder Vereinsbetreuers nicht eine bestehende Geschäftsfähigkeit betrifft. Noch vor 1992 war das anders: Wer früher entmündigt wurde, konnte selbst nichts mehr regeln. Er stand unter der Aufsicht eines vom Vormundschaftsgericht bestellten Vormunds bzw. Betreuers. Sämtliche Entscheidungen, auch solche des täglichen Lebens, traf der Vormund. Das Mündel war dadurch weitgehend rechtlos.
Mit der gesetzlichen Neuregelung trug der Gesetzgeber dem Grundsatz Rechnung, dass die Würde des Menschen in jedem Stadium seines Lebens gewahrt bleiben muss. Heute wird eine Betreuung nur angeordnet, wenn und soweit sie erforderlich ist. Daraus ergibt sich, dass die Aufgabenkreise des Berufsbetreuers auf die tatsächlich betreuungsbedürftigen Bereiche beschränkt bleiben.
Wer also seine finanziellen Verhältnisse noch überblickt, bleibt auch für die Banken geschäftsfähig. Dennoch haben Sie, falls Sie als Berufsbetreuer zur Vermögenssorge bestellt wurden, das Recht und die Pflicht, Auskunft bei der betreffenden Bank zu erhalten, um sich einen Überblick über die Guthaben und Verbindlichkeiten Ihres Betreuten zu verschaffen. Doch die Mitarbeiter in den Bankfilialen kennen sich nicht immer im Betreuungsrecht aus und so leidet manches Mal die Beziehung zwischen Bank und Berufsbetreuer. Vor allem bei Geschäftsfähigkeit Ihres Betreuten sind Schwierigkeiten mit der Bank des Betreuten keine Seltenheit.
Falls Sie vom Betreuungsgericht im Bereich der Vermögenssorge bestellt sind, sollten Sie in jedem Fall möglichst früh mit der Hausbank des Betreuten in Kontakt treten und für klare Verhältnisse sorgen.
Nutzen Sie einfach folgendes Musterschreiben: Die rechtssichere Anzeige der Betreuerbestellung für einen geschäftsfähigen Betreuten an die Bank soll für mehr Klarheit für alle Beteiligten sorgen und Sie erhalten so einen vollständigen Überblick über die finanziellen Verhältnisse Ihres Betreuten.
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