Selbst wenn das Beschwerdegericht zum Ergebnis kommt, dass eine Betreuung zu Recht angeordnet und verlängert wurde, muss es zwingend in einem zweiten Schritt die Betreuerauswahl überprüfen.
Der Fall: Der 60-jährige Betroffene leidet an einer monopolaren affektiven manischen bzw. submanischen Störung. Seit November 2014 ist für ihn eine Betreuung u. a. für die Gesundheitssorge, die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögenssorge und andere Aufgabenkreise einschließlich eines Einwilligungsvorbehalts für die Vermögenssorge angeordnet worden.
Das Verfahren auf Verlängerung der Betreuung nahm der Betroffene zum Anlass, die Aufhebung der Betreuung und hilfsweise die Bestellung seiner Schwester, gegebenenfalls gemeinsam mit seiner Ehefrau als ehrenamtliche Betreuerin zu begehren. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.11.2016 die Betreuung verlängert, teilweise die Aufgabenkreise reduziert, jedoch den Beteiligten zu 1) zum neuen Berufsbetreuer und den Beteiligten zu 2) zum berufsmäßigen Ersatzbetreuer bestellt.
Das Landgericht wies die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen zurück. Der Betroffene legte nun Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) ein.
Der Beschluss des BGH vom 18.10.2017, Az. XII ZB 222/17
Der BGH hat beschlossen, dass die Rechtsbeschwerde des Betroffenen begründet ist. Er hob den angefochtenen Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht.
Rechtliche Grundlage für die Verlängerung der Betreuung – nicht nur für die Erstentscheidung – ist § 1897 BGB. Diese Norm beruhe auf dem Gedanken des § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG, weil für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Verfahrensvorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend gelten.
Wenn das Beschwerdegericht die Verlängerung der Betreuung als rechtmäßig ansieht, muss es zwingend in einem zweiten Schritt auch die Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. In diesem Zusammenhang muss das Beschwerdegericht sich mit dem vom Betroffenen geäußerten Betreuervorschlag – § 1897 Abs. 4 BGB – und gegebenenfalls einer schriftlich von ihm errichteten Betreuungsverfügung auseinandersetzen.
Das Landgericht hatte jedoch bewusst nicht über den Betreuervorschlag entschieden, sodass seine Entscheidung vor dem BGH keinen Bestand hatte. Da allerdings zur Betreuerauswahl weitere Feststellungen zu treffen waren, konnte der BGH nicht in der Sache selbst entscheiden. Der BGH wies für das weitere Verfahren darauf hin, dass § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB dem Tatrichter – also dem Amts- bzw. Landgericht – bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen einräumt.
„Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft“– so der BGH wörtlich.
Gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person müssten Gründe von erheblichem Gewicht sprechen. Das Gericht hat dabei eine umfassende Abwägung aller relevanten Umstände vorzunehmen. Es muss eine konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will. Eine solche Annahme beruhe auf einer Prognoseentscheidung des Gerichts. Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen die vom Gericht festgestellten Erkenntnisse geeignet sein, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft − und zwar bezogen auf die Aufgabenkreise der Betreuung − zu begründen.
Bedeutung der Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis
Sowohl bei der Erstentscheidung, als auch bei der Verlängerung der Betreuung ist der Wille des Betroffenen, der einen Betreuer vorschlägt, vom Gericht vorrangig zu beachten. Nur wenn sein Vorschlag seinem Wohl nicht entspricht – das Gericht muss hierzu eine umfassende Abwägung aller Umstände vornehmen und dabei eine Prognoseentscheidung treffen –, kann der Wille ausnahmsweise unbeachtlich sein.