Manchmal fixieren Ärzte oder Pfleger Menschen zu ihrem eigenen Schutz. Doch diese Maßnahme braucht künftig die richterliche Genehmigung. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. In der Urteilsbegründung heißt es: „Die Fixierung von Patienten stellt einen Eingriff in deren Grundrecht auf Freiheit der Person dar.“ Dies gilt auch in Ihrer Betreuungspraxis.
Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. Juli 2018 (Az. 2 BvR 309/15) heißt es weiter, dass es sich sowohl bei einer 5-Punkt-, als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) handelt, die von einer richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt sei, wenn diese „von nicht nur kurzfristiger Dauer“ ist. Von einer kurzfristigen Maßnahme sei in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreite. Darüber reiche die Anordnung eines Arztes nicht aus. Ist die Anforderung einer richterlichen Genehmigung vor der Fixierung nicht möglich, muss sie nachträglich eingeholt werden. Um dies leisten zu können, soll jedes Bundesland künftig auch eine Richterbereitschaft gewährleisten.
Bayern und Baden-Württemberg müssen gesetzliche Regelungen ändern
Bisherige gesetzliche Regelungen in Bayern und Baden-Württemberg, die keinen Richtervorbehalt für Fixierungen vorsehen, müssen dem Urteil zufolge binnen einem Jahr geändert werden. Die Karlsruher Richter erklärten landesgesetzliche Regelungen in Baden-Württemberg teilweise für verfassungswidrig und rügten fehlende Bestimmungen in Bayern. Bis zum 30. Juni 2019 muss nun in beiden Bundesländern vom Gesetzgeber die Fixierung von Patienten neu geregelt, die Freiheitsgrundrechte von Patienten sichergestellt und eine Richterbereitschaft gewährleistet werden. Bis dahin gilt die bisherige Praxis unter verschärfter Selbstkontrolle weiter.
Inwieweit dieses Urteil in der Praxis umsetzbar und hilfreich ist, bleibt abzuwarten. Einerseits ist der menschliche Aspekt des Urteils zu begrüßen. Statt vorschneller Fixierungen könnten nun vermehrt Maßnahmen zur Deeskalation eingesetzt werden. Andererseits müssen auch rechtliche Betreuer geschützt werden. Zumindest eine Psychiatrie ganz ohne Fixierung werde es wohl nicht geben. Das stellte das Bundesverfassungsgericht schon nach seiner zweitägigen Expertenanhörung im Januar 2018 fest.
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