Betreuervergütung

Wie wichtig Rechtskenntnisse für die Vergütungshöhe sind

Hat eine ausgebildete Physiotherapeutin Anspruch auf die erhöhte Vergütungsstufe? Die Berufsbetreuerin – eine Physiotherapeutin – hatte den erhöhten Stundensatz von 33,50 € beansprucht. Das Beschwerdegericht hatte die Auffassung vertreten, dass die Berufsbetreuerin durch ihre abgeschlossene Ausbildung zur Physiotherapeutin für die Betreuung nutzbare Kenntnisse i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG erworben habe. Dagegen hatte die Staatskasse Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Ziel, einen niedrigeren Stundensatz durchzusetzen.

 

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.03.2018, Az. XII ZB 146/17

Der BGH gab dem Beschwerdegericht zunächst recht, dass es die Ausbildung zur Krankengymnastin (jetzt Physiotherapeutin) als Ausbildung bezeichnet hatte, die einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar sei, § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG. Auch sei es richtig, dass ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung von Wissen gerichtet sei, das für die Betreuung nutzbar ist und über ein Grundwissen deutlich hinausgeht.

Bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung muss der Tatrichter (also das Amts- und Landgericht) aber eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung vornehmen, insbesondere den Umfang der für die Betreuung nutzbaren Ausbildungsinhalte feststellen. Dabei ist auch wichtig, inwieweit diese Kenntnisse Anteil an der Gesamtausbildungszeit haben und selbstständiger und maßgeblicher Teil der Abschlussprüfung sind.

Das Landgericht habe aber den Inhalt der Ausbildung fehlerhaft ermittelt, da es bereits eine nicht mehr maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Physiotherapeuten vom 06.12.1994 zugrunde legt habe. Maßgeblich war vielmehr – die Berufsbetreuerin hatte ihre Ausbildung 1992 abgeschlossen – die Ausbildung und Prüfungsordnung für Krankengymnasten vom 07.12.1960 mit Änderung vom 25.06.1971. Ausschlaggebend für eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind die betreuungsrelevanten Kenntnisse, die durch eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Ausbildung tatsächlich erworben worden sind.

Hierfür ist die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsordnung relevant und nicht etwa ein typisierender Vergleich mit anderen Personen, die die gleiche Berufsbezeichnung führen dürfen.

Da das Beschwerdegericht nicht die richtige Rechtsgrundlage für die Beurteilung zugrunde gelegt hatte, hat der BGH an eine andere Kammer des Beschwerdegerichts zurückverwiesen (§ 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG), damit diese die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Der BGH gab aber bereits für das weitere Verfahren folgende Hinweise:

Kenntnisse, die in vergütungsrelevanter Weise für die Betreuung nutzbar sind, werden – da es sich bei der Betreuung um eine rechtliche Betreuung handelt, § 1901 BGB – regelmäßig Rechtskenntnisse sein.

Deshalb wird die andere Kammer des Landgerichts zu prüfen haben, dass die Ausbildung zur Physiotherapeutin im Kernbereich auf die Erlernung von praktischen Behandlungstechniken gerichtet ist, die die Betreuungen aber im Rahmen der (rechtlichen) Betreuung nicht nutzen kann. Die Berufsbetreuerin würde den Betroffenen nicht behandeln, sodass ihr theoretisches Wissen allenfalls im Bereich der Gesundheitssorge und dort auch nur mittelbar im Rahmen des Hinwirkens auf eine Therapie und derer Überwachung zur Anwendung kommen könne.

Bedeutung des Falls für Betreuerpraxis

Eine erhöhte Vergütung können Sie dann beanspruchen, wenn Sie aufgrund Ihrer Ausbildung besondere Rechtskenntnisse erworben haben. Denn der Beschluss des BGH zeigt, dass der BGH den Schwerpunkt für die Höhe der Betreuervergütung darauf legt, ob die Ausbildung des Berufsbetreuers vertiefende Rechtskenntnisse vermittelte. Zur Beantwortung hat der BGH die maßgebliche Ausbildungs-und Prüfungsordnung herangezogen. Entscheidend war, dass ein Physiotherapeut bei seiner Ausbildung keine, schon gar keine vertiefenden Rechtskenntnisse erlernt. Deshalb wurde keine erhöhte Vergütung zugebilligt.

17. Dezember 2018 | Kategorie: Corinna Hell, Urteile |