Der Fall: Ein Berufsbetreuer hat mit Verweis auf seine Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen an der Fachschule für Heilpädagogik seinen Vergütungsanträgen den höchsten Stundensatz nach § 4 VBVG zugrunde gelegt.
Nachdem das Amtsgericht zunächst die Vergütung antragsgemäß festgesetzt hatte, legte die Bezirksrevisorin Beschwerde ein. Das Landgericht hob den Festsetzungsbeschluss auf und änderte diesen auf einen Stundensatz von 33,50 €. Der Betreuer legte Rechtsbeschwerde ein mit dem Ziel, die Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44,00 € anzunehmen.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 04.12.2019, Az. XII ZB 338/19
Der BGH beschloss, dass die Rechtsbeschwerde unbegründet ist. Er folgte der Auffassung des Landgerichts, dass die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen nicht mit dem Abschluss an einer Hochschule i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG vergleichbar sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Zeitaufwand dieser Ausbildung mit drei Ausbildungshalbjahren in Vollzeit und fünf Ausbildungshalbjahren in Teilzeit dem eines (Fach –) Hochschulabschlusses entspräche.
Der BGH zitierte zunächst erneut seine Grundsätze, wann man eine Ausbildung mit einer Hochschulausbildung vergleichen könne:
Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie
Kriterien sind
Ferner kann eine Vergleichbarkeit der Ausbildung mit einer Hochschulbildung gegeben sein, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbenen Qualifikationen Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist.
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Allerdings muss der Tatrichter bei der Prüfung der Vergleichbarkeit strenge Maßstäbe anlegen. Seine wertende Betrachtung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf zu überprüfen, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt hat. Schließlich kann das Beschwerdegericht kontrollieren, ob allgemein anerkannte Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt wurden.
Dieser Überprüfung hält die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.06.2019 stand.
Das Landgericht hat für die vom Betreuer absolvierte Ausbildung zum Heilpädagogen einen Gesamtstundenaufwand von 1.980 Stunden, aufgeteilt in 1.560 Unterrichtsstunden und 420 Stunden fachpraktische Ausbildung festgestellt.
Dieser zeitliche Umfang ist mit einem Fach-Hochschulstudium nicht ansatzweise vergleichbar. Wenn aber der zeitliche Umfang einer Fortbildungsmaßnahme so weit hinter dem einer Hochschulausbildung zurückbleibt, muss der BGH nicht mehr prüfen, ob der Berufsbetreuer durch seine Ausbildung zum Heilpädagogen für die Betreuung nutzbare Kenntnisse erlangt hat.
Der Betreuer hatte sich noch darauf berufen wollen, seine Ausbildung sei deshalb mit einem Hochschulstudium vergleichbar, weil im Rahmen einer Gesamtbetrachtung seine sonstigen Ausbildungen zu berücksichtigen waren. Dem widersprach der BGH entschieden, weil bei einer Prüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG eine Gesamtbetrachtung nicht möglich ist. Ob mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen einer Hochschulausbildung entsprechen, ist nicht relevant.
Selbst Vertrauensschutzgesichtspunkte – der Betreuer hatte erklärt, in anderen Verfahren hätte er einen Stundensatz von 44,00 € erhalten – überzeugten den BGH nicht. Der Betreuer konnte nicht davon ausgehen, dass ihm der einmal vergütete Stundensatz auch in Zukunft zuerkannt wird. Er musste vielmehr stets damit rechnen, dass der höhere Stundensatz von 44,00 € bei einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht herabgesetzt werden würde. Aus diesen Gründen verwarf der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde.
Bedeutung der Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis
Sie können weder darauf vertrauen, dass ein Ihnen in anderen Verfahren gewährter Stundensatz für die Zukunft maßgeblich ist. Noch können Sie eine Gesamtbetrachtung Ihrer Ausbildungen für die Berechnung des Stundensatzes erwarten. Es kommt auf jede einzelne Ausbildung an, dort konkret zunächst vor allem auf den zeitlichen Aufwand.