Vorsorgevollmacht hat Vorrang vor Betreuungsanordnung

BGH: Bei Zweifeln am Sachverständigengutachten muss das Gericht seine Entscheidung sehr gut begründen

 

Der Fall: Die Betroffene, die an einer Demenzerkrankung leidet, erteilte am 16.04.2020 ihrem Sohn eine Vorsorgevollmacht. Mit Schreiben vom 26.04.2020 regte der Sohn an, dass er und seine Frau zu Betreuern der Betroffenen bestellt werden.

Das Amtsgericht holte zunächst ein Sachverständigengutachten ein und hörte die Betroffene an. Sodann wurde nicht der bevollmächtigte Sohn, sondern ein Berufsbetreuer mit umfassenden Aufgabenkreisen zum Betreuer bestellt.

Nun legten der Sohn sowie zwei weitere Kinder der Betroffenen Beschwerde ein. Das Landgericht hob daraufhin die Entscheidung des Amtsgerichts ersatzlos auf. Es meldete sich noch eine Tochter der Betroffenen (Beteiligte zu 4) und legte Rechtsbeschwerde ein.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Juni 2021, Az. 12 ZB 228/21

 Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts auf und wies an eine andere Kammer des Landgerichts zurück, § 74 Abs. 5, 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG.

Zunächst wurde die Beschwerdebefugnis der Tochter festgestellt. In entsprechender Anwendung von § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG können in I. Instanz beteiligte nahe Angehörige der Betroffenen gegen einen Beschluss der Beschwerdeinstanz Rechtsbeschwerde einlegen. Voraussetzung sei neben einer Beschwerde im Interesse der Betroffenen, dass der Betreuungsbeschluss in der Beschwerde abgeändert worden sei. In diesem besonderen Falle musste die Tochter nicht einmal Erstbeschwerde eingelegen.

Die Rechtsbeschwerde war auch begründet.

An der Erforderlichkeit der Betreuerbestellung gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB fehlt es, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden können. Grundsätzlich steht deshalb die Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Betreuers entgegen.

Zu fragen ist, ob die Erteilung der Vollmacht wirksam war, z.B. ob die Betroffene zur Zeit der Vollmachtserteilung geschäftsunfähig i. S. v. § 104 Nr. 2 BGB war. Jedoch muss sogar in diesem Fall die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht positiv festgestellt werden.

Es bedarf zur Entscheidung dieser Frage nicht unbedingt eines Sachverständigengutachtens. Wenn dieses allerdings eingeholt wird, muss das Gericht – wenn es der Entscheidung des Gutachtens nicht folgen will – seine vom Gutachten abweichende Auffassung gut begründen. Hiergegen hat das Landgericht verstoßen. Das Landgericht hatte Zweifel an der Auffassung des Sachverständigen, die Betroffene sei bei Errichtung der Vorsorgevollmacht geschäftsunfähig gewesen. Zur Begründung berief sich das Landgericht auf einen Entlassungsbericht des Krankenhauses vom 11. April 2020, der jedoch gerade zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen keine Aussage traf. Das Landgericht ließ völlig außer Acht, dass dem Sachverständigen dieser vorläufige Entlassungsbrief des Krankenhauses vorlag und er dennoch Geschäftsunfähigkeit annahm.

Unter diesen Umständen hätte das Landgericht zur Klärung seiner Bedenken gegen die Auffassung des Sachverständigen weitere Ermittlungen durchführen müssen, § 26 FamFG – wie z.B. den Sachverständigen zur Ergänzung oder mündlichen Erläuterung des Gutachtens zu veranlassen. Soweit das Landgericht dies nicht vorgenommen hat, hat es sich bei seiner Überzeugungsbildung außerhalb des der tatrichterlichen Beweiswürdigung eingeräumten Bereichs bewegt!

Da der BGH diese Ermittlungen nicht selbst vornehmen konnte, ist die Sache an das Landgericht wieder zurückverwiesen worden.

Bedeutung dieser Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis

Der Vorrang der Vorsorgevollmacht vor Anordnung einer Betreuung ist zu beachten. Insoweit Zweifel an der Geschäftsfähigkeit eines Betreuten vorliegen, muss zwar kein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Wenn aber ein Sachverständigengutachten angefordert wird, so sind die Ausführungen der sachverständigen Begutachtung vom Gericht zu berücksichtigen.

14. Dezember 2021 | Kategorie: Urteile |