Sie wollen von den Einkünften aus Ihrer Tätigkeit als Betreuer leben. Um Betreuungen zu erhalten, werden Sie z.B. mit Anzeigen werben sowie Ihre Büroausstattung auch als Werbung nutzen.
Risiko Abmahnung
Wie die beiden Urteile – das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main vom 15.04.2010 und das Landgericht (LG) Gera vom 10.08.2005 zeigen, sollten Sie jedoch bei Ihren Werbemaßnahmen das Risiko einer Abmahnung beachten:
Das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 15. April 2010 – Az. 6 U 30/10
Die Kläger sind Rechtsanwälte, der Beklagte ist Berufsbetreuer. Im Seniorenwegweiser warb er unter der Überschrift „rechtliche Betreuung“ mit der Unterzeile „Unterstützung und Sicherheit mit Qualität“ und dem Hinweis „Diplom – Sozialarbeiter“ und „Heilpraktiker (Psychotherapie)“.
Der Berufsbetreuer erhielt von einer Rechtsanwaltskanzlei eine Abmahnung, dass er es unterlassen solle, mit der Formulierung „Rechtliche Betreuung – Unterstützung und Sicherheit mit Qualität“ zu werben.
Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass der Rechtsanwaltskanzlei kein Unterlassungsanspruch zusteht, weil die beanstandete Werbung des Betreuers mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar ist. Die Werbung ist nämlich nicht irreführend im Sinne von § 5 UWG, da der Berufsbetreuer zugleich auf seine beruflichen Abschlüsse als Diplom-Sozialarbeiter und Heilpraktiker hingewiesen hatte.
Diese Berufe erlauben nicht die berufsmäßige Rechtsberatung, so dass Leser der Annoncen erkennen können, dass eine rechtliche Betreuung nicht im Sinne einer umfassenden Rechtsberatung gemeint sein kann.
Jeder Gewerbetreibende habe ein anerkennenswertes Interesse daran, seine Tätigkeit in der Werbung durch ein griffiges Schlagwort zu beschreiben.
Urteil des LG Gera vom 10.08.2005 – Az. 1 S 17/05
Das LG Gera hatte sich mit der Zusatzbezeichnung des Betreuungsbüros auf dem Büroschild und den Briefbögen „rechtliche Betreuung (BGB)“ zu befassen.
Das LG Gera hat entschieden, dass kein Anspruch gegen den freiberuflich tätigen Berufsbetreuer auf Unterlassung der Verwendung dieses Zusatzes nach §§ 8 Abs.1, Abs. 3 i.V.m. § 3 UWG besteht.
Nach § 3 UWG sind unlautere Wettbewerbshandlungen dann unzulässig, wenn sie geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
In dem Führen des Zusatzes „rechtliche Betreuung (BGB)“ liegt aber keine irreführende Werbung, die unlauter im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG ist, vor. Dies würde voraussetzen, dass durch diese Berufsbezeichnung der Rechtsverkehr irregeführt wird. Dies verneinte das LG Gera.
Denn Berufsbetreuer vermitteln durch diesen Zusatz gerade nicht den Eindruck, dass sie zur Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes befugt sind. Vielmehr wird nur eine gesetzliche Überschrift nach §§ 1896 ff. BGB wiedergegeben.
Im 4. Buch des BGB, Abschnitt 3 Titel 2 – §§ 1896 ff. BGB – wird die Bezeichnung „rechtliche Betreuung“ verwendet und nichts anderes steht auf dem Schild bzw. Briefbogen des Betreuungsbüros.
Deshalb hat das LG Gera entschieden, dass dem Berufsbetreuer nicht untersagt werden kann, die Gesetzesüberschrift auf seiner Büroausstattung und seinen Briefbögen zu verwenden.
Bedeutung der Entscheidungen für Ihre Betreuungspraxis
Ihre Werbung sollte in mehrfacher Hinsicht wohl überlegt sein:
Sie wollen Ihre wirtschaftliche Situation verbessern, müssen jedoch bei der Gestaltung Ihrer Werbung das Wettbewerbsrecht im Blick behalten.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Unlautere geschäftliche Handlungen nach § 3 UWG sind solche, die die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar beeinträchtigen können.
Irreführende geschäftliche Handlungen nach § 5 Abs. 1 UWG enthalten unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die in § 5 Nr. 1 bis 7 UWG genannten Umstände.
Ihre Möglichkeit als Berufsbetreuer zu werben ist jedoch durch diese beiden Urteile ganz erheblich gestärkt worden.
So hat das OLG Frankfurt die Werbung mit dem Zusatz „rechtliche Betreuung“ als nicht irreführend angesehen, wenn gleichzeitig ein nicht auf die Erbringung einer umfassenden Rechtsberatung hindeutender Berufsabschluss mitgeteilt wurde.
Das LG Gera hatte in der Entscheidung die Bezeichnung „rechtliche Betreuung (BGB)“ auf dem Büroschild und dem Briefkopf eines freiberuflich tätigen Berufsbetreuers als eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts und damit nicht als irreführend erachtet.