So lösen Sie Einsendeklausuren richtig

Teil 1: Mehr Erfolg mit Einsendeklausuren

Tips-Tricks„Nur auswendig lernen reicht nicht. Es kommt auch auf die richtige Analyse in der Prüfung an“, weiß Fernlehrerin Corinna Hell unter anderem aus der Korrektur von über 600 Einsendeklausuren der BeckAkademie FERNKURSE.

So ist ihr neuer Leitfaden „Wie Sie Ihre Einsendeklausuren richtig lösen“ entstanden. Hier zeigt Ihnen die Rechtsanwältin und Notarin, wie Sie bei Ihren Einsendeklausuren streng analytisch und Schritt für Schritt vorgehen – und so zu einem besseren Ergebnis kommen. Heute erhalten Sie einen ersten Tipp aus ihrem Leitfaden. 

Teil 1: Warum Sie in der Klausur zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht unterscheiden sollten und wie das am besten geht!

Das deutsche Rechtssystem gliedert sich in zwei Bereiche: Das Privatrecht und das öffentliche Recht. Eigentlich sogar in drei Bereiche, denn das Strafrecht, das seiner Struktur nach zum öffentlichen Recht gehört, wird aus historischen Gründen als eigenständiges Rechtsgebiet behandelt.

Lernen Sie für die Klausur zunächst zu bestimmen, welches Recht berührt wird. Wenn Sie in der Klausur einen Sachverhalt erhalten, so kann dieser alle drei Rechtsgebiete berühren:

  • Im Privatrecht treten sich zwei Personen gleichgeordnet gegenüber. Nach dem Gedanken des BGB steht es den Personen in der Regel frei, ob sie zueinander in Rechtsbeziehungen treten, oder es bleiben lassen.
  • Das öffentliche Recht ist dadurch gekennzeichnet, dass der Staat dem Bürger häufig in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenübersteht. Es fehlt das Element der Freiwilligkeit.
  • Im Strafrecht tritt ebenfalls der Staat in Gestalt des Richters dem Angeklagten im Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüber und reagiert mittels Befehl und Zwang.

Haben Sie in der Klausur ein Fallbeispiel vor sich liegen, beginnen Sie zunächst mit der Suche nach unterschiedlichen rechtlichen Bereichen, die berührt sein könnten.

Fallbeispiel:

Ihr Betreuter fährt betrunken mit dem Pkw und ist nicht im Besitz der Fahrerlaubnis. An einer Fußgängerampel übersieht er schuldhaft − fahrlässig nach § 276 Abs. 2 BGB − einen Fußgänger. Er stößt mit seinem Pkw mit dem Fußgänger zusammen, der Fußgänger wird verletzt. Der Fußgänger fordert Schmerzensgeld von Ihrem Betreuten.

Ihre Frage: Welche rechtlichen Bereiche sind betroffen?

Die Antwort: Dieser Sachverhalt betrifft alle drei Rechtsgebiete!

  • Die Forderung des Fußgängers auf Schmerzensgeld gehört dem Privatrecht an.
  • Die Frage, ob Ihr Betreuter eine Körperverletzung begangen hat, beantwortet das Strafrecht.
  • Die Frage, ob die Behörde Ihrem Betreuten trotz seiner offensichtlichen Ungeeignetheit noch eine Fahrerlaubnis erteilen kann, oder seinen Antrag zurückweisen muss, gehört zum öffentlichen Recht.

Warum die Unterscheidung der Rechtsgebiete so wichtig ist, lesen Sie im Leitfaden von Fernlehrerin Corinna Hell, den Sie als Teilnehmer der BeckAkademie FERNKURSE exklusiv hier herunterladen können.

02. Juli 2014 | Kategorie: Allgemein, Corinna Hell |