Die Betroffene hatte in einer Vorsorgevollmacht ihren Vater als Bevollmächtigten bestellt.
Das Amtsgericht hatte jedoch auf Anregung der Betreuungsbehörde und nach Einholen eines Sachverständigengutachtens und der Anhörung der Betroffenen mit Beschluss vom 18.01.2013 eine Betreuung angeordnet und eine Betreuerin für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt.
Hiergegen wehrte sich die Betroffene mit einer Beschwerde, zu der das Amtsgericht eine Verfahrenspflegerin für die Betroffene einsetzte. Der Beschwerde half das Amtsgericht jedoch nicht ab. Auch das Landgericht hatte die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Betroffenen entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 14.08.2013, Az. XII ZB 206/13 wie folgt:
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hat den Beschluss des Landgerichts aufgehoben. Da der BGH keine Entscheidung fällen konnte, weil noch Tatsachen festzustellen waren, hat er die Sache wieder an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Grundsätzlich hat der BGH jedoch festgestellt, dass gemäß § 1896 Abs. 2 BGB ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden darf, in denen eine Betreuung erforderlich ist.
Wenn die Angelegenheiten eines Betroffenen jedoch durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können, ist die Betreuung nicht erforderlich. Grundsätzlich steht eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Betreuers entgegen, sofern die Vollmacht wirksam ist. Außerdem kann die Vollmacht unbeachtet bleiben, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, etwa weil durch das Handeln des Bevollmächtigten eine Gefahr für das Wohl des Betroffenen droht.
Das Betreuungsgericht soll nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB einem Vorschlag des Betroffenen – eine Person zum Betreuer zu bestellen – entsprechen, sofern die Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft.
Die Betroffene hatte den ausdrücklichen Wunsch geäußert, ihren Vater zum Betreuer zu bestellen. Diesen Wunsch fand der BGH beachtlich.
Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht. Der Wille des Betreuten wäre nur dann unerheblich, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Personen zu einer Entscheidung entgegen dem Wohl des Betreuten führen würde. Dies setzt jedoch eine umfassende Abwägung aller relevanten Umstände voraus.
Der Vater der Betroffenen war nicht als Betreuer bestellt worden, weil sich nach dem Sachverständigengutachten, den Angaben der Psychologin der Lebenshilfe gegenüber der Betreuungsbehörde und dem Bericht der Verfahrenspflegerin Hinweise einer möglicherweise vom Vater ausgehenden häuslichen Gewalt gegen die Betroffene ergeben würden.
Das Beschwerdegericht hatte jedoch dem Vater der Betroffenen keine Gelegenheit gegeben, sich zu den Zweifeln an seiner Eignung als Betreuer persönlich vor Gericht zu äußern. Deshalb hat der BGH zur weiteren Aufklärung und insbesondere Anhörung des Vaters der Betroffenen der Rechtsbeschwerde stattgegeben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Bedeutung der Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis
Bestehende Vorsorgevollmachten sind zu beachten. Der Wille des Betreuten ist für die Betreuerauswahl maßgeblich. Es sei denn, die Bestellung der vorgeschlagenen Person soll nicht erfolgen, weil sie ungeeignet ist, insbesondere wenn die Bestellung dem Wohl des Betreuten zuwider läuft oder die Vorsorgevollmacht nicht wirksam ist.