Vorsicht bei der Vermögenssorge – hier können Berufsbetreuer leicht in Haftungsfallen tappen

Paragraph Urteil DBetreuungsrichter oder Verfahrenspfleger schützen nicht vor Schadensersatzansprüchen gegen Betreuer

Wenn Ihr Betreuter Eigentümer von Grundbesitz ist, sind Sie verpflichtet, vor Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages etwaige Risiken zu prüfen. Im vorliegenden, vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urteil OLG Hamm vom 30.09.2013, Az. 13 U 6/12) entschiedenen Fall hatte ein Betreuer es versäumt zu prüfen, ob durch die Veräußerung von Teilstücken der Grundbesitz seines Betreuten die Eigenschaft einer Eigenjagd im Sinne von § 7 BJagdG verliert.

Der klagende Betreute nahm den beklagten Berufsbetreuer auf Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung ihm gegenüber in Anspruch.

 

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Der Berufsbetreuer hatte Teilflächen des Grundbesitzes seines Betreuten veräußert. Nach der Behauptung des Betreuten sei damit die ursprünglich bestehende Eigenjagd weggefallen. Das OLG Hamm hat daraufhin erkannt, dass dem Betreuten kein Schadensersatzanspruch nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1833 BGB wegen Verletzung der Pflichten des Betreuers zustünde.

Allerdings hatte der beklagte Berufsbetreuer eine Pflichtverletzung begangen, weil er vor Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages nicht geprüft hatte, ob durch die Veräußerung von Teilstücken aus dem Grundbesitz des Betreuten dieser Grundbesitz die Eigenschaft einer Eigenjagd im Sinne von § 7 Bundesjagdgesetz verlieren würde. Zur dieser Überprüfung war der Berufsbetreuer aber verpflichtet.

Der Berufsbetreuer war für den Aufgabenkreis Vermögenssorge eingesetzt worden. Für seinen Betreuten stellt die Eigenjagd einen zusätzlichen Vermögenswert seines Grundbesitzes dar, wenn sich der Grundbesitz als Eigenjagd und nicht lediglich als Teil eines Jagdbezirks darstellt.

Dem Berufsbetreuer fällt auch ein Verschulden zur Last, denn er hat fahrlässig gehandelt, weil er die Problematik der Eigenjagd vor Abschluss des Kaufvertrages mit der Unteren Jagdbehörde hätte klären können.

Es entlastet den beklagten Berufsbetreuer auch nicht, dass der Betreute erklärt haben soll, dass nach dem Verkauf noch genug Restfläche für eine Eigenjagd verbleiben würde.

Das OLG Hamm hat dem Berufsbetreuer vorgehalten, dass er sich auf diese Aussage des Betreuten nicht hätte verlassen dürfen. Gerade weil der Betreute nicht in der Lage war, seine eigenen Vermögensangelegenheiten zu regeln, ist der Berufsbetreuer ja für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt worden.

Den Berufsbetreuer traf eine eigene Prüfungspflicht, obwohl ein Verfahrenspfleger bestellt worden war, der den Vertrag genehmigt hatte. Diese Pflicht ergibt sich aus §1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB. Daher haben sowohl das Betreuungsgericht als auch der Betreuer selbst jeweils eigene Prüfungspflicht.

Der Verfahrenspfleger musste nicht die objektiven Interessen des Betreuten ermitteln, weil für diesen bereits der Berufsbetreuer bestellt worden war.

Der Berufsbetreuer haftet jedoch nicht, weil durch seine schuldhafte Pflichtverletzung seinem Betreuten kein kausaler Schaden entstanden war.

Der Grundbesitz des Betreuten bildete nämlich schon vor dem Kaufvertrag über die Parzellen keine Eigenjagd im Sinne von § 7 Bundesjagdgesetz. Es handelte sich nicht um zusammenhängende Flächen, die ein Eigenjagdbezirk im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG sind. Dennoch sind die Entscheidungsgründe des OLG Hamm für Berufsbetreuer wichtig.

Bedeutung der Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis

Ihnen obliegt die eigene Prüfungspflicht und Entscheidung, ob durch einen beabsichtigten Grundstückskaufvertrag Ihrem Betreuten Vermögensnachteile entstehen. Aufgrund Ihrer eigenen Prüfungspflicht können Sie sich nicht darauf verlassen, dass der bestellte Verfahrenspfleger oder das Betreuungsgericht Ihnen die Prüfung und Entscheidung abnehmen.

07. März 2020 | Kategorie: Corinna Hell, Urteile |