Ein besonderes Interesse besteht für Sie als angehender Berufsbetreuer natürlich an der Frage, welche Verdienstmöglichkeiten sich ergeben und welche Auslagen Sie erstattet bekommen.
Fallbeispiel:
Der Berufsbetreuer A wird am 20.01. durch das Amtsgericht mit dem Aufgabenkreis Vermögensverwaltung bestellt; der Beschluss geht ihm am 22.01. per Post zu. In der Folgezeit wendet er bis zum 31.05. insgesamt 40 Stunden für die Betreuung auf, außerdem ist er 300 km mit seinem PKW im Rahmen der Betreuung gefahren. Am 01.06. beantragt er beim Betreuungsgericht seine Vergütung und den Ersatz für seine Fahrtauslagen festzusetzen; zusätzlich macht er 19 % Mehrwertsteuer geltend.
Der Berufsbetreuer will die Aufwendungen erstattet bekommen, die er zum Zwecke der Führung der Betreuung macht, den sog. Aufwendungsersatz. Daneben möchte er die Zeit, die er für die Betreuung aufwendet, als Vergütung geltend machen. Die Vorschriften über Vergütung und Auslagenersatz sind zunächst im Gesetz für die Vormundschaft geregelt, §§ 1835 bis 1836e BGB. Durch die Verweisung in § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB gelten sie grundsätzlich auch für den Betreuer. Für den berufsmäßig tätigen Betreuer und den Vereinsbetreuer muss zusätzlich das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG) angewendet werden.
Berufs- und Vereinsbetreuer werden pauschal vergütet
Voraussetzung für Ihren Vergütungsanspruch
Dem Berufsbetreuer wird dann eine Vergütung gewährt, wenn bei seiner Bestellung die berufsmäßige Führung festgestellt wurde, §§ 1908i i.V.m. 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese Feststellung ist die Voraussetzung eines Vergütungsanspruchs, § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG. Sie wird durch das Betreuungsgericht mit der Bestellung des Betreuers getroffen, §§ 1908i i.V.m. 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB und wird im „Bestellungsbeschluss“ aufgenommen, § 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG.
Der Berufsbetreuer muss den Bestellungsbeschluss sofort daraufhin überprüfen, ob die Feststellung der berufsmäßigen Führung getroffen wurde, da eine rückwirkende Feststellung nicht möglich ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie vergessen oder zu Unrecht nicht getroffen wurde (BGH, BtPrax 2014, 76 und 138).
Das Gericht hat diese Feststellung zu treffen, wenn dem Betreuer in einem solchen Umfang Betreuungen übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Berufsbetreuer in absehbarer Zeit Betreuungen in diesem Umfang übertragen sein werden, § 1 Abs. 1 Satz 1 VBVG. Im Regelfall liegt Berufsmäßigkeit vor, wenn der Betreuer (insgesamt) mehr als insgesamt 10 Betreuungen, Vormundschaften, Pflegschaften oder Verfahrenspflegschaften führt, somit mindestens 11 Verfahren, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG; da das VBVG all diese Verfahren erfasst, beschränkt sich die Fallzahl nicht nur auf Betreuungen, sondern auch auf Vormundschaften, Pflegschaften sowie Verfahrenspflegschaften.
Für Berufsanfänger kann die Feststellung der Berufsmäßigkeit erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass der Betreuer in absehbarer Zeit die in den Regelbeispielen genannten Fallzahlen erreichen wird, § 1 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 VBVG; dabei ist die Prognose der Betreuungsbehörde gemäß § 1897 Abs. 7 BGB von erheblicher Bedeutung.
Berufsbetreuer kann auch sein, wer neben einem anderen Beruf als Betreuer tätig wird. Dabei soll es keine Rolle spielen, ob er einer vollen Beschäftigung nachgeht oder teilzeitbeschäftigt ist.
Merke:
Die Stellung als Berufsbetreuer wird im Regelfall erreicht, wenn der Berufsbetreuer mehr als 10 Verfahren führt. Jedoch kann bei einem Berufsanfänger die Bestellung als Berufsbetreuer (bereits im 1. Verfahren) erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass er in absehbarer Zeit die im Regelbeispiel genannten Fallzahlen erreichen wird. Dabei ist eine entsprechende Prognose der Betreuungsbehörde von erheblicher Bedeutung, § 1897 Abs. 7 Satz 1 BGB.
Anspruch auf eine Vergütung
Wird die Feststellung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB getroffen, erlangt ein Berufsbetreuer immer eine Vergütung, unabhängig von Umfang und Schwierigkeit seiner Aufgabe, § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG. Der Vergütungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Betreuten (das Betreutenvermögen); soweit dieser i.S.v. § 1836d BGB mittellos ist, kann die Vergütung gegen die Staatskasse geltend gemacht werden, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG.
Die Höhe der monatlichen Vergütung
Die Höhe der Vergütung des Berufs- und Vereinsbetreuers richtet sich grundsätzlich nach den Fallpauschalen aus § 5 i.V.m. § 4 VBVG und den Vergütungstabellen A, B und C in der Anlage zu § 4 Abs. 1 VBVG. Das heißt, der Betreuer erhält nicht die tatsächlich aufgewendete Zeit vergütet, sondern es wird je nach Qualifikation des Betreuers, abhängig von der Dauer der Betreuung, vom gewöhnlichen Aufenthalt (stationäre Einrichtung oder nicht) des Betreuten und von dessen Vermögensstatus eine bestimmte monatliche Pauschale zugebilligt.
So berechnen Sie Ihre Vergütung
Die Berechnung Ihrer Vergütung gliedert sich in der Regel in vier Schritte:
Der Abzurechnende Zeitraum bestimmt sich aus den Vorgaben des § 9 VBVG. In der Regel sind immer 3-6-9-12 Monate abzurechnen.
Wahl der richtigen Vergütungstabelle – Qualifikation des Betreuers
Nach § 4 Abs. 1 VBVG sind die Vergütungstabellen A, B und C in der Anlage zu § 4 Abs. 1 VBVG für die Bestimmung der monatlichen Fallpauschale entscheidend. Jeder Betreuer muss anhand seiner Qualifikation für sich selbst entscheiden, welche Tabelle für ihn zur Anwendung kommt.
Tabelle A ist anzuwenden, wenn der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, § 4 Abs. 2 VBVG (allgemeine Eignung, § 1897 Abs. 1 BGB).
Besitzt der Betreuer besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, ist Tabelle B heranzuziehen, wenn der Betreuer diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat, § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG.
Wurden die besonderen nutzbaren Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben, ist Tabelle C zur Bestimmung der monatlichen Pauschale heranzuziehen, § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG.
Ihre besonderen Fachkenntnisse entscheiden über die Höhe der Vergütung
Besondere Fachkenntnisse sind nur solche Kenntnisse oder Fertigkeiten, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen, die regelmäßig nicht nur durch Lebenserfahrung erworben werden und die für die Führung von Betreuungen generell oder hinsichtlich bestimmter Aufgabenkreise hilfreich sind (BT-Drs. 13/7158 Seite 14; BayObLG BtPrax 2000, Seite 81). Solche (durch eine abgeschlossene Ausbildung vermittelten) Fachkenntnisse wirken allerdings nur dann vergütungssteigernd, wenn sie auch für die konkrete Betreuung nutzbar sind. In der Rechtsprechung sind unterschiedlichste Entscheidungen ergangen, welche abgeschlossene Ausbildung oder welches Studium zu einem erhöhten Stundensatz berechtigt. Es empfiehlt sich für Sie, mit dem Rechtspfleger des Betreuungsgerichts die Stundensatzhöhe zu klären, bevor Sie als Berufsbetreuer tätig werden.
Merke:
Für die Wahl der richtigen Vergütungstabelle kommt es im Einzelfall nur darauf an, dass der Berufsbetreuer über besondere Fachkenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Ausbildung oder ein Studium erworben hat, und die für die Führung der Betreuungsgeschäfte „nutzbar“ sind. Nicht entscheidend ist, ob er sie tatsächlich konkret einsetzen muss.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 VBVG ist neben der Qualifikation des Betreuers auch die Dauer des Betreuungsverfahrens ausschlaggebend. Die drei Tabellen A, B und C unterscheiden bei den zu wählenden monatlichen Pauschalen zwischen den ersten drei Monaten der Betreuung, dem vierten bis sechsten Monat, dem siebten bis zwölften Monat, dem 13. bis 24. Monat und der Zeit ab dem 25. Monat.
Die Berechnung der Vergütungsmonate aus § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG beginnt mit der erstmaligen Bestellung eines Betreuers, auch wenn Sie als Berufs- oder Vereinsbetreuer erst später bestellt werden sollten. Sie müssen also in jedem Verfahren feststellen, in welchem Vergütungsmonat sich die Betreuung befindet.
5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VBVG legen fest, dass für die Auswahl der Pauschale auch der gewöhnliche Aufenthaltsort des Betreuten entscheidend ist und hierbei zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach § 5 Abs. 3 Satz 3 VBVG gleichgestellten ambulanten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden ist.
Stationäre Einrichtungen im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Unter den besonderen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 3 VBVG können auch bestimme ambulant betreute Wohnformen im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr.2 VBVG einer stationären Einrichtung gleichgestellt werden. Entscheidend ist hierbei die Zurverfügungstellung und Vorhaltung der entsprechenden Leistungen in der Wohnform, nicht die tatsächliche Inanspruchnahme durch den Betreuten. Wegen der vorhandenen umfangreichen Rechtsprechung sollten Sie in Zweifelsfällen einschlägige Literatur heranziehen, z.B. auch eine Justizvollzugsanstalt kann ggf. als stationäre Einrichtung gewertet werden.
Ausschlaggebend für die Unterscheidung ist hierbei nicht, wo sich der Betreute derzeit befindet (z.B. Krankenhausaufenthalt), sondern wo er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort begründet hat. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt, die Person somit sozial integriert ist und ihren auf längere Zeit angelegten tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat. Auf den Willen, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, kommt es nicht an, entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. Die Aufnahme in ein Pflegeheim begründet in der Regel dann einen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn eine Rückkehr in ein selbständiges Wohnen unwahrscheinlich ist.
Als viertes Kriterium für die Bestimmung der monatlichen Pauschale anhand der Vergütungstabellen, ist der Vermögensstatus des Betreuten entscheidend, § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 VBVG. Absatz 4 legt fest, dass die monatliche Pauschale sich danach richtet, ob der Betreute zum Ende des Abrechnungsmonats (nicht Kalendermonat) als mittellos einzustufen ist.
Das Vorliegen der Mittellosigkeit wird in § 1908i i.V.m. § 1836d BGB definiert. Ihr Betreuter gilt als mittellos, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht in einem Betrag aufbringen kann. § 1836c BGB legt fest, inwieweit Einkommen und Vermögen des Betreuten für die Vergütung einzusetzen sind.
Die monatliche Pauschale für den Berufs- und Vereinsbetreuers deckt nicht nur seinen Tätigkeitsaufwand ab, sondern auch alle anfallenden Auslagen, so. z.B. Fahrt- und Telefonauslagen, § 5 Abs. 5 Satz 1 VBVG. Diese können demnach nicht zusätzlich erstattet werden.
Merke:
Der Berufsbetreuer erhält neben der Vergütungspauschale keine gesonderte Erstattung seiner Auslagen.
Umsatzsteuer
Als Berufsbetreuer sind Sie von der Umsatzsteuer befreit; vgl. § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG (in der Fassung durch das AmtshilfeRLUmsG). Die Befreiung gilt auch dann, wenn Sie als weiterer Betreuer gemäß § 1899 BGB oder als Gegenbetreuer (§ 1980i Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1792 BGB) bestellt sind. Nicht befreit ist die Tätigkeit als Verfahrenspfleger gemäß §§ 276, 317 FamFG. Ebenfalls nicht unter die Befreiung fallen Tätigkeiten, welche der Berufsbetreuer im Rahmen seines Berufs oder aus seinem Gewerbe erbringt, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1835 Abs. 3 BGB.
Eine Erhöhung der monatlichen Pauschalen bei besonderen Schwierigkeiten der Betreuungsgeschäfte ist nicht vorgesehen. Auch umfangreiche Vermögensverwaltungen im Rahmen der Vermögenssorge des Betreuers sind grundsätzlich von den Fallpauschalen des § 5 VBVG i.V.m. den Vergütungstabellen im Anhang zu § 4 Abs. 1 VBVG gedeckt. Jedoch können durch § 5a VBVG unter besonderen Voraussetzungen zusätzliche Beträge zu bewilligt werden.
Zu beachten ist, dass die Pauschalen aus § 5a VBVG nur zusammen mit einer Vergütung aus den §§ 4 und 5 VBVG geltend gemacht werden können, § 5a Abs. 4 VBVG.
Neben den Fallpauschalen aus § 5 VBVG und den gesonderten Pauschalen aus § 5a VBVG kann nach § 5 Abs. 5 Satz 2 VBVG eine gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB erfolgen. Dies gilt nicht für einen Vereinsbetreuer, § 7 Abs. 1 Satz 2 VBVG. Nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 1835 Abs. 3 BGB erlangt der Betreuer für seinen Zeitaufwand eine Erstattung, wenn er seine berufseinschlägige Arbeitskraft einsetzt.
Der Vereinsbetreuer
Ist ein Mitarbeiter eines Betreuungsvereins gemäß § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB als Vereinsbetreuer bestellt, so ist dem Verein eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 VBVG i.V.m. den §§ 4, 5 und 5a VBVG zu bewilligen, § 7 Abs. 1 Satz 1 VBVG. Eine Feststellung der Berufsmäßigkeit bei der Bestellung nach § 1 Abs. 1 VBVG ist nicht erforderlich, § 7 Abs. 1 Satz 2 VBVG. Der Vereinsbetreuer wird wie ein berufsmäßig tätiger Einzelbetreuer behandelt, er erlangt (für den Verein) die Pauschalen aus den §§ 4, 5 VBVG i.V.m. mit den Vergütungstabellen im Anhang zu § 4 Abs. 1 VBVG und aus § 5a VBVG und kann die Vergütung dementsprechend berechnen. Mit den monatlichen Pauschalen aus den Vergütungstabellen werden auch die gemachten Auslagen abgegolten, § 5 Abs. 5 Satz 1 VBVG. Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz erlangen, § 7 Abs. 3 VBVG; die Leistungen sind an den Verein zu erbringen, § 7 Abs. 1 Satz 1 VBVG. Auch die Besonderheiten des § 6 VBVG gelten, § 7 Abs. 2 Satz 1 VBVG.
Merke:
Der Vereinsbetreuer wird wie ein Berufsbetreuer vergütet. Allerdings erhält nicht er die Vergütungszahlung, sondern der Betreuungsverein.
Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden, § 9 Satz 1 VBVG. Das bedeutet, dass der Vergütungsanspruch erst nach drei Monaten fällig wird und vorher nicht abgerechnet werden kann.
Unsere nachfolgenden Fallbeispiele gehen davon aus, dass die zurückliegenden Zeiträume schon abgerechnet wurden – es wird in ihnen dargestellt, wie sich die Vergütung (nur) für den noch offenen Zeitraum berechnet (insbesondere der Unterschied mittellos/vermögend und zeitlich fortgeschrittene Betreuung). Zur Darstellung der einzelnen Berechnungen sind Daten erforderlich. Es wird grundsätzlich das Jahr 01 als Beginn angegeben, die nachfolgenden Jahre werden mit 02, 03 usw. ausgewiesen; das Jahr 04 ist ein Schaltjahr.
1. Fallbeispiel:
Sie werden als Berufsbetreuer mit Beschluss des Betreuungsgerichts München bestellt, der am 10.07.01 wirksam wird. Der vermögende Betreute (20.000 € Bankguthaben) wohnt allein in einer Mietwohnung. Sie können als Betreuer Ihre abgeschlossene Ausbildung als Krankenpfleger für die Betreuung nutzbar einsetzen. Sie möchten am 20.04.02 Ihre Vergütung für die Zeit vom 11.01. bis 10.04.02 erlangen und stellen am 20.04.02 einen entsprechenden Antrag auf Festsetzung, der wie folgt lauten könnte:
2. Fallbeispiel:
Sie werden als Berufsbetreuerin mit Beschluss des Betreuungsgerichts München bestellt, der am 10.07.01 wirksam wird. Der mittellose Betreute wohnt in einem Pflegeheim. Sie können als Betreuerin Ihr Hochschulstudium der Sozialpädagogik nutzbar einsetzen. Außerdem haben Sie bisher in einer kirchlichen Einrichtung gearbeitet und einen Lehrgang zum Betreuungsrecht belegt. Sie möchten am 20.04.02 Ihre Vergütung für die Zeit vom 11.01. bis 10.04.2002 erlangen und stellen am 20.04.02 einen entsprechenden Antrag auf Festsetzung, der wie folgt lauten könnte:
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