Wie Sie Betreuer werden

Sie sind motiviert und möchten körperlich oder geistig eingeschränkte Menschen rechtlich betreuen?

Lesen Sie hier, wie Sie Betreuer werden können!

Als rechtlicher Betreuer oder Betreuerin müssen Sie aufgrund Ihrer Lebens- und Berufserfahrung fachlich und persönlich geeignet sein, in den verschiedenen Aufgabenbereichen (etwa der Vermögen- und Gesundheitssorge, bei Behördenangelegenheiten oder Aufenthaltsbestimmung u.v.m.) eine Betreuung zu führen (§ 1816 BGB).

 

Dabei soll das Betreuungsgericht grundsätzlich nach dem Willen des Gesetzgebers eine natürliche Person zum Betreuer bestellen; diese muss geeignet sein, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenbereich die Angelegenheiten des betreuten Menschen rechtlich zu besorgen und mit ihm in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt zu halten, § 1816 Abs. 1 BGB. Subsidiär (oder auf Wunsch des Betreuten) können ein Betreuungsverein oder – falls ein solcher nicht verfügbar ist – die Betreuungsbehörde selbst bestellt werden, § 1818 BGB.

 

Für die rechtliche Betreuung gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung zum beruflichen Betreuer.

Allerdings müssen Sie sich bei Ihrer Stammbehörde (Betreuungsbehörde an Ihrem Sitz bzw. Wohnsitz) als beruflicher Betreuer registrieren lassen. Das Registrierungsverfahren nach dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) verlangt neben Ihrer persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit konkrete Nachweise, insbesondere zu Ihrer Sachkunde, vgl. §§ 23, 24 BtOG. Sie müssen darlegen, dass Sie sich Kenntnisse zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht sowie zum Verfahrensrecht angeeignet haben. Besonderer Schwerpunkt liegt auch auf Ihrer Qualifikation im Bereich der Vermögens- und der Personensorge. Daneben sollten Sie sich mit sozialrechtlichen Unterstützungssystemen auskennen und auch im Umgang mit erkrankten und behinderten Menschen geschult sein.

Darüber hinaus haben Sie auch nach erfolgter Registrierung Ihre eigene berufsbezogene Fortbildung sicherzustellen und geeignete Nachweise hierüber der Stammbehörde vorzulegen, § 29 BtOG.

 

Berufliche Betreuer kommen heute aus ganz unterschiedlichen Berufen – und der Gesetzgeber hat das bewusst so gewollt.

Sie stammen zumeist aus kaufmännischen, sozialen oder pflegerischen, kirchlichen oder kommunalen Bereichen und sind zum Teil bereits ehrenamtlich  tätig. Sie beschließen, körperlich oder geistig eingeschränkte Menschen in ihren persönlichen wie rechtlichen Angelegenheiten zu ihrem Wohl zu vertreten.

 

Wenn Sie beruflicher Betreuer werden wollen…

… nehmen Sie am besten unmittelbar persönlich Kontakt zur Betreuungsbehörde in Ihrem Bezirk – Ihrer Stammbehörde auf und reichen dort die für die Registrierung notwendigen Unterlagen (§ 24 BtOG) mit allen Zeugnissen und Nachweisen zu Ihrer Sachkunde, einschließlich eines polizeilichen Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis ein, beide sollten nicht älter als drei Monate sein. Zusätzlich müssen Sie erklären, ob in den letzten drei Jahren eine Registrierung als beruflicher Betreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde. Die Stammbehörde erwartet ebenfalls Auskünfte darüber, wie sich Ihre Organisationsstruktur darstellt und in welchem zeitlichen Gesamtumfang Sie beabsichtigen als beruflicher Betreuer zu arbeiten. Auch eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung ist nachzuweisen.

Die Kontaktdaten finden Sie in der Regel online auf dem Webauftritt der Betreuungsbehörde in Ihrem Bezirk.

Die Behörde wird Sie daraufhin zu einem persönlichen Gespräch einladen, um sich von Ihrer persönlichen Eignung zu überzeugen, § 24 Abs. 2 BtOG.

Ihre Registrierung erfolgt dann in der Regel innerhalb von drei Monaten durch die Stammbehörde und gilt bundesweit, § 24 Abs. 3 BtOG.

Die Betreuungsbehörde stellt Ihre berufsmäßige Betreuungsführung immer dann fest, wenn Ihnen in einem solchen Umfang Betreuungen übertragen werden, dass Sie sie nur im Rahmen einer Berufsausübung führen können, oder wenn zu erwarten ist, dass Ihnen in absehbarer Zeit Betreuungen in diesem Umfang übertragen sein werden. Im Regelfall liegt Berufsmäßigkeit vor, wenn Sie als Betreuer (insgesamt) mehr als 10 Betreuungen, Vormundschaften, Pflegschaften oder Verfahrenspflegschaften führen.

 

Sie haben Fragen zu Ihrer persönlichen Eignung als Berufsbetreuer oder zur Ausbildung zum beruflichen Betreuer?

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