Berufsbetreuer müssen um die Vergütung ihrer Arbeit bangen

Sind Berufsbetreuer wirklich Berufsbetreuer?

Müssen Berufsbetreuer/Innen um die Vergütung ihrer Arbeit bangen, weil Behörden „geschlampt“ haben? Lesen Sie heute, wie ein Behördenfehler zu Lasten von Berufsbetreuer/Innen gehen kann:

Zum Hintergrund: Grundsätzlich sollen Betreuungen ehrenamtlich geführt werden. Nur wenn bereits zum Zeitpunkt der Betreuerbestellung ausdrücklich festgestellt wird, dass die Betreuung beruflich geführt werden soll, hat ein Berufsbetreuer einen Anspruch darauf, dass seine Leistung vergütet wird.

Doch in der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass Gerichte diese Feststellung bei der Betreuerbestellung schlicht vergaßen. Hinzu kam, dass ein seit langem tätiger Berufsbetreuer die Bestellung als Berufsbetreuer oft für so selbstverständlich hielt, dass er nicht bei jeder neuen Bestellung darauf achtete, ob dies tatsächlich in dem betreffenden Beschluss erwähnt wurde.

Bisher ließen sich solche Versehen leicht korrigieren, denn die Rechtsprechung ging davon aus, dass die Feststellung der beruflichen Führung einer Betreuung jederzeit auch noch nachträglich und vor allem auch rückwirkend geschehen kann, sofern sie lediglich übersehen wurde.

Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht dies jetzt jedoch anders

In seinem Beschluss vom 29. Januar 2014 argumentiert der BGH sinngemäß: Die berufliche Führung einer Betreuung MUSS bei der Bestellung festgestellt werden. Nur so sei erkennbar, ob und welche finanziellen Belastungen für den Betroffenen oder die Staatskasse entstehen. Daher kann ein Beschluss auch nicht mehr rückwirkend korrigiert werden.

Um finanzielle Einbußen zu vermeiden, müssen Berufsbetreuer sich deshalb angewöhnen,
jeden Beschluss über eine Betreuerbestellung umgehend penibel zu überprüfen.

Das ganze Ausmaß fasst Klaus Förter-Vondey vom BdB e.V. mit folgenden Worten zusammen: „Bei der Bestellung von Berufsbetreuer/Innen haben Gerichte in der Vergangenheit oftmals ‚vergessen‘, die Berufsmäßigkeit der Betreuung ausdrücklich festzustellen. Zur Verantwortung für dieses Versäumnis werden nicht etwa die Gerichte gezogen, sondern die betroffenen Berufsbetreuer“.

„Die Entscheidung des BGH hat im Ergebnis katastrophale Auswirkungen für die betroffenen Betreuer“, so Förter-Vondey weiter. „Denn die Folgen eines Fehlers des Gerichts gehen hier alleine zu Lasten des Betreuers. Aus einigen Gerichtsbezirken wird uns berichtet, dass sämtliche Beschlüsse über eine Betreuerbestellung von der Bezirksrevision noch einmal durchgegangen werden, um Fälle zu finden, in denen die Feststellung der beruflichen Führung der Betreuung versehentlich unterblieben ist. Hier sucht eine staatliche Stelle bewusst nach Fehlern einer anderen staatlichen Stelle. Die Folgen trägt alleine der betroffene Berufsbetreuer, der den Vergütungsanspruch für seine geleistete Arbeit verliert. Dies ist kein fairer Umgang“.

Ausblick

Der BdB e.V. fordert nun eine gesetzliche Regelung, die für derartige Fälle auch eine nachträgliche und rückwirkende Korrektur ermöglicht. (Quelle: www.bdb-ev.de)

30. September 2015 | Kategorie: Allgemein |