Vorsicht bei der Entlastungserklärung

Praxisfälle aus der Betreuung

Formulare online downloadenHatte Ihr Betreuter vor Ihnen schon einen anderen rechtlichen Betreuer, erfolgt in der Regel eine Art Übergabe zwischen dem alten und dem neuen Betreuer. Auch im Todesfall des Betreuten muss die Betreuung mit einem Schlussbericht rechtlich abgeschlossen werden.

Meist will in letztem Fall das zuständige Betreuungsgericht einen solchen Schlussbericht sehen oder fragt an, ob auf einen förmlichen Abschlussbericht verzichtet wird. Letzteres sollten sich Betreuer und Angehörige gut überlegen. Wenn genug Vertrauen da ist, können sich die Beteiligten mit Hilfe einer Entlastungserklärung eine Menge Arbeit sparen.

In der Entlastungserklärung erklärt der Rechtsnachfolger – also entweder der bisher Betreute, ein neuer Betreuer oder der Erbe – dem bisherigen Betreuer, dass er keine Ansprüche mehr gegen den bisherigen Betreuer hat. Die Entlastungserklärung erstreckt sich dabei auf alle bekannten oder erkennbaren Ansprüche und setzt voraus, dass der Rechtsnachfolger entweder ein besonderes Vertrauen in die bisherige Amtsführung des bisherigen Betreuers hat oder über die vom Betreuer geführten Geschäfte detailliert informiert ist.

Entlastungserklärung – ja oder nein?

Wer eine Entlastungserklärung in Betracht zieht, sollte bedenken, dass der bisherige Betreuer keinen Rechtsanspruch darauf hat, entlastet zu werden. Doch indem der Rechtsnachfolger die Entlastungserklärung unterzeichnet, verzichtet er auf etwaige spätere Schadenersatzansprüche gegenüber dem vorherigen Betreuer. Hingegen schützt die Entlastungserklärung nicht gegen Haftungsansprüche wegen strafbarer Handlung. Erteilt ein neuer Betreuer diese Entlastungserklärung, bedarf er hierfür der Genehmigung durch das Betreuungsgericht.

Die Entlastungserklärung ist ein Kann, kein Muss. Es gilt daher auch als unzulässig, wenn das Betreuungsgericht die Einreichung einer Entlastungserklärung durch den vormaligen Betreuer erzwingen will, denn eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Der bisherige Betreuer hat nämlich keine Möglichkeit, die Abgabe einer solchen Erklärung vom Rechtsnachfolger durchzusetzen bzw. gerichtlich geltend zu machen. Er kann folglich zur Einreichung einer solchen Erklärung nicht gezwungen werden.

Fazit: Eine Entlastungserklärung ist der unbürokratische Weg, aber nur, wenn alle Seiten sich vertrauen. Fürchten Sie Unstimmigkeiten mit dem Rechtsnachfolger oder den Erben, dann erstellen Sie lieber einen Schlussbericht. Er macht zwar mehr Arbeit, ist aber im Zweifelsfall rechtssicher.

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18. Februar 2014 | Kategorie: Allgemein |