Ihre Vergütung als beruflicher Betreuer

Die Betreuervergütung 2025 – das können Sie als beruflicher Betreuer jetzt verdienen


Die Vergütung des berufichen Betreuers richtet sich nach dem Betreuer – und Vormündervergütungsgesetz, dem VBVG. Dieses Gesetz regelt welche Vergütung und welche Auslagen Sie für Ihre Betreuertätigkeit erstattet bekommen.

Beispiel:

Der berufliche Betreuer A wird am 20.01.2025 durch das Amtsgericht mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt; der Beschluss geht ihm am 22.01.2025 per Post zu. In der Folgezeit wendet er bis zum 31.05.2025 insgesamt 40 Stunden für die Betreuung auf, außerdem ist er 300 km mit seinem PKW im Rahmen der Betreuung gefahren. Am 01.06.2025 beantragt er beim Betreuungsgericht seine Vergütung und den Ersatz für seine Fahrtauslagen festzusetzen.

Was steht ihm zu?

Der berufliche Betreuer will die Aufwendungen erstattet bekommen, die er zum Zwecke der Führung der Betreuung macht. Daneben möchte er die Zeit, die er für die Betreuung aufwendet, als Vergütung geltend machen.

Wann kann eine Vergütung abgerechnet werden?

Dem beruflichen Betreuer wird dann eine Vergütung gewährt, wenn er sich als solcher bei seiner Stammbehörde (Betreuungsbehörde am Sitz/Wohnsitz, § 2 Abs. 4 Satz 1 BtOG) registriert hat (§ 7 Abs. 1 und 2 VBVG i.V.m. § 19 Abs. 2 BtOG). Die Modalitäten des Registrierungsverfahrens sind in den §§ 23 ff. BtOG festgelegt.

Beruflicher Betreuer kann auch sein, wer neben einem anderen Beruf als Betreuer tätig wird. Dabei soll es keine Rolle spielen, ob er einer vollen Beschäftigung nachgeht oder teilzeitbeschäftigt ist. In welchem Umfang Sie beabsichtigen, rechtliche Betreuungen zu führen, wird im Rahmen des Registrierungsverfahrens von der Stammbehörde erhoben, § 24 Abs. 1 Satz 3 BtOG.

Eine zusätzliche Feststellung zum Vergütungsanspruch im Bestellungsbeschluss ist nicht zwingend notwendig. Die Bestellung als beruflicher Betreuer, bzw. im Speziellen als „Vereinsbetreuer“ wird dennoch regelmäßig Teil des gerichtlichen Beschlusses sein, § 286 Abs. 1 Nr. 2 und 4 FamFG.

Merke:

Die Stellung als beruflicher Betreuer können Sie ausschließlich durch eine erfolgreiche Registrierung bei Ihrer Stammbehörde erreichen, Danach können Sie für jedes Verfahren, in dem Sie bestellt werden, einen Vergütungsanspruch nach dem VBVG geltend machen.

In welcher Höhe erhalte ich eine Vergütung?

Die Höhe der Vergütung nach den Fallpauschalen. Das heißt, Sie erhalten nicht die tatsächlich aufgewendete Zeit vergütet, sondern es erfolgt eine pauschale Vergütung, die sich wie folgt berechnet:

Hinweis: Bei Ihrer Bestellung als Sterilisations-, Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuer sind die besonderen Vorgaben aus § 12 VBVG zu berücksichtigen. In den folgenden Ausführungen geht es um die Abrechnung der Tätigkeit als Hauptbetreuer.

  1. Wahl der richtigen Vergütungstabelle (8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VBVG i.V.m. den Vergütungstabellen A, B und C im Anhang zu § 8 Abs. 1 VBVG)

    Welche Qualifikation als Betreuer kann ich vorweisen?

    Tabelle C ist anzuwenden, wenn Sie über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder über eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügen.Tabelle B ist anzuwenden, wenn Sie über eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügen.Tabelle A ist anzuwenden, wenn Sie weder über eine abgeschlossene Lehre noch über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen.Feststellung nach § 8 Abs. 3 VBVG
    Im Anschluss an Ihre Registrierung bei der Stammbehörde haben Sie die Möglichkeit, die für Sie anzuwendende Vergütungstabelle verbindlich feststellen zu lassen. Dafür stellen Sie einen entsprechenden Antrag an das für Ihren Sitz/Wohnsitz zuständige Amtsgericht. Eine daraufhin getroffene Feststellung gilt bundesweit für alle von Ihnen übernommenen Betreuungsverfahren. Das erspart Ihnen, wiederholt gegenüber unterschiedlichen Gerichten bzw. Sachbearbeitern Ihre Qualifikation nachweisen zu müssen.
  2. Wahl der richtigen Stufe innerhalb der für Sie geltenden Vergütungstabelle
    Seit wann besteht die Betreuung? (9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VBVG, Stufe 1-5 in der jeweiligen Vergütungstabelle)
    Das Gesetz unterscheidet zwischen den ersten drei Monaten der Betreuung, dem vierten bis sechsten Monat, dem siebten bis zwölften Monat, dem 13. bis 24. Monat und der Zeit ab dem 25. Monat.Die Berechnung der Vergütungsmonate aus § 9 Abs. 2 Satz 1 VBVG beginnt mit der erstmaligen Bestellung eines Betreuers, auch wenn Sie die Betreuung erst später übernehmen. Sie müssen also in jedem Verfahren feststellen, in welchem Vergütungsmonat sich die Betreuung befindet.
  3. Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt des Betreuten?
    Ist der gewöhnliche Aufenthalt Ihres Betreuten am letzten Tag des Abrechnungsmonats in einer stationären Einrichtung bzw. einer gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform oder in einer anderen Wohnform? (§9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 VBVG)Eine stationäre Einrichtung im Sinne der Vorschrift muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • sie nimmt Volljährige auf
    • sie überlasst ihnen Wohnraum
    • sie stellt tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung oder hält dies zumindest vor
    • sie ist in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig
    • sie wird entgeltlich betrieben

    Unter Umständen zählen hierzu auch ambulant betreute Wohnformen (§ 9 Abs. 3 Satz 3 VBVG).

    Wegen der vorhandenen umfangreichen Rechtsprechung sollten Sie in Zweifelsfällen einschlägige Literatur heranziehen, z.B. auch eine Justizvollzugsanstalt kann ggf. als stationäre Einrichtung gewertet werden.

    Ausschlaggebend für die Unterscheidung ist hierbei nicht, wo sich der Betreute derzeit befindet (z.B. Krankenhausaufenthalt), sondern wo er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort begründet hat. Hierbei ist unter anderem der tatsächliche Lebensmittelpunkt entscheidend. Die Aufnahme in ein Pflegeheim begründet in der Regel dann einen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn eine Rückkehr in ein selbständiges Wohnen unwahrscheinlich ist. 

4. Über welches Vermögen verfügt der Betreute?

Hat der Betreute am letzten Tag des Abrechnungsmonats für die Vergütung einzusetzendes Vermögen? (§ 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 VBVG; § 1880 BGB)

Ihr Betreuter gilt als mittellos, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die fällige Vergütung aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht in einem Betrag aufbringen kann. § 90 SGB XII legt fest, inwieweit das Vermögen des Betreuten für die Vergütung einzusetzen ist.

Bei Mittellosigkeit erhalten Sie Ihre Vergütung aus der Staatskasse.

 

Können zusätzliche Auslagen geltend gemacht werden?

Die monatliche Pauschale für den beruflichen Betreuer deckt nicht nur seinen Tätigkeitsaufwand ab, sondern auch alle anfallenden Auslagen, so z.B. Fahrt- und Telefonauslagen(§ 11 Satz 1 VBVG). Diese können demnach nicht zusätzlich erstattet werden. Im Übrigen sind Sie als beruflicher Betreuer grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 16 Buchst. k UStG).

Merke:

Der berufliche Betreuer erhält neben der Vergütungspauschale keine gesonderte Erstattung seiner Auslagen.

Kann ich bei vermögenden Betreuten mehr Vergütung abrechnen?

Eine Erhöhung der monatlichen Pauschalen bei besonderen Schwierigkeiten der Betreuungsgeschäfte oder umfangreicher Vermögensverwaltung ist nicht vorgesehen. Jedoch können durch § 10 VBVG unter besonderen Voraussetzungen zusätzliche Beträge zu bewilligt werden.

§ 10 Abs. 1 VBVG gewährt eine zusätzliche monatliche Pauschale von 30,00 €, wenn eine der folgenden Voraussetzungen an einem Tag des Abrechnungsmonats vorliegt:

Kann ich bei Abgabe oder Übernahme einer Betreuung mehr Vergütung abrechnen?

Wie oben festgestellt, müssen Sie bestimmen, wie lange die Betreuung bereits läuft. An diesem Punkt steigen Sie dann mit Ihrem Vergütungsanspruch ein.

Übernehmen Sie die Betreuung von einem ehrenamtlichen Betreuer erhalten Sie eine gesonderte Pauschale in Höhe von 200,00 € (§ 10 Abs. 2 VBVG).

Bei Abgabe der Betreuung an einen ehrenamtlichen Betreuer erhalten Sie zusätzlich das 1,5-fache der zum Zeitpunkt des Betreuerwechsels geltenden monatlichen (Fall-)Pauschale (§ 10 Abs. 3 VBVG).

Bei Abgabe oder Übernahme eines Verfahrens von einem beruflichen Betreuer kann keine zusätzliche Pauschale verlangt werden.

Neben den Fallpauschalen aus § 9 VBVG und den gesonderten Pauschalen aus § 10 VBVG kann nach § 11 Satz 2 VBVG eine gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1877 Abs. 3 BGB erfolgen. Dies gilt allerdings nicht für einen Vereinsbetreuer – eine Verweisung auf § 7 Abs. 2 fehlt in § 11 Satz 2 VBVG.  Nach § 1877 Abs. 3 BGB erlangt der Betreuer für seinen Zeitaufwand eine Erstattung, wenn er seine berufseinschlägige Arbeitskraft einsetzt.

Wann kann ich meine Vergütung geltend machen?

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden, § 15 Abs. 1 Satz 1 VBVG. Das bedeutet, dass der Vergütungsanspruch erst nach drei Monaten fällig wird und vorher nicht abgerechnet werden kann.

Beispiel:

Sie sind beruflicher Betreuer und werden mit Beschluss des Betreuungsgerichts München bestellt, der am 10.07.2025 wirksam wird. Folglich können Sie ab 11.07.2025 eine Vergütung beanspruchen.

Ab Fälligkeit können Sie Ihre Vergütung höchstens 15 Monate geltend machen, danach erlischt sie (§ 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG).

 

(Rechtsstand 1.1.2025)

 

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