Beispiel:
Der berufliche Betreuer A wird am 20.01.2025 durch das Amtsgericht mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt; der Beschluss geht ihm am 22.01.2025 per Post zu. In der Folgezeit wendet er bis zum 31.05.2025 insgesamt 40 Stunden für die Betreuung auf, außerdem ist er 300 km mit seinem PKW im Rahmen der Betreuung gefahren. Am 01.06.2025 beantragt er beim Betreuungsgericht seine Vergütung und den Ersatz für seine Fahrtauslagen festzusetzen.
Der berufliche Betreuer will die Aufwendungen erstattet bekommen, die er zum Zwecke der Führung der Betreuung macht. Daneben möchte er die Zeit, die er für die Betreuung aufwendet, als Vergütung geltend machen.
Dem beruflichen Betreuer wird dann eine Vergütung gewährt, wenn er sich als solcher bei seiner Stammbehörde (Betreuungsbehörde am Sitz/Wohnsitz, § 2 Abs. 4 Satz 1 BtOG) registriert hat (§ 7 Abs. 1 und 2 VBVG i.V.m. § 19 Abs. 2 BtOG). Die Modalitäten des Registrierungsverfahrens sind in den §§ 23 ff. BtOG festgelegt.
Beruflicher Betreuer kann auch sein, wer neben einem anderen Beruf als Betreuer tätig wird. Dabei soll es keine Rolle spielen, ob er einer vollen Beschäftigung nachgeht oder teilzeitbeschäftigt ist. In welchem Umfang Sie beabsichtigen, rechtliche Betreuungen zu führen, wird im Rahmen des Registrierungsverfahrens von der Stammbehörde erhoben, § 24 Abs. 1 Satz 3 BtOG.
Eine zusätzliche Feststellung zum Vergütungsanspruch im Bestellungsbeschluss ist nicht zwingend notwendig. Die Bestellung als beruflicher Betreuer, bzw. im Speziellen als „Vereinsbetreuer“ wird dennoch regelmäßig Teil des gerichtlichen Beschlusses sein, § 286 Abs. 1 Nr. 2 und 4 FamFG.
Merke:
Die Stellung als beruflicher Betreuer können Sie ausschließlich durch eine erfolgreiche Registrierung bei Ihrer Stammbehörde erreichen, Danach können Sie für jedes Verfahren, in dem Sie bestellt werden, einen Vergütungsanspruch nach dem VBVG geltend machen.
Die Höhe der Vergütung nach den Fallpauschalen. Das heißt, Sie erhalten nicht die tatsächlich aufgewendete Zeit vergütet, sondern es erfolgt eine pauschale Vergütung, die sich wie folgt berechnet:
Hinweis: Bei Ihrer Bestellung als Sterilisations-, Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuer sind die besonderen Vorgaben aus § 12 VBVG zu berücksichtigen. In den folgenden Ausführungen geht es um die Abrechnung der Tätigkeit als Hauptbetreuer.
Unter Umständen zählen hierzu auch ambulant betreute Wohnformen (§ 9 Abs. 3 Satz 3 VBVG).
Wegen der vorhandenen umfangreichen Rechtsprechung sollten Sie in Zweifelsfällen einschlägige Literatur heranziehen, z.B. auch eine Justizvollzugsanstalt kann ggf. als stationäre Einrichtung gewertet werden.
Ausschlaggebend für die Unterscheidung ist hierbei nicht, wo sich der Betreute derzeit befindet (z.B. Krankenhausaufenthalt), sondern wo er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort begründet hat. Hierbei ist unter anderem der tatsächliche Lebensmittelpunkt entscheidend. Die Aufnahme in ein Pflegeheim begründet in der Regel dann einen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn eine Rückkehr in ein selbständiges Wohnen unwahrscheinlich ist.
4. Über welches Vermögen verfügt der Betreute?
Hat der Betreute am letzten Tag des Abrechnungsmonats für die Vergütung einzusetzendes Vermögen? (§ 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 VBVG; § 1880 BGB)
Ihr Betreuter gilt als mittellos, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die fällige Vergütung aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht in einem Betrag aufbringen kann. § 90 SGB XII legt fest, inwieweit das Vermögen des Betreuten für die Vergütung einzusetzen ist.
Bei Mittellosigkeit erhalten Sie Ihre Vergütung aus der Staatskasse.
Die monatliche Pauschale für den beruflichen Betreuer deckt nicht nur seinen Tätigkeitsaufwand ab, sondern auch alle anfallenden Auslagen, so z.B. Fahrt- und Telefonauslagen(§ 11 Satz 1 VBVG). Diese können demnach nicht zusätzlich erstattet werden. Im Übrigen sind Sie als beruflicher Betreuer grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 16 Buchst. k UStG).
Merke:
Der berufliche Betreuer erhält neben der Vergütungspauschale keine gesonderte Erstattung seiner Auslagen.
Eine Erhöhung der monatlichen Pauschalen bei besonderen Schwierigkeiten der Betreuungsgeschäfte oder umfangreicher Vermögensverwaltung ist nicht vorgesehen. Jedoch können durch § 10 VBVG unter besonderen Voraussetzungen zusätzliche Beträge zu bewilligt werden.
§ 10 Abs. 1 VBVG gewährt eine zusätzliche monatliche Pauschale von 30,00 €, wenn eine der folgenden Voraussetzungen an einem Tag des Abrechnungsmonats vorliegt:
Wie oben festgestellt, müssen Sie bestimmen, wie lange die Betreuung bereits läuft. An diesem Punkt steigen Sie dann mit Ihrem Vergütungsanspruch ein.
Übernehmen Sie die Betreuung von einem ehrenamtlichen Betreuer erhalten Sie eine gesonderte Pauschale in Höhe von 200,00 € (§ 10 Abs. 2 VBVG).
Bei Abgabe der Betreuung an einen ehrenamtlichen Betreuer erhalten Sie zusätzlich das 1,5-fache der zum Zeitpunkt des Betreuerwechsels geltenden monatlichen (Fall-)Pauschale (§ 10 Abs. 3 VBVG).
Bei Abgabe oder Übernahme eines Verfahrens von einem beruflichen Betreuer kann keine zusätzliche Pauschale verlangt werden.
Neben den Fallpauschalen aus § 9 VBVG und den gesonderten Pauschalen aus § 10 VBVG kann nach § 11 Satz 2 VBVG eine gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1877 Abs. 3 BGB erfolgen. Dies gilt allerdings nicht für einen Vereinsbetreuer – eine Verweisung auf § 7 Abs. 2 fehlt in § 11 Satz 2 VBVG. Nach § 1877 Abs. 3 BGB erlangt der Betreuer für seinen Zeitaufwand eine Erstattung, wenn er seine berufseinschlägige Arbeitskraft einsetzt.
Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden, § 15 Abs. 1 Satz 1 VBVG. Das bedeutet, dass der Vergütungsanspruch erst nach drei Monaten fällig wird und vorher nicht abgerechnet werden kann.
Beispiel:
Sie sind beruflicher Betreuer und werden mit Beschluss des Betreuungsgerichts München bestellt, der am 10.07.2025 wirksam wird. Folglich können Sie ab 11.07.2025 eine Vergütung beanspruchen.
Ab Fälligkeit können Sie Ihre Vergütung höchstens 15 Monate geltend machen, danach erlischt sie (§ 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG).
(Rechtsstand 1.1.2025)
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