Mit Beschluss vom 03. März 2005 bestellte das Amtsgericht Strausberg die Betreuerin. Im Rahmen der Überprüfung der Betreuerbestellung schrieb das Amtsgericht am 28. Oktober 2009 die Betreuerin an und bat um Stellungnahme zur Verlängerung der Betreuung. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Bitte reichen Sie unter Verwendung des beigefügten Formulars eine ärztliche Bescheinigung über die weitere Notwendigkeit der Betreuung ein.“
Am 23. November 2009 ging die vom Arzt erstellte „ärztliche Bescheinigung anlässlich der Prüfung der Bestellung eines Betreuers/Verlängerung einer Betreuung“ beim Amtsgericht Strausberg ein. Auf der Grundlage dieses ärztlichen Zeugnisses verlängerte das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. November 2009 die Anordnung der Betreuung.
Der Arzt stellte dem Amtsgericht Strausberg hierfür eine Entschädigung in Höhe von 21,00 € in Rechnung. Mit Beschluss vom 13. Januar 2010 hat das Amtsgericht zu Gunsten des Arztes eine Vergütung in Höhe von 21,00 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtete sich die sofortige Beschwerde des Vertreters der Staatskasse, die das Landgericht – unter Zulassung der weiteren Beschwerde mit Beschluss vom 28. Januar 2010 zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss hat der Vertreter der Staatskasse am 15. Februar 2010 weitere Beschwerde eingelegt.
Entscheidung
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat am 13. August 2010 unter dem Aktenzeichen 2 Wx 1/10 entschieden. Die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse wird zurückgewiesen. Wendet sich das Gericht im Rahmen einer Überprüfung der Voraussetzungen einer Betreuung aus verfahrensökonomischen Gründen an den Betreuer mit der Bitte um die Einholung einer ärztlichen Bescheinigung, so ist für die Erstellung des ärztlichen Attestes eine Vergütung nach dem JVEG festzusetzen, da der Umstand, dass der Betreuer Kontakt mit dem Arzt aufnimmt, nichts daran ändert, dass die Einholung der Bescheinigung auf Veranlassung des Gerichts und im Rahmen seiner eigenen Überprüfungspflicht erfolgt.
Die Entscheidungsgründe können Sie u. a. in FamRZ 2011, Seite 400 nachlesen.
Bedeutung der Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis
Immer wieder werden Betreuer durch das Betreuungsgericht aufgefordert, ärztliche Zeugnisse vorzulegen, wenn es z .B. über die Verlängerung einer Betreuung zu entscheiden hat, § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG…
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat zu Recht festgestellt, dass in diesen Fällen die Einholung des Zeugnisses durch das Betreuungsgericht selbst veranlasst ist, da dieses alle Voraussetzungen für seine Entscheidung von Amts wegen zu ermitteln hat (§ 26 FamFG). Wird der Betreuer aus verfahrensökonomischen Gründen durch das Gericht gebeten, ein Zeugnis zu beschaffen und vorzulegen, ändert dies nichts daran, dass die Einholung auf Veranlassung des Gerichts erfolgt. Damit hat nicht der Betreute aus seinem Vermögen die Erstellungskosten zu tragen, sondern der Arzt ist nach dem JVEG aus der Staatskasse zu entschädigen.
Soweit der Arzt die Rechnung an den Betreuer zur Bezahlung aus dem Betreutenvermögen übersendet, leitet dieser sie an das Gericht mit der Bitte um Begleichung aus der Staatskasse weiter.
Allerdings können die Kosten eines vom Gericht im Betreuungsverfahren beauftragten Sachverständigen zur Erstattung eines ärztlichen Gutachtens als Auslagen i. S. v. KVfG 31005 (GNotKG) vom Betreuten erhoben werden, wenn dessen Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt. Der Wert eines angemessenen Hausgrundstücks i. S. v. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bleibt bei der Wertfeststellung unberücksichtigt (Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 KVfG).
Fraglich dürfte sein, ob die Entscheidung in entsprechender Anwendung auch auf andere Fälle im Betreuungsverfahren angewendet werden kann. Regt z. B. der Betreuer die Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung an, muss das Betreuungsgericht von Amts wegen prüfen, ob die Erteilung dem Wohl des Betreuten entspricht. Benötigt das Gericht zur Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen ein Gutachten, trifft das Gericht die Feststellungslast; es hat den Beweis zu erheben (§ 29 FamFG). Legt der Betreuer das Gutachten vor, weil er vom Gericht zur Beschaffung und Vorlage aufgefordert wurde, könnte entsprechend der Entscheidung des OLG Brandenburg zunächst das Gericht den Ersteller aus der Staatskasse zu vergüten haben und nicht der Betreute aus seinem Vermögen.