Der Fall: Eine Verfahrenspflegerin hatte Bedenken gegen die fachliche Eignung einer rechtlichen Betreuerin angemeldet, weil die Betreuerin in ihrem Briefkopf keine ladungsfähige Anschrift mit Wohnort, Straße und Hausnummer aufgeführt hatte. Die Beschwerde der Verfahrenspflegerin gegen die Bestellung der Betreuerin durch das Amtsgericht Hildesheim wies das Landgericht Hildesheim zurück.
Der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 21.07.2015, Az. 5 T151/15
Das Landgericht hat keine Einwendungen gegen die fachliche Eignung der Betreuerin im Hinblick auf den bisherigen Verlauf ihrer Tätigkeit. Entgegen der Ansicht der Verfahrenspflegerin seien keine Bedenken zu erheben, weil die Betreuerin als ladungsfähige Anschrift lediglich ihre Postfachnummer angegeben hatte. Das Landgericht sah dies nicht als Kriterium für die fehlende Eignung der rechtlichen Betreuerin an.
Ob und auf welche Weise der Kontakt zu einem berufsmäßig tätigen Betreuer möglich ist, ist seiner Entscheidung vorbehalten. Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Betreuer außer über das Telefon auch unmittelbar in seinem Büro durch Angabe der Anschrift erreichbar ist.
Entscheidend sei vielmehr, dass die betreute Person weiß, auf welchem Wege sie ihren Betreuer kontaktieren kann. Die Betreuerin hatte im Fall in ihrem Briefbogen die Kommunikation sichergestellt, weil sie neben dem Postfach die Festnetz- und Mobilfunknummer sowie Fax und E-Mail-Adresse angegeben hatte. Folglich war die Betreuerin für die betreute Person umfassend erreichbar. Aber auch Zustellungen können über die Postfachadresse wirksam bewirkt werden. Das Landgericht wies darauf hin, dass nach Erlass des Zustellungsreformgesetzes vom 25.06.2001 die Zustellung über ein Postfach erfolgen kann.
Letztlich waren schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betreuerin zu beachten. Die Besorgnis der Betreuerin, dass es in Betreuungs- und Unterbringungssachen zu einer Gefährdung oder Bedrohung ihrer Person kommen könnte, sah das Landgericht Hildesheim durchaus als realistisch an.
Die Beschwerde der Verfahrenspflegerin wurde mithin zurückgewiesen.
Bedeutung der Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis
Sie können Ihre Privatsphäre schützen, indem Sie auf Ihren Briefbögen lediglich eine Postfachadresse angeben, soweit Sie sonst die Erreichbarkeit durch Telefon, Fax oder E-Mail gewährleisten.