Betreuervergütung

Angestelltenlehrgang II berechtigt nicht zur höchsten Vergütungsstufe

Die Betreuerin hatte berufsbegleitend eine Fortbildung im „Angestelltenlehrgang II“ absolviert. Sie beanspruchte die höchste Vergütungsstufe und vertrat die Auffassung, ihre Ausbildung sei mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung i. S. v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG vergleichbar.

 

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11.12.2019, Az. XII ZB 258/19

Die Entscheidung des Landgerichts, dass die berufsbegleitende Fortbildung in dem „Angestelltenlehrgang II“ nach Art und Umfang nicht mit einer Hochschulausbildung vergleichbar sei, bestätigte der Bundesgerichtshof und wies die Rechtsbeschwerde zurück.

Er stützte seine Entscheidung auf verschiedene Kriterien:

Der festgestellte Zeitaufwand im „Angestelltenlehrgang II“ von rund 1.100 Stunden bleibt deutlich hinter dem Zeitaufwand für ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern zurück.

Die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung sind nicht gleichwertig mit einem Hochschulstudium:

Ein Hochschulstudium setze in der Regel die allgemeine Hochschul- bzw. Fachhochschulreife voraus, dagegen könne der Lehrgang bereits mit dem Berufsabschluss als Verwaltungsfachangestellte(r) absolviert werden.

Die durch den Fortbildungsabschluss nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten rechtfertigen im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes die Eingruppierung in eine dem gehobenen Dienst/der Laufbahngruppe 2 entsprechende Vergütungsgruppe. Diese erfüllt nicht den höchsten Stundensatz.

Der BGH entsprach der Entscheidung des Landgerichts, von einer nachträglichen Herabsetzung der Betreuervergütung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entsprechend § 20 Abs. 1 GNotKG nur für einen Zeitraum vom 21.06. – 20.09.2018 auf 33,50 € auszugehen.

Im Ergebnis allerdings konnte die Betreuerin künftig nicht mehr den Stundensatz der höchsten Vergütungsstufe geltend machen.

Bedeutung der Entscheidung für Ihre Betreuerpraxis

Wenn Sie aufgrund einer berufsbegleitenden Fortbildung bzw. Weiterbildung den höchsten Stundensatz nutzen wollen, so gibt die Entscheidung Ihnen Kriterien für Ihre Argumentation.

15. November 2020 | Kategorie: Corinna Hell, Urteile |