Betreuervergütung bei vorläufiger Betreuung

Kein Vergütungsanspruch ohne gerichtliche Anordnung der Betreuung

Der Fall: Der Betroffene leidet an einer chronischen paranoiden Psychose und einer Minderbegabung. Das Amtsgericht hatte mit einstweiliger Anordnung vom 09.09.2011 eine bis 09.03.2012 befristete Betreuung angeordnet.

Der vorläufig bestellte Betreuer regte am 31.01.2012 die Einrichtung einer dauerhaften Betreuung an. Das Betreuungsgericht holte hierzu ein Sachverständigengutachten ein, das es dem vorläufig bestellten Betreuer mit Verfügung vom 15.03.2012 übersandte. Erst mit Beschluss vom 17.04.2012 jedoch wurde die Betreuung in der Hauptsache eingerichtet und der zunächst vorläufig bestellte Betreuer dauerhaft bestellt. Der Betreuer beantragte, seine Vergütung für den gesamten Zeitraum vom 10.09.2011 bis 30.09.2012 festzusetzen.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 02.03.2016, Az. XII ZB 196/13

Der BGH führte aus, dass der Betreuer nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1836 Abs. 1 BGB und § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG eine Vergütung verlangen kann, wenn er wirksam zum Betreuer bestellt worden ist.

Da es hieran fehlt, liegt ein für das Vergütungsverfahren nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG festzusetzender Anspruch nicht vor. Mithin erhielt der Betreuer statt der beantragten 3.077,80 € nur 2.970,00 €, da er nicht für den gesamten Zeitraum zum Betreuer bestellt worden war.

Bedeutung der Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis

Achten Sie stets darauf, dass Sie ohne Unterbrechung durch gerichtlich wirksame, sich zeitlich anschließende Beschlüsse zum Betreuer bestellt worden sind. Sonst laufen Sie Gefahr, dass Sie nicht für die gesamte Zeit Ihrer Tätigkeit − wenn die gerichtlich wirksame Bestellung fehlte − Ihre Vergütung erhalten.

08. Oktober 2016 | Kategorie: Corinna Hell, Urteile |