Erneut beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage, ob die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers eine abgeschlossene Lehre im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG sei.
Der Fall: Eine Berufsbetreuerin hatte für die mittellose Betroffene die Vergütung mit einem Stundensatz von 33,50 € beantragt. Das Amtsgericht entsprach dem für die Zeit vom 24.02. bis 23.08.2018, nicht jedoch für den Zeitraum vom 24.08. bis 23.11.2018. Insoweit setzte es einen Stundensatz von 27,00 € – statt wie zuvor von 33,50 € – fest.
Es begründete seine Entscheidung, dass bei der Berufsbetreuerin nicht die Voraussetzungen für einen erhöhten Stundensatz vorliegen. Das Landgericht hatte zwei Beschwerden zu entscheiden:
Der Bezirksrevisor hatte gegen die Festsetzung der höheren Vergütung für den Zeitraum vom 24.02. bis 23.08. und die Berufsbetreuerin gegen die geringere Vergütung vom 24.08. bis 23.11.2018 Beschwerde eingelegt. Beide Beschwerden wies das Landgericht zurück. Hiergegen legten sowohl die Berufsbetreuerin als auch der Bezirksrevisor Rechtsbeschwerde ein.
Der BGH wies die Rechtsbeschwerden zurück. Er bestätigte den Stundensatz von 27,00 € für den Zeitraum vom 24.08. bis 23.11.2018. Die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers rechtfertige nicht eine Vergütung von 33,50 € pro Stunde. Diese Vergütungshöhe setze besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, erworben durch eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare abgeschlossene Ausbildung, voraus.
Zunächst wies der BGH darauf hin, dass er im Rechtsbeschwerdeverfahren die tatsächliche wertende Betrachtung des Tatrichters – des Landgerichts – nur eingeschränkt prüfen könne. Der Entscheidung des BGH unterliege die Beurteilung, ob die maßgebenden Tatsachen vollständig und rechtsfehlerfrei festgestellt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt wurden.
Danach lag die Entscheidung des Landgerichtes, dass die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs der Heilpraktikerin nicht mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG a. F. (jetzt: § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG) vergleichbar sei, im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung.
Heilpraktiker müssen nur gewisse persönliche und sachliche Anforderungen erfüllen. Es soll von dem Betreffenden keine Gefahr durch die Ausübung der Heilkunde für die menschliche Gesundheit ausgehen.
Aufgrund dieser Argumente nahm der BGH keine Vergleichbarkeit an.
Allerdings wies der BGH auch die Beschwerde des Bezirksrevisors zurück, weil eine nachträgliche Herabsetzung der Betreuervergütung nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgeschlossen sei. Zwar habe die Staatskasse ein Interesse daran, eine rechtsgrundlos eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen.
Grundsätzlich könne also eine zu viel gezahlte Betreuervergütung zurückgefordert werden! Im Einzelfall sei jedoch der Vertrauensgrundsatz maßgeblich – hier war die Auslegung entscheidend, dass die förmliche Festsetzung der Vergütung der Berufsbetreuerin durch Beschluss beantragt worden war (§ 292 Abs. 1 i.V.m. § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Deshalb sei eine Rückforderung bereits verbrauchter überzahlter Betreuervergütung nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgeschlossen.
Prüfen Sie die Höhe der Vergütung auf der Grundlage Ihrer Ausbildung. Der BGH hat die Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs als maßgeblich erachtet, ebenso, ob eine eigene staatliche Ausbildung- und Prüfungsordnung (deren Inhalt dann allerdings geprüft worden wäre) vorliegt.