Betreuervergütung für Sozialversicherungsfachangestellten

Vergütungsstufe 2 gerechtfertigt

Der Fall: Ein Berufsbetreuer hatte beantragt, seine Vergütung in Höhe von 33,50 € festzusetzen. Das Betreuungsgericht hatte jedoch nur einen Stundensatz von 27,00 € zugesprochen. Die Beschwerde des Berufsbetreuers beim Landgericht (LG) Leipzig hatte keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) führte jedoch zur Festsetzung der Vergütungssatzes in Höhe von 33,50 €.

 

Der Beschluss des BGH vom 15.02.2017 – Az. XII ZB 465/15

Der BGH hatte zu entscheiden, ob die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten zu Kenntnissen geführt hatte, die für die Führung einer Betreuung besonders nutzbar sind. Das Beschwerdegericht hatte die Auffassung vertreten, die Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bzw. Sozialversicherungskaufmann würde nur am Rande zu für die Betreuung nutzbaren besonderen Kenntnissen führen.

Der BGH warf dem Landgericht Leipzig vor, es habe den Begriff der „für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse“ verkannt und daher im Einzelfall eine unzutreffende Würdigung vorgenommen.

Sicherlich sei ein erhöhter Stundensatz nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt habe. Vielmehr muss die Ausbildung in ihrem Kernbereich darauf ausgerichtet sein. Dies ist zu bejahen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist. Besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind solche, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen.

Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts sei davon auszugehen, dass der Berufsbetreuer durch seine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der gesetzlichen Krankenkasse umfassende Einblicke in Organisationsstruktur und das Leistungsspektrum der Sozialversicherung erhalten und vertiefte Rechtskenntnisse im Sozialrecht sowie im Verwaltungsverfahrensrecht erworben habe. Diese Kenntnisse seien für die Betreuung nutzbar, gerade wenn dem Betreuer die Aufgabenkreise Gesundheits- und Vermögenssorge übertragen worden sind.

Diese Aufgabenkreise seien häufig mit einer Unterstützung bei den besonderen Systemen der sozialen Sicherung verbunden. Aufgrund seiner Ausbildung könne der Berufsbetreuer besser und effektiver seiner Tätigkeit nachkommen, als ein rechtlicher Betreuer ohne solche Kenntnisse.

Der BGH hob die Entscheidung des Beschwerdegerichts (LG) auf und sah sich in der Lage, selbst zu entscheiden. Der Rechtsstreit wurde also nicht erneut an das LG zurückverwiesen.

Bedeutung der Entscheidung für Ihre Betreuerpraxis

Wenn Sie einen erhöhten Stundensatz geltend machen, tragen Sie vor, weshalb Ihre durch die Ausbildung erworbenen Kenntnisse Sie in die Lage versetzen, Ihre Tätigkeit in den zugewiesenen Aufgabenkreisen zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen.

16. Juli 2017 | Kategorie: Urteile |