Wer sich für ein Fernstudium entschließt, ist in der Regel schon ein paar Jahre „aus der Übung“, was das Lernen betrifft. Was dann passiert, ist im Prinzip ähnlich wie bei der körperlichen Fitness: Sie machen schlapp, sobald Sie wieder anfangen, weil sich die Muskeln zurückgebildet haben. Beim Lernen ist das ganz ähnlich, doch keine Sorge: Unser „Gehirnmuskel“ gewöhnt sich während des Lernens wieder an ein regelmäßiges Lernpensum. Auswendiglernen, Wiederholen, Verinnerlichen …
Hier kommt Ihre Schritt-für-Schritt-Anleitung zum (Wieder-)Einstieg ins Lernen:
1. Finden Sie Ihr persönliches „Aha-Erlebnis“
Viele denken beim Begriff Lernen zunächst an Stress und Angst, Prüfungen und Zwang. Doch Lernen macht auch Spaß! Mehr →
Wenn Sie lange auf einen Bescheid von einer Sozialbehörde, einem Gericht, Jobcenter oder einem anderen Amt warten, schreiben Sie doch eine Sachstandsanfrage zur Beschleunigung des Ganzen.
Ein solches Schreiben könnte man im weitesten Sinne mit dem Prinzip „Mahnung“ aus der freien Wirtschaft vergleichen. Haben Sie das unbestimmte Gefühl, dass sich trotz Brief nicht viel tun wird? Dann nehmen Sie zusätzlich die Androhung einer Untätigkeitsklage mit auf. Korrekt und schnell gelingt das mit dem Musterschreiben „Sachstandsanfrage“ speziell für Betreuungsfälle. Mehr →
Der nächste Prüfungstermin für den Fernkurs für zertifizierte Vereins-/Berufsbetreuung findet im Tagungshotel Commundo in München am 15. Februar 2014 statt. Der Tag davor ist wie gehabt für das Repetitorium reserviert, bei dem die Prüfungsteilnehmer ihr neues Fachwissen wiederholen und anwenden können, um anschließend selbstbewusst in die Abschlussprüfung gehen zu können.
Kostenfreie Einladung zum Get2Gether: Am Abend nach dem Repetitorium gibt es für unsere Prüfungsteilnehmer die Möglichkeit, sich bei einem gemeinsamen Abendessen im informellen Kreis mit anderen Teilnehmern sowie den Dozenten des Repetitoriums auszutauschen und zu netzwerken.
Annahmeschluss der Einsendeaufgaben: 10.02.2014
Als Annahmeschluss für die Einsendeaufgaben, die Vorausbedingung für die Zulassung zur freiwilligen Abschlussprüfung zum(r) rechtlichen Betreuer(in), gilt der 10. Februar 2014! Mehr →
Wer sich für einen Fernlehrgang entscheidet, hat sich ein gutes Stück Arbeit vorgenommen. Der Fernkurs für zertifizierte Vereins-/Berufsbetreuung dauert zum Beispiel mindestens 9 Monate. Das ist ein Zeitraum, während dessen von den Kursteilnehmern viel Durchhaltekraft und Selbstdisziplin abverlangt wird. Daher ist es immer gut zu wissen, wie andere Kursteilnehmer es geschafft haben.
Hans Beyer absolvierte den Fernkurs 2013 – wie geht es ihm heute?
Beyer: „Inzwischen habe ich mein Fernstudium abgeschlossen und mich jetzt als Berufsbetreuer selbständig gemacht.“ Er gibt zu, dass ihm bei dieser wichtigen Entscheidung der Fernlehrgang sehr hilfreich war, mehr noch: „(Der Fernlehrgang) unterstützt mich jetzt bei meinen Betreuungsfällen in vielen Einzelfragen im richtigen und vor allem rechtssicheren Umgang mit meinen Betreuten.“
Wie ging es dem Kursteilnehmer während des Fernkurses?
Auch während der Lernphase empfand Beyer den Fernkurs für zertifizierte Vereins-/Berufsbetreuung der BeckAkademie Fernkurse sehr gut und vor allem verständlich strukturiert, denn „er liefert viele nützliche, rechtliche wie auch medizinische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse, ist aber andererseits auch sehr praxisbezogen, unter anderem mit vielen Musteranträgen und Formularen“. Dass auf den Praxisbezug auch bei den Einsendeaufgaben viel Wert gelegt wird, betont Herr Beyer extra.
Gab es einzelne Teile des Fernkurses, die besonders im Gedächtnis geblieben sind?
Beyer: „Besonders die Hauptthemen rund um die betreuungsrechtlichen Aufgabenkreise sind sehr gut aufgebaut und nicht zu kompliziert“, fügt der frischgebackene Berufsbetreuer hinzu und lobt auch die Betreuung durch den Studienleiter und die Fernlehrer als „immer kompetent, hilfsbereit und unterstützend. Sehr zu empfehlen!”. Mehr →
Wer in Nordrhein-Westphalen (NRW) arbeitet oder wohnt und in einem kleinen oder mittleren Betrieb tätig ist, erhält bei einer Weiterbildung mit dem NRW-Bildungsscheck ab sofort statt bisher 500 € sogar 2.000 € Förderzuschuss! Dies ist auch interessant für Teilnehmer am Fernkurs für zertifizierte Vereins-/Berufsbetreuung der BeckAkademie Fernkurse, denn auch die Betreuungsvereine, selbständige Berufsbetreuer/innen und Betreuungsbüros fallen darunter.
Gültigkeit: die nächsten 2 Jahre!
Ab dem 01. September 2013 erhöhte das NRW-Arbeitsministerium für ganze zwei Jahre bei dem bewährten Bildungs-Scheck-Programm den Zuschuss für Fortbildungen zur Qualifikation auf maximal 2.000 €. Was das Ganze so interessant für den Fernkurs für zertifizierte Vereins-/Berufsbetreuung der BeckAkademie macht, ist die Fernstudiengebühr, die sich mit dem Förderzuschuss für Teilnehmer aus NRW spürbar reduziert, nämlich von 1.998,00 € auf 999,00 €. Mehr →
Wenn Sie als Betreuer Geld des Betreuten anlegen, soll dies gemäß § 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit der Bestimmung geschehen, dass dann, wenn Geld abgehoben werden soll, die Genehmigung des Gerichts erforderlich ist. Dies nennt man auch „Mündelsperrvermerk”. Als Betreuer sind Sie dazu verpflichtet, diesen Vermerk anbringen zu lassen, doch wie gehen Sie hier rechtssicher vor?
Gerade der Umgang mit Geld ist eine heikle und belastende Sache, weil der Betreuer schnell bei der Familie der betreuten Personen in Verdacht gerät, Gelder zu veruntreuen.
Gerade in den Medien liest hört man immer wieder über Fälle von Veruntreuung bei alten und schwachen Menschen. Kein Wunder, wenn sich da Verwandte Sorgen machen. Dabei ist es recht einfach, Klarheit zu schaffen:
Sorgen Sie von Anfang an für klare (Geld-)Verhältnisse
Denn zur Einhaltung kann der Betreuer vom Betreuungsgericht notfalls mit Hilfe von Zwangsgeld angehalten werden. In einem bekannten Fall hat nämlich die Verletzung dieser Verpflichtung dazu geführt, dass dem Betreuer vom Betreuungsgericht der Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten entzogen worden ist. Damit das nicht passiert, beantragen Sie einfach selbst den Sperrvermerk bei der zuständigen Bank oder Sparkasse! Mehr →
Der nächste Prüfungstermin für die freiwillige Abschlussprüfung des Fernkurs für zertifizierte Vereins-/Berufsbetreuung findet im VKU-Forum in Berlin am 07. Dezember 2013 statt. Der Tag davor ist für das Repetitorium reserviert, wo die Prüfungsteilnehmer ihr neues Fachwissen wiederholen und anwenden können, um anschließend selbstbewusst in die Abschlussprüfung gehen zu können.
Neu ist: Am Abend nach dem Repetitorium haben außerdem die Prüfungsteilnehmer die Möglichkeit, sich bei einem gemeinsamen Abendessen im informellen Kreis mit anderen Teilnehmern sowie den Dozenten des Crash-Kurses auszutauschen und zu netzwerken. Mehr →
Mit Beschluss vom 03. März 2005 bestellte das Amtsgericht Strausberg die Betreuerin. Im Rahmen der Überprüfung der Betreuerbestellung schrieb das Amtsgericht am 28. Oktober 2009 die Betreuerin an und bat um Stellungnahme zur Verlängerung der Betreuung. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Bitte reichen Sie unter Verwendung des beigefügten Formulars eine ärztliche Bescheinigung über die weitere Notwendigkeit der Betreuung ein.“
Am 23. November 2009 ging die vom Arzt erstellte „ärztliche Bescheinigung anlässlich der Prüfung der Bestellung eines Betreuers/Verlängerung einer Betreuung“ beim Amtsgericht Strausberg ein. Auf der Grundlage dieses ärztlichen Zeugnisses verlängerte das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. November 2009 die Anordnung der Betreuung.
Der Arzt stellte dem Amtsgericht Strausberg hierfür eine Entschädigung in Höhe von 21,00 € in Rechnung. Mit Beschluss vom 13. Januar 2010 hat das Amtsgericht zu Gunsten des Arztes eine Vergütung in Höhe von 21,00 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtete sich die sofortige Beschwerde des Vertreters der Staatskasse, die das Landgericht – unter Zulassung der weiteren Beschwerde mit Beschluss vom 28. Januar 2010 zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss hat der Vertreter der Staatskasse am 15. Februar 2010 weitere Beschwerde eingelegt.
Entscheidung
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat am 13. August 2010 unter dem Aktenzeichen 2 Wx 1/10 entschieden. Die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse wird zurückgewiesen. Wendet sich das Gericht im Rahmen einer Überprüfung der Voraussetzungen einer Betreuung aus verfahrensökonomischen Gründen an den Betreuer mit der Bitte um die Einholung einer ärztlichen Bescheinigung, so ist für die Erstellung des ärztlichen Attestes eine Vergütung nach dem JVEG festzusetzen, da der Umstand, dass der Betreuer Kontakt mit dem Arzt aufnimmt, nichts daran ändert, dass die Einholung der Bescheinigung auf Veranlassung des Gerichts und im Rahmen seiner eigenen Überprüfungspflicht erfolgt.
Die Entscheidungsgründe können Sie u. a. in FamRZ 2011, Seite 400 nachlesen.
Bedeutung der Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis
Immer wieder werden Betreuer durch das Betreuungsgericht aufgefordert, ärztliche Zeugnisse vorzulegen, wenn es z .B. über die Verlängerung einer Betreuung zu entscheiden hat, § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG… Mehr →
Sie wollen Ihre Einsendeaufgabe einreichen – sitzen aber immer noch vor einem leeren Blatt Papier? Weil betandene Einsendeaufgaben aber bekanntlich die Vorbedingung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist, bedeutet das für Sie Zeitdruck, um mit allen Lektionen und Lernbriefen durchzukommen. Die Prüfungstermine rücken näher und näher, und weil ja ca. alle 2 Monate Prüfungstermine angeboten werden, haben Sie Zeit genug für den Stoff der fehlenden Lektionen … – Glauben Sie wirklich?
Denn die Tage verstreichen schnell – und plötzlich macht sich das schlechte Gewissen bemerkbar: „Warum habe ich das Lernen nur so lange aufgeschoben…” – wer kennt das nicht?
Ein klarer Fall von Aufschieberitis
Was vor allem in Fernkursen schwer fällt, ist das regelmäßige Motivieren zum Lernen. Schließlich sitzt man meist allein über den einzelnen Lektionen und lässt sich daher nur zu gern ablenken: Freunde rufen an, die Einkaufsliste für den Wochenendeinkauf „muss” geschrieben werden, die Wohnung dringend aufgeräumt werden… Alles erscheint wichtiger, als zu lernen. Wer „aufschieberitis-gefährdet” ist, sollte sich Gegenstrategien überlegen, die den inneren Schweinehund einfach überlisten.
Wertvolle Strategien für effektives Lernen:
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 06. Oktober 2010 wurde eine Berufsbetreuerin bestellt. Der für sofort wirksam erklärte Beschluss wurde der Geschäftsstelle am 07. Oktober 2010 übergeben. Mit dem der Berufsbetreuerin am 05. März 2012 bekannt gegebenen Beschluss vom 29. Februar 2012 entließ das Amtsgericht sie aus dem Amt und bestellte die Tochter des Betreuten zur ehrenamtlichen Betreuerin.
Die entlassene Berufsbetreuerin beantragte die Festsetzung ihrer Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten für die Zeit vom 08. Januar 2012 bis zum 30. April 2012 in Höhe von insgesamt 418 €.
Das Amtsgericht hat jedoch eine Vergütung lediglich für den Zeitraum vom 08. Januar 2012 bis zum 07. April 2012 bewilligt. Die Beschwerde der entlassenen Berufsbetreuerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich die Berufsbetreuerin mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat am 27.02.2013 unter dem Aktenzeichen XII ZB 543/12 entschieden. Die Rechtsbeschwerde der Berufsbetreuerin wird zurückgewiesen. Die Berechnung der einem Berufsbetreuer beim Wechsel zu einem ehrenamtlichen Betreuer gemäß § 5 Abs. 5 VBVG zu vergütenden Monate erfolgt nach Betreuungsmonaten und nicht nach Kalendermonaten. Die Entscheidungsgründe können Sie u. a. in BtPrax 2013, Seite 110 nachlesen.
Bedeutung der Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis
Die Entscheidung enthält mehrere für Berufsbetreuer wichtige Feststellungen: Mehr →
Ein 77 Jahre alter Betreuter ist an Demenz erkrankt und lebt seit 2010 auf eigenen Wunsch in einem Pflegeheim. Eine Rückkehr in seine frühere Wohnung steht nach den Angaben des Betreuers nicht zu erwarten und werde von ihm auch nicht angestrebt.
Für die frühere Wohnung ist zugunsten des Betreuten ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht im Grundbuch eingetragen. Dieses hatte ihm die Wohnungseigentümerin, seine frühere Lebensgefährtin, bedingt für den Fall ihres Vorversterbens und mit der Maßgabe bestellt, dass das Wohnungsrecht nicht einem Dritten zur Ausübung überlassen werden dürfe und dass der Berechtigte Hausgelder und die anfallenden Nebenkosten insgesamt zu tragen habe. Im September 2008 verstarb die frühere Lebensgefährtin; sie wurde testamentarisch von ihren Enkeln beerbt.
Der Betreuer hat beantragt, ihm die Bewilligung der Löschung des eingetragenen Wohnungsrechts gerichtlich zu genehmigen, da der Betreute durch die laufenden Hausgelder und Nebenkosten, für die er aufzukommen habe, belastet sei, ohne noch irgendeinen Nutzen aus dem Wohnungsrecht ziehen zu können. Er könne das Wohnungsrecht nicht mehr selbst ausüben und es auch nicht anderweitig verwerten, da es ihm nicht gestattet sei, es einem Dritten zur Ausübung zu überlassen. Eine Kapitalabfindung für den Verzicht auf das Wohnungsrecht hätten die derzeitigen Eigentümer abgelehnt.
Das Betreuungsgericht hat den Antrag des Betreuers abgelehnt; das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Betreuten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betreuten zum Bundesgerichtshof… Mehr →