„Sehr geehrte Frau Kreuzhage, (…) Ich bedanke mich noch einmal für die Begleitung während des Fernkurses und wünsche Ihnen einen schönen Sommer“, schrieb uns letztes Jahr der frischgebackene zertifizierte Berufsbetreuer.
Sein Ziel, sich nach vielen Jahren als praktizierender ehrenamtlicher Betreuer endlich hauptberuflich in diesem Beruf tätig zu werden, hat er nun erreicht. Dabei hatte Bernd Feldkirch bereits eine sehr breite Berufserfahrung: Der 54jährige Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik war seit 1996 im Versicherungswesen in unterschiedlichen Funktionen tätig, hat eine Zusatzausbildung zum Heilpraktiker für Psychotherapie und arbeitete – neben seinem Beruf – schon einige Zeit lang ehrenamtlich als Suchthilfeberater. Über diese Beratungstätigkeit kam Bernd Feldkirch mit dem Thema rechtliche Betreuung in Berührung. Da ihm diese Tätigkeit als sehr sinnvoll erschien, war er bereits seit 2012 als ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer in seiner Heimatstadt tätig. Mehr →
Gegen Ende meines Studium wohnte ich Tür an Tür mit einem angehenden Zahnmediziner, der behauptete, am besten nachts lernen zu können. Er begann abends und lernte die Nacht durch. Zwischendurch kam er in die Gemeinschaftsküche, um sich einen Tee zu kochen, verschwand jedoch sofort wieder an seinen Schreibtisch. Er hatte das Gefühl, nur mit pausenlosem Durchlernen für die Prüfung am nächsten Tag richtig vorbereitet zu sein. Doch die Ergebnisse verliefen selten gut und sein Studium schien – schenkte man seinen Worten Glauben – die reinste Qual zu sein…
Heute weiß man, dass solche Marathon-Lerneinheiten eher kontraproduktiv sind, egal ob nachts oder tagsüber. Tatsächlich findet Lernen im Schlaf statt, also wäre ein weiterer Mythos, das Buch unter dem Kopfkissen, vielleicht sogar besser?
Tipp 1: Viel Schlaf fördert die Lernprozesse im Hirn
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Die Einsendeklausuren der BeckAkademie Fernkurse werden laufend von unseren Experten aktualisiert und verbessert. Diese Maßnahme ist nötig und auch wichtig, wenn sich die Gesetzeslage ändert oder neue didaktische Erkenntnisse vorliegen. Gerade in den letzten Wochen haben wir zum Beispiel wieder Änderungen in den Einsendeklausuren vornehmen müssen, um sie an die geänderte Rechtslage anzupassen.
Das wäre nicht weiter erwähnenswert, doch leider ist in letzter Zeit folgendes passiert
Einige Teilnehmer haben sich angewöhnt, gleich zu Beginn ihrer Studienzeit alle Klausuren auf einmal herunterzuladen, sie bei sich zu archivieren und sie dann – wenn der Zeitpunkt gekommen ist – zu bearbeiten. Das ist generell unproblematisch, doch als angehende/r rechtliche/r Betreuer/in wissen Sie selbst, wie wandelbar die Gesetzeslage im Betreuungsrecht ist!
Die Folge: Es kam bereits vor, dass Teilnehmer veraltete Klausuren zur Korrektur eingereicht haben. Doch wie soll man die bewerten?
Gleiches Recht für alle Kursteilnehmer!
Liegen verschiedene Varianten einer Einsendeklausur vor, ist es den Fernlehrern nur schwer möglich, diese auch gerecht – also für alle gleich – zu korrigieren. Es liegt also in Ihrem eigenen Interesse, jeweils mit der aktuellen Version einer Klausur zu arbeiten.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir wegen der oben genannten Gesichtspunkte veraltete Klausuren ab sofort nicht mehr von Ihnen entgegennehmen können.
Benötigen Sie weitere Hilfe?
Dann nutzen Sie unsere Arbeitshilfen für Fernkurse!
Sie finden hilfreiche Leitfäden, Downloads, aktuelle Änderungen im Betreuungsrecht und mehr im passwortgeschützten Downloadbereich der BeckAkademie Fernkurse. – Ihren Benutzernamen und das aktuelle Zugangs-Kennwort finden Sie in Ihren Kursunterlagen.
Wieder einmal dürfen wir Ihnen ehrgeizige und engagierte Prüfungsteilnehmer der 2-tägigen Abschlussprüfung zum Vereins-/Berufsbetreuer der BeckAkademie Fernkurse präsentieren… Mehr →
Grundsätzlich gibt es verschiedene Lerntypen, das ist bekannt, doch die Erfahrung hat zeigt: Allen hilft ein Lernplan! Allerdings sollte Ihr Plan individuell und nicht zu „streng“ aufgebaut sein. Wir zeigen Ihnen, wie Sie einen effektiven Lernplan für sich erstellen können.
1. Verschaffen Sie sich eine Kurzübersicht über alle Prüfungsthemen
Mit den Lernbriefen der BeckAkademie FERNKURSE ist dies recht einfach, denn Sie lernen damit schon sehr strukturiert. Doch auch innerhalb einer Lektion sollten Sie sich einen Lernplan erstellen: Schreiben Sie dazu einfach die Kapitel eines Lernbriefes untereinander. Überlegen Sie sich dann, zu welchen Kapiteln Sie schon viel wissen und deshalb weniger Lernzeit benötigen. Notieren Sie sich ebenfalls, für welche Themen Sie länger benötigen, weil Sie etwas schwieriger sind. Mehr →
Der Sachverhalt: Eine Kursteilnehmerin wurde mit sofortiger Wirkung durch Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG) als Berufsbetreuerin bestellt. Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit, also die Übergabe an die Geschäftsstelle, war am 22. April, doch die Teilnehmerin erhielt den Erlass per Post erst einen Tag später, am 23. April. Mit dem Betreuten machte sie noch am gleichen Tag telefonisch einen Besuchstermin für ein Erstgespräch am 28. April aus, doch das Konto des Betreuten wurde bereits am Tag des Telefonats von Dritten leergeräumt.
Die betreute Person verschwieg, dass Dritte weitere EC-Karten und somit Zugriffsmöglichkeiten auf das Konto des Betreuten hatten. Obwohl die Berufsbetreuerin bereits einen Tag nach dem Erstgespräch, am 29. April, bei der Bank alle Konten sperren, bereits erteilte Vollmachten rückgängig sowie weitere Bankkarten als ungültig erklären ließ, musste sie feststellen, dass ein größerer Geldbetrag abgehoben worden war, und zwar bereits am 23. April!
Die Berufsbetreuerin konnte nicht früher reagieren, da ihr Betreuter mit ihr aus Zeitgründen kein früheres Treffen vereinbart hatte. Daher war es ihr auch nicht möglich, vorsorglich die Konten bzw. mögliche vorhandene Bankkarten sperren lassen. Laut Auskunft der Bank war die Überziehung nicht rückgängig zu machen, da diese bar ausgezahlt wurde. Auch weigern sich die Personen, das Geld zurückzugegeben.
Die Frage der Kursteilnehmerin lautet: Wer haftet in diesem Fall für den dem Betreuten entstandenen Schaden? Mehr →
Welcher Stundensatz steht Ihnen zu, wenn Sie ein mit dem Bachelor of Business Administration abgeschlossenes Zusatzstudium erfolgreich absolviert haben? Denn nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erhöht sich der Stundensatz des Betreuers, wenn er über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben wurden.
Der für einen mittellosen Betroffenen bestellte Berufsbetreuer absolvierte ein berufsbegleitendes Fortbildungsstudium an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, das er mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum Rechtsökonom (VWA) und Betriebswirt (VWA) abschloss. Anschließend erwarb er an der Avans Hogeschool B.V. den Abschluss eines Bachelor of Business Administration.
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Der Sachverhalt: Einer Teilnehmerin, die im Rahmen ihrer Betreuungsarbeit mit Schecks bei einer ihrer Betreuten arbeitet, war bis zum Zeitpunkt des Lesens von Lernbrief 3 nicht bewusst, dass die Scheckausstellung einer Genehmigung bedarf. Auf Anfrage beim Rechtspfleger des zuständigen Betreuungsgerichtes wurde ihr mitgeteilt, dass sie keine Genehmigung einholen müsse. Wie soll sie sich nun korrekt verhalten, eine Genehmigung einholen, oder nicht?
So antwortet unser Experte und Fernlehrer Reinhold Spanl
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Die Frage, bei welcher Ausbildung oder welchem Studium Sie als rechtlicher Betreuer einen erhöhten Stundensatz verlangen können, ist seit etlichen Jahren Anlass für Gerichtstreitigkeiten. Kein Wunder, denn es heißt, dass besondere Fachkenntnisse über die Höhe Ihrer Vergütung entscheiden. Doch welche Fachkenntnisse sind das im Einzelnen – und welche nicht?
Weil es – so die Erfahrungen unserer Referenten – bei der Durchsetzung des erhöhten Stundensatzes in der Betreuung immer auf den Einzelfall ankommt, haben wir für Sie diese wertvollen Informationen zusammengestellt:
So kann Ihre Vergütung als Berufsbetreuer(in) aussehen
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Wer sich entschließt, eine berufsbegleitende Weiterbildung zu absolvieren, steht meist vor der Frage der Finanzierung. Schließlich kostet eine gute Weiterbildung einiges. Doch keine Sorge, denn je nach Bundesland gibt es Fördermöglichkeiten – außerdem gibt es noch die persönliche Förderung der BeckAkademie Fernkurse, die Förderung durch die Jobcenter und Arbeitsagenturen, die Berufsförderung der Bundeswehr usw. Welche Möglichkeit Sie auch wählen, Weiterbildungskosten können Sie auf jeden Fall von der Steuer absetzen! Nutzen Sie einfach die folgende Information als praktische Entscheidungshilfe.
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Ob der Duft überreifer Äpfel wie bei Friedrich Schiller zu Höchstleistungen anregt oder nicht, darüber und über andere Lerntipps lässt sich bekanntlich streiten.
Vieles haben wir schlicht von unseren Eltern übernommen. Neue Erkenntnisse aus der Lernforschung bestätigen einerseits bekannte Lerntipps, auf der anderen Seite wird Manches als wirkungslos entlarvt.
Lesen Sie hier Neues zum Thema Konzentration und Lerntechniken und bilden Sie sich jetzt Ihre eigene Meinung.
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„Endlich selbständig“ sagt Elke Ditscheid und schreibt uns, dass das Schönste an ihrer neuen Tätigkeit die Dankbarkeit sei, die ihr von Betreuten und deren Angehörigen entgegengebracht werde. Dies nehmen wir zum Anlass, Frau Ditscheids Werdegang zur Berufsbetreuerin noch einmal vorzustellen: Mehr →
Eine falsche Berechnung oder irrtümlich nicht gewährte Leistungen passieren, denn Fehler sind menschlich. Doch hinnehmen müssen Sie Fehlerhaftes nicht! Sollten Sie als rechtlicher Betreuer feststellen, dass die zuständige Behörde etwa eine Leistung falsch berechnet hat, können Sie den gesamten Verwaltungsakt zurücknehmen lassen. Eine Begriffsbestimmung zur Rücknahme und wie Sie Ihren Antrag korrekt formulierten lesen Sie hier: Mehr →
Dass die Wege zum Beruf Betreuer vielfältig sind, ist bekannt. Ungewöhnlich ist es, wenn jemand aus dem Bankensektor die Initiative ergreift, bedürftigen Menschen zu helfen. Eva Schulze zum Beispiel, deren Erfahrung als Fondsmanagerin nun auch den von ihr betreuten Personen zugutekommt.
Als gelernte Betriebswirtin war Frau Schulze zuletzt bei einer Fondsgesellschaft beschäftigt. Doch selbst in dieser Branche wurde die wirtschaftliche Lage immer schwieriger; Schuld war die weltweite Finanzkrise. Die Fondsmanagerin beschloss daher, sich beruflich abzusichern, indem sie sich ein zweites berufliches Standbein aufbauen wollte.
Warum ausgerechnet Berufsbetreuung?
Wie etliche andere Teilnehmer kam sie durch einen Freund mit dem Thema der rechtlichen Betreuung in Kontakt. Der Mutter von zwei erwachsenen Kindern gefiel diese Idee der Weiterbildung besonders wegen des guten Gefühls, das sie hat, wenn sie andere Menschen unterstützen kann.
Zum Testen, ob die Berufsbetreuung tatsächlich das Richtige für sie ist, begann Frau Schulze zunächst mit einem Praktikum in einem Betreuungsbüro. Hier arbeitete sie gemeinsam mit einer Anwältin und einer Berufsbetreuerin zusammen. Weil ihr die Arbeit gefiel, wählte sie als Weiterbildung den Fernlehrgang Berufsbetreuer(in) mit Hochschulzertifikat bei der BeckAkademie Fernkurse und meldete sich zur Prüfung im Juni 2014 in München an.
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Mit dem Begriff Juristendeutsch verbinden wir die, auf Nicht-Juristen oftmals befremdlich wirkende, sehr eigene Sprache der Rechtsgelehrten. Geht es um rechtliche Sachverhalte, müssen Sie als angehender Berufsbetreuer Juristendeutsch, also die Formulierungen in Gesetzestexten und Urteilen, verstehen und selbst anwenden können.
Doch das fällt gerade juristischen Laien anfangs schwer. Andererseits ist der Umgang mit juristischen Sätzen und Fachbegriffen gerade für gute Noten in Ihren Einsendeaufgaben und in der Abschlussklausur enorm wichtig. Corinna Hell, Fernlehrerin der BeckAkademie Fernkurse und Rechtsanwältin, geht in Ihrem Leitfaden „Wie Sie Ihre Einsendeklausuren richtig lösen“ sogar noch weiter: Der Schreibstil des Prüflings trage, so Hell, wesentlich zum Erfolg einer Klausur bei. Mehr →
Mit seinem Plädoyer für Berufsbetreuer begeisterte Heribert Prantl, der renommierte Journalist und Ressortleiter Innenpolitik bei der Süddeutschen Zeitung, auf der Jahrestagung des BdB e.V. Seine Ausführungen sind so interessant, dass wir sie Ihnen hier vorstellen möchten. Die Gesellschaft, so Prantl, müsse lernen, „dass der alte und der demente Mensch ein Mensch ist, auch wenn er nicht mehr vernünftig ist. Er ist ein Mensch mit Demenz und mit Leib und Seele, Sinnlichkeit, Kreativität und Emotion. Hilfebedürftigkeit ist keine Störung, die behoben werden muss, sondern gehört zum Mensch-Sein.“
Die Art, wie mit hilfebedürftigen Menschen heutzutage umgegangen wird, sieht Prantl daher als Gradmesser für unsere Gesellschaft an: „Ich bin der festen Überzeugung, dass sich darin, wie unsere Gesellschaft mit den alten und sehr alten Menschen umgeht, die Zukunft unserer Gesellschaft entscheidet. Ich glaube nämlich, dass unsere Gesellschaft etwas sehr Wichtiges lernen muss – und dass ganz besonders Berufsbetreuer zu den Lehrern gehören“.
Würdiges Leben im Alter statt Vorfriedhof
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Müssen Berufsbetreuer/Innen um die Vergütung ihrer Arbeit bangen, weil Behörden „geschlampt“ haben? Lesen Sie heute, wie ein Behördenfehler zu Lasten von Berufsbetreuer/Innen gehen kann:
Zum Hintergrund: Grundsätzlich sollen Betreuungen ehrenamtlich geführt werden. Nur wenn bereits zum Zeitpunkt der Betreuerbestellung ausdrücklich festgestellt wird, dass die Betreuung beruflich geführt werden soll, hat ein Berufsbetreuer einen Anspruch darauf, dass seine Leistung vergütet wird.
Doch in der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass Gerichte diese Feststellung bei der Betreuerbestellung schlicht vergaßen. Hinzu kam, dass ein seit langem tätiger Berufsbetreuer die Bestellung als Berufsbetreuer oft für so selbstverständlich hielt, dass er nicht bei jeder neuen Bestellung darauf achtete, ob dies tatsächlich in dem betreffenden Beschluss erwähnt wurde.
Bisher ließen sich solche Versehen leicht korrigieren, denn die Rechtsprechung ging davon aus, dass die Feststellung der beruflichen Führung einer Betreuung jederzeit auch noch nachträglich und vor allem auch rückwirkend geschehen kann, sofern sie lediglich übersehen wurde.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht dies jetzt jedoch anders
In seinem Beschluss vom 29. Januar 2014 argumentiert der BGH sinngemäß: Die berufliche Führung einer Betreuung MUSS bei der Bestellung festgestellt werden. Nur so sei erkennbar, ob und welche finanziellen Belastungen für den Betroffenen oder die Staatskasse entstehen. Daher kann ein Beschluss auch nicht mehr rückwirkend korrigiert werden.
Um finanzielle Einbußen zu vermeiden, müssen Berufsbetreuer sich deshalb angewöhnen,
jeden Beschluss über eine Betreuerbestellung umgehend penibel zu überprüfen.
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Mit einem festen Termin im Blick haben Sie sich Ihr persönliches Lernziel gesteckt und sind entsprechend gut motiviert! Nutzen Sie dazu einfach diese Übersicht über die Prüfungstermine 2016 und 2017 und tragen Sie Ihr Wunschdatum gleich in den Terminkalender ein.
Sitzen Sie zum Beispiel gerade über einer der letzten Lektionen, dann eignet sich vielleicht der Februar-Prüfungstermin 2016. Haben Sie die Hälfte der Lerneinheiten geschafft? Dann könnte der Juni- oder November-Prüfungstermin 2016 für Sie der richtige sein…
Termin 1 – München:
Zeit: 19.02.2016 (Repetitorium), 20.02.2016 (Abschlussprüfung)
Ort: München/Freising im Kardinal Döpfner Haus
Anmeldeschluss: 21.12.2015 Mehr →
Manchmal ist es nötig, dass Sie Ihren Betreuten vor sich selbst schützen müssen. Doch dass man ihn gleich in ein Heim abschiebt, muss nicht unbedingt sein. Das eigene Zuhause wird schließlich selbst in schlimmen Fällen immer noch als Ort mit der meisten Lebensqualität wahrgenommen. Droht jedoch die Wohnung des Betreuten im Müll zu versinken, können und sollten Sie eingreifen. Unter Umständen müssen Sie sich auch zwangsweisen Zugang zur Wohnung verschaffen, gegen den Willen des Betreuten. Eine Erlaubnis dazu können Sie beim zuständigen Gericht auf Antrag erhalten. In diesem Antrag sollten Sie die Dringlichkeit der Lage und die Gefahr für den Betreuten genau beschreiben.
Hier ein Musterbrief, den Sie gerne übernehmen können
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte aufgrund der Rechtsbeschwerde eines Betreuungsvereins zu entscheiden, ob der Betreuungsverein für seine Mitarbeiterin einen Stundensatz von 44,00 € statt der vom Betreuungsgericht festgesetzten 27,00 € beantragen kann (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG).
Die Betreuerin hatte an einer Fachhochschule für Ökonomie den Studienabschluss „Ökonom“ in der Fachrichtung „Rechnungsführung und Statistik“ als „Diplom-Betriebswirtin (FH)“ erworben. Zusätzlich hatte die Betreuerin als Industriekauffrau mit der Spezialisierung „Statistik“ eine Ausbildung abgeschlossen. Mehr →
Eine 63-jährige Betroffene, die unter einer schizoaffektiven Psychose leidet und deswegen unter Betreuung steht, widersprach der Behandlung ihrer Krebserkrankung. Aufgrund ihrer Erkrankung kann sie inzwischen weder gehen noch sich selbst mittels eines Rollstuhls fortbewegen. Ihre rechtliche Betreuerin beantragte, die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung sowie ärztliche Zwangsmaßnahmen zur Behandlung des Brustkrebses zu genehmigen. Sie wies darauf hin, dass die Tumorerkrankung bei einer Nichtbehandlung zur Pflegebedürftigkeit, zu Schmerzen und letztlich zum Tod der Betroffenen führen würde. Die Betroffene selbst könne aufgrund ihrer psychischen Erkrankung die Notwendigkeit der Unterbringung und Behandlung nicht erkennen bzw. ihr Verhalten nicht danach einrichten. Mehr →
Endlich ist es soweit: Wir veranstalten für die Absolventen der Prüfungen sowie für alle ehemaligen Teilnehmer der BeckAkademie Fernkurse ein Wiedersehen und laden Sie herzlich ein zum…
1. Alumni-Treffen der BeckAkademie Fernkurse am 05.11.2015, ab 19 Uhr im Soho House, Berlin (Mitte)
Eintritt frei!
Freuen Sie sich auf ein Wiedersehen mit anderen Ehemaligen, den Fernlehrern sowie der wissenschaftlichen Leitung der Fernkurse. Wir freuen uns schon auf regen Austausch mit „unseren ehemaligen Schülern“. Bitte melden Sie sich sobald wie möglich an, denn die Teilnahme ist begrenzt!
Anreise und Programm:
Die Location
Das angesagte Soho House Berlin befindet sich im denkmalgeschützten Gebäude in der Torstraße 1 in Berlin. Ein Haus, in dem man Geschichte förmlich spüren kann, denn es hat eine bewegte Vergangenheit:
Die Berufsbetreuerin hatte als Berufsbetreuerin eine Vergütung für die Zeit vom 05.04.2013 bis 04.07.2014 in Höhe von 2.612,75 € erhalten. Das Betreuungsgericht hat mit Beschluss vom 12.09.2014 die Feststellung der Berufsmäßigkeit erst ab dem 24.08.2014 anerkannt. Die Staatskasse fordert deshalb bis zum 23.08.2014 die geleistete Vergütung zurück. Gegen den Beschluss – durch den die Betreuerin die Vergütung zurückzahlen sollte – legte sie Beschwerde ein.
So sieht der Beschluss des Landgerichts (LG) Leipzig vom 23. Februar 2015 (Az. 1 T 755/14) aus
Das LG Leipzig stellte zunächst fest, dass eine Bindung des Amtsgerichts an die Anweisung der Vergütungsauszahlung nicht bestehe. Es könne allerdings das Vertrauen des Berufsbetreuers schützenswert sein, die rechtswidrig gewährte Vergütung zu behalten. Das LG Leipzig nahm eine Abwägung des Vertrauens des Berufsbetreuers einerseits auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer gesetzmäßigen Entscheidung vor.
In zeitlicher Hinsicht kann entsprechend dem Gedanken von § 20 Abs. 1 GNotKG eine Rückforderung erfolgen, wenn der Zahlungspflichtige vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach der vorangegangenen Kostenrechnung informiert wurde. So konnte hier die Staatskasse die gezahlte Vergütung zurückverlangen. Mehr →
Manchmal bietet Weiterbildung in ein anderes berufliches Umfeld die Lösung für ein Problem. Denn Auslöser für eine (erzwungene) Neuorientierung kann etwa ein Berufsunfall sein… So war es jedenfalls bei Annette Maihoff. Lesen Sie daher heute ihren Erfahrungsbericht, und wie sie aus einer Not eine Tugend machte.
Annette Maihoff ist gelernte Heilpraktikerin und war viele Jahre in der Altenpflege tätig, bis zu dem Tag, an dem sie einen Unfall mit Folgen hatte. Plötzlich konnte sie nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten, den sie bis dahin immer gerne ausgeübt hatte. Da Frau Maihoff weiterhin Menschen helfen wollte, hatte sie die Idee, zur Berufsbetreuerin umzuschulen. Denn diesen Beruf hatte sie bereits während ihrer Tätigkeit in der Altenpflege kennengelernt. So entschied sich die gelernte Heilpraktikerin nach ihrem Unfall für den Fernkurs für zertifizierte Vereins-/Berufsbetreuung.
Nach den 12 Lektionen meldete sie sich im Juni 2014 zur Abschlussprüfung in München an. Am Tag vor der Prüfung besuchte sie das Repetitorium im Tagungshotel Commundo und genoss den Austausch mit den anderen Teilnehmern und den Referenten beim abendlichen Get2Gether in einem Münchner Bistro. So gestärkt ging sie in die Prüfung. Annette Maihoff bestand auf Anhieb – ein toller Erfolg!
Gegenstand der Schadensersatzklage war die Berufung eines Bevollmächtigten auf eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht. Die Bank hatte diese nicht akzeptiert und sich geweigert, eine Anweisung des Bevollmächtigten auszuführen.
So sieht das Urteil des Landgerichts (LG) Detmold vom 14. Januar 2015 (Az. 10 S 110/14 aus
Das LG Detmold erteilte der Auffassung der Bank eine klare Absage. Denn die Vorsorgevollmacht sei wirksam erteilt worden. Obwohl diese der Bank nicht im Original, sondern als Telefax vorlag, könne die Bank nicht die Vorlage der Original-Vollmacht verlangen. Da die Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht mit den hinterlegten Vergleichsunterschriften übereinstimmte, war von der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht auszugehen. Diese berechtigte den Bevollmächtigten zur Verfügung über ein Sparkonto ohne Vorlage einer gesonderten Bankvollmacht.
Der Aufgabenkreis Vermögenssorge sei vom Betreuungsgericht zu Recht abgelehnt worden, weil die Betreuung im Sinne von § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen der Existenz der Vollmacht nicht erforderlich sei.
Im Ergebnis wurde die beklagte Bank zum Schadenersatz verurteilt, weil sie die Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auch zu vertreten hatte.
Was bedeutet diese Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis?
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In den meisten Fällen, in denen rechtliche Betreuer mit Mietverträgen zu tun haben, geht es um gemieteten Wohnraum, den die zu betreuende Person bewohnt. Doch was ist mit dem nicht seltenen Fall, wenn der Betreute Immobilien besitzt, die er oder sie vermietet hat? Wie handhaben Sie als Berufsbetreuer diese Mietverträge?
Als Berufsbetreuer kümmern Sie sich im Regelfall um den Abschluss und die Erhaltung von Mietverträgen für Wohnungen, die die betreute Person bewohnt. Falls nötig, muss der Umzug in ein geeignetes Heim und damit meist auch die Kündigung des Mietverhältnisses und die Auflösung des Haushaltes von Ihnen als rechtlicher Betreuer geregelt werden. Der Abschluss dieser Mietverträge fällt grundsätzlich nicht in die Genehmigungspflicht des Betreuungsgerichtes. Denn die Ziffer 5 des § 1822 BGB (über § 1908i BGB) gilt nicht für rechtliche Betreuer.
Auch § 1907, Absatz 3 BGB trifft im Normalfall nicht auf Mietverträge von betreuten Personen zu: Nach § 1907 Abs. 3 BGB sind nur solche Dauerschuldverträge zu genehmigen, die über mehr als 4 Jahre laufen und vorher nicht ohne Probleme kündbar sind. Unter diese Regelung fallen die üblichen unbefristeten Mietverträge nicht.
Auch sind Sie als Berufsbetreuer grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Vermieter des Betreuten Kenntnis von der Betreuung zu geben. Das ist im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.06.1991 klar geregelt worden, in dem es heißt: Mehr →
Den Fernlehrgang Berufsbetreuer(in) mit Hochschulzertifikat nutzen viele Teilnehmer auch als Quereinstieg. Diese Teilnehmer arbeiten oft in ganz unterschiedlichen Berufen und lernen die Arbeit als Berufsbetreuer(in) zunächst privat kennen. So ging es auch Jennifer Pisano. Ihren Werdegang zur Berufsbetreuerin stellen wir Ihnen heute noch einmal vor.
Jennifer Pisano arbeitet hauptberuflich als selbstständige Friseurmeisterin. Daneben war die 29-jährige schon seit einiger Zeit zusätzlich für ein Betreuungsbüro tätig. Hier arbeitete sie zusammen mit vier anderen Berufsbetreuern. Das Ganze begann, indem sie dort als Mädchen für Alles mit aushalf. Nach und nach wurde Frau Pisano dann auch für verschiedene Betreuungsfälle eingesetzt, und so reifte irgendwann ihr Wunsch, sich auch zur rechtlichen Betreuerin ausbilden zu lassen.
Mit diesem Weiterbildungswunsch wandte sich die junge Frau an ihren Chef, der ihr den Fernlehrgang Berufsbetreuer(in) mit Hochschulzertifikat von der BeckAkademie Fernkurse empfahl. Diesen Fernlehrgang absolvierte Frau Pisano Lektion für Lektion im Jahr 2014 und meldete sich dann zur Januar-Prüfung 2015 an. Nach dem Fernstudium zu Hause sowie 4 Stunden schriftlicher Klausur und mündlicher Prüfung (Kolloquium) in der Domstadt Köln schaffte sie ihren Abschluss zur rechtlichen Betreuerin mit Hochschulzertifikat.
Blackout (dt. Verdunkelung) im medizinischen Sinne bedeutet ein plötzlich auftretender, kurz andauernder Verlust des Bewusstseins oder des Erinnerungsvermögens (Quelle: www.duden.de). Passiert Ihnen ein solcher Blackout in einer mündlichen Prüfungssituation, können Sie sich mit Hilfe von verschiedenen Kommunikationstechniken eine Verschnaufpause verschaffen und den Prüfer zum Wiederholen der Frage bewegen. Doch was tun Sie, wenn Sie sich in einer schriftlichen Abschlussklausur an nichts mehr erinnern können? Einen Text kann man schließlich nicht(s) fragen. Keine Sorge: Gegen einen Blackout in Klausuren können Sie sich vorbereiten, damit Sie gestärkt in die Abschlussprüfung zum Fernkurs für zertifizierte Vereins-/Berufsbetreuung gehen.
Schreibblockade oder Gedächtnislücke in der schriftlichen Klausur
Beim Blackout in einer schriftlichen Prüfung, können verschiedene Techniken den Gedankengang wieder anregen. Im Grunde sind es ähnliche Methoden, die Kreative zur Ideenfindung nutzen. Denn nicht nur leere Köpfe, sondern auch wild herausströmende Ideen müssen festgehalten und strukturiert werden, wenn man praktikable Lösungen (er-)finden möchte.
Oft ist es eine Aufgabenstellung, die Sie befürchtet haben oder ein Begriff, an den Sie sich nicht mehr genau erinnern, und schon setzt die Informationsübertragung zwischen den Nervenzellen im Gehirn aus. Nun tritt der Blackout als Schreibblockade oder als Gedächtnislücke ein: Sie wissen nicht, wie Sie mit dem Schreiben beginnen sollen und Ihr Kopf ist leer – hier hilft Plan A:
Plan A: Blackout und der Kopf ist leer?
Probieren Sie es zuerst mit einer der folgenden 3 Methoden
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Ein 67-jähriger Betreuter wandte sich gegen die Verlängerung seiner Betreuung. Für ihn war im Jahre 2007 eine rechtliche Betreuung mit umfassenden Aufgabenkreisen eingerichtet worden, zudem wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Das Amtsgericht hatte nach Einholung eines nervenärztlichen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen zwei Aufgabenkreise der Betreuung aufgehoben, im Übrigen aber die Betreuung aufrechterhalten. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen führte dazu, dass der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge entfiel.
Die weitergehende Beschwerde des Betroffenen wies das Landgericht zurück. Hiergegen richtete sich seine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies zur weiteren Prüfung des Sachverhalts an das Landgericht zurück.
So sieht der Beschluss des BGH vom 21. Januar 2015 (Az. XII ZB 324/14) aus
Der BGH rügte die ungenügende Feststellung des Landgerichts, dass angeblich in der gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen ein objektiver Bedarf für die Aufrechterhaltung einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und in gerichtlichen Verfahren bestünde.
Denn der BGH differenzierte bezüglich der Aufgabenkreise!
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Nun ist es soweit: Wir präsentieren Ihnen die glücklichen Prüfungsteilnehmer der Abschlussprüfung zum Vereins-/Berufsbetreuer im Mai 2015! Denn nach erfolgreich absolviertem Einsende-Klausurenkurs meldeten sich unsere Teilnehmer zur Abschlussprüfung in München an – und sie haben bestanden! Herzlichen Glückwunsch zur erfolgreichen Abschlussprüfung zum/r rechtlichen Betreuer/in!
Tag 1 – Vorbereitung und Kennenlernen
Am ersten Tag besuchten alle gemeinsam das Repetitorium (Crash-Kurs), das im Commundo Tagungshotel in München stattfand und dabei lernten sich die Teilnehmer und Referenten des Fernkurses persönlich kennen. Dieses Zusatzangebot der BeckAkademie Fernkurse am Vortag der Prüfung läuft von morgens bis abends – und endet mit einem informellen Get2Gether in einem gemütlichen Restaurant.
Der Crash-Kurs festigt das erlernte Wissen, klärt offene Fragen und dient der gemeinsamen Motivation. Am Freitag standen daher von 10 bis 19:30 Uhr Themen wie Case-Management, Betreuungsrecht, Familienrecht, Sozialrecht und freiheitsentziehende Maßnahmen auf dem Plan. Zwischen den anstrengenden Einheiten wurde in den Pausen zwischendurch bereits fleißig „genetzwerkt“, dennoch war es ein strapaziöser Tag.
So machten sich im Anschluss die Teilnehmer und Referenten gerne zu einem Spaziergang in einen schönen Biergarten auf. Hier stand – als letzter Termin des Tages – ein gemeinsames Abendessen und gemütliches und fröhliches Beisammensein auf dem Plan. Dieses ungezwungene, informelle Get2Gether ist ebenfalls wie der Crash-Kurs ein fester Bestandteil der Fernlehrgänge der BeckAkademie Fernkurse und genauso wichtig, denn: Nirgends kann man sich so wunderbar austauschen und am Tag vor der Prüfung „herunterkommen“! Dieses Mal konnten wir das bei herrlichem Wetter tun und ließen den Tag im Biergarten des Gasthofs ausklingen. Mehr →