Das neue Betreuungsrecht will das Selbstbestimmungsrecht unterstützungsbedürftiger Menschen stärken. Im Vordergrund stehen zukünftig die Wünsche des Betreuten. Sie sind der zentraler Maßstab – die „magna charta“ – für die Führung einer rechtlichen Betreuung. Als Berufsbetreuer haben Sie seit Inkrafttreten der Betreuungsrechtsreform die Pflicht, die Wünsche Ihres Betreuten exakt umzusetzen. Von Ihrer Vertretungsmacht dürfen Sie nur Gebrauch machen, soweit dies wirklich erforderlich ist.
Doch was genau bedeutet diese Pflicht zur Wunschbefolgung in Ihrer Praxis? Gilt sie uneingeschränkt – auch wenn durch die Befolgung des Wunsches die Lebens- und Versorgungssituation des Betreuten merklich verschlechtert werden würde? Und in welchen Fällen können Betreuer die Befolgung eines Wunsches des Betroffenen ablehnen?
Selbst erfahrene Berufsbetreuer wünschen angesichts dieser komplexen Fragen fachlichen Rat und Expertise. Denn eines ist klar: Nur wenn Sie über Ihre Sorgfaltspflichten als Berufsbetreuer detailliert Bescheid wissen, können Sie rechtssicher handeln und (teure) Haftungsfallen vermeiden!
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Unser 1-tägiges Live-Webinar „Wunschbefolgung und Betreuerhaftung“ kommt da für Sie wie gerufen. Betreuungsexperte Achim Rhein vermittelt Ihnen darin, wo die Grenze zwischen Wunschbefolgungspflicht und Unzumutbarkeit der Wunschbefolgung verläuft. Gut verständlich und systematisch erläutert er die konkreten Folgen der Wunschbefolgungspflicht für das Rechtsverhältnis zwischen Berufsbetreuer und den betreuten Personen. Sie erhalten einen Überblick über Ihre Sorgfaltspflichten als Berufsbetreuer und erfahren, wie Sie diesen richtig nachkommen. Das Wissen hilft Ihnen, Pflichtverletzungen zu vermeiden, die die Betreuerhaftung auslösen könnten. Außerdem erfahren Sie, welche Rechte Sie bei unzumutbaren Wünschen überhaupt haben.