Dürfen Behörden Berufsbetreuer-Anfänger zum Ehrenamt zwingen?

Kursteilnehmer fragen, unsere Fernlehrer antworten

Unglaublich, aber wahr: Betreuungsbehörden versuchen, Berufsbetreuer in die günstigere Ehrenamtlichkeit zu zwingen. Das erlebten unsere Kursteilnehmer – gerade am Anfang ihrer Tätigkeit – immer wieder.

Der Sachverhalt: Eine Teilnehmerin der BeckAkademie Fernkurse bewarb sich als Berufsbetreuerin bei zwei Betreuungsbehörden in ihrer Nähe und wurde buchstäblich abgewimmelt. Die erste Behörde schickte umgehend eine Absage mit dem Hinweis, man würde kaum Berufsbetreuer einsetzen. Der Schwerpunkt dieser Tätigkeit läge in der Ehrenamtlichkeit, und die wenigen gemeldeten Berufsbetreuer hätten nicht ausreichend zu tun. Die zweite Betreuungsbehörde hatte die Teilnehmerin immerhin zum Vorstellungsgespräch eingeladen, teilte ihr jedoch mit, dass sie zunächst 10 Betreuungen ehrenamtlich übernehmen müsse, bevor sie als Berufsbetreuerin tätig sein könne, und das erst mittels Antrag ab der 11. Betreuung. Gleichzeitig gab man ihr zu verstehen, dass die Behörde einen großen Ansturm von Betreuern hätte und es wohl viele Jahre dauern könnte, bis sie die Grenze von 10 Betreuungen überschreiten würde.

Milde ausgedrückt: Der Teilnehmerin wurde seitens beider Behörden wenig Mut für die interessante und zukunftsträchtige Betreuungsarbeit gemacht.

Die Frage der Kursteilnehmerin lautet: Muss ein Berufsbetreuer wirklich erst 10 Betreuungen ehrenamtlich durchführen, bevor er ab der 11. Betreuung als Berufsbetreuer abrechnen darf?

Des Weiteren fragt sich die Teilnehmerin was wäre, wenn sie als selbständige Betreuerin – ohne die Vermittlung von Behörden – selbst Klienten fände, die Betreuungen benötigten und vermögend seien. Muss sie in diesem Fall ebenfalls ehrenamtlich tätig werden? Das Verhalten der Behörden vor Ort hatte sie sehr entmutigt. Denn sie hatte sich für diese Weiterbildung entschieden, um eine neue berufliche Perspektive zu haben. Eine unentgeltliche Betreuung nebenbei sei ihr nicht möglich, da sie dann ihre alte Tätigkeit wieder aufnehmen müsse, was in der Regel eine 60-Stunden-Woche bedeutet.

So antwortet unser Experte und Fernlehrer Reinhold Spanl

Erste Antwort der Behörden: Die Teilnehmerin spricht ein Problem an, das leider bei einigen Betreuungsbehörden immer wieder auftaucht: Man bewirbt sich als neuer (Berufs-)Betreuer und erhält folgende Antwort:

„Wir haben derzeit genügend Betreuer und können Sie nicht in den Pool aufnehmen!“

Erhalten Sie eine solche Antwort, können Sie momentan nicht viel unternehmen, denn wenn der Mitarbeiter der Behörde Sie nicht allgemein überprüfen (§ 1897 Abs. 7 BGB) und vorschlagen will, können Sie ihn nicht zwingen. Es gibt keinen Anspruch darauf, vorgeschlagen zu werden.

Lösung: Hier heißt es zunächst abwarten und nach einiger Zeit nochmals nachzufragen. Ferner sollten Sie auch bei weiteren, umliegenden Behörden vorstellig werden.

Zweite Antwort der Behörden: Diese Antwort ist schlicht eine Frechheit und entspricht nicht dem Gesetz:

„Sie müssen erst 10 Verfahren ehrenamtlich führen!“

§ 1 Abs. 1 VBVG macht zwar deutlich, dass im Regelfall der berufsmäßig Betreuungen führt, der mehr als 10 Verfahren hat. Allerdings genügt es für den Betreuungsanfänger, dass zu erwarten ist, dass er in absehbarer Zeit diese Fallzahl erreichen wird. Diese sogenannte Prognose muss Ihnen nach § 1897 Abs. 7 BGB allerdings wieder die Behörde bestätigen. Auch hier gilt: Wenn die Behörde nicht will, können Sie nichts tun, außer sich an andere Betreuungsbehörden zu wenden.

Lösung: Sie benötigen eine Prognose, egal von wem. Denn sobald Ihnen eine Behörde die Prognose erteilt und Sie als Berufsbetreuer dem Betreuungsgericht vorschlägt, werden Sie auch bei anderen Gerichten als Berufsbetreuer bestellt.

Weigern sich Behörden Betreuer aufzunehmen, ist guter Rat teuer

Möglichkeit 1: Im Falle einer solch negativen Antwort, sollten Sie sich direkt an die Betreuungsgerichte in Ihrer Umgebung wenden. Legen Sie dort – am besten dem Rechtspfleger – Ihre Unterlagen in Kopie vor: Ein kurzer Lebenslauf mit Berufsabschlüssen, Ihr Abschlusszertifikat der BeckAkademie Fernkurse und eine Schufa-Auskunft.

Möglichkeit 2: Sie übernehmen tatsächlich 2 bis 3 Betreuungen ehrenamtlich und erbitten dann bei den zuständigen Richtern die nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit (doch denken Sie daran, dass Richter und Rechtspfleger wie Götter sind, also letztendlich am längeren Hebel sitzen).

So nicht: Die von Ihnen angesprochene Möglichkeit, vermögende Klienten anzuwerben, funktioniert nicht. Das Gericht muss Sie bestellen und gegebenenfalls die Berufsmäßigkeit feststellen. Wenn Sie ehrenamtlich führen und dann mit den Betreuten eine Vergütung vereinbaren, kommt das nicht gut an.

Fazit: Wichtig ist zunächst, dass Sie ein paar Betreuungen bekommen, wenn auch erst einmal ehrenamtlich. Aber dann kommt auch sicherlich die Feststellung der berufsmäßigen Führung (Prognose). Sobald Sie diese haben, spielt es keine Rolle mehr, dass Sie unter die „Zehnergrenze“ fallen. Doch es gilt ebenfalls: Wenn der Mitarbeiter der Betreuungsbehörde Sie als Person nicht mag, haben Sie einen schlechten Start!

Der Einstieg kann wie man hier sieht bei manchen Behörden schwierig sein…
Doch lassen Sie den Kopf nicht hängen! Bleiben Sie dran und haken Sie immer wieder nach!

Reinhold Spanl

Reinhold Spanl, Hochschullehrer a.D., vormals Dozent an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Rechtspflege; außerdem Referent zahlreicher Fortbildungsveranstaltungen im Erbrechts-, Vormundschafts- und Betreuungsbereich sowie Fachbuchautor.

 

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16. August 2016 | Kategorie: Allgemein, Urteile |