Berufsverbände und zahlreiche Fachleute hatten schon lange eine Anpassung der Vergütung für der Berufsbetreuerinnen und -betreuer gefordert. Mitte Januar 2019 legte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nun einen Gesetzentwurf zur Vergütungsanpassung vor − und das Bundeskabinett hat am 28. Februar 2019 diesen Gesetzentwurf beschlossen (Quelle: www.bundesregierung.de).
Kern der Gesetzesänderung ist die Erhöhung der Vergütung von beruflichen Betreuern um durchschnittlich 17 Prozent. Der Vorschlag sieht außerdem ein modernisiertes System von Fallpauschalen vor.
Eine Anpassung der Betreuervergütung war längst überfällig
Als Berufsbetreuer wissen Sie es: Rechtliche Betreuung ist ein anspruchsvoller Beruf, der vielfältige Fähigkeiten und ständige Weiterbildung erfordert. Denn Klientinnen und Klienten haben einen Anspruch auf eine hohe Qualität der Arbeit ihrer Betreuer.
Während jedoch die Gehälter in vergleichbaren Berufen in den vergangenen zwölf Jahren um etwa 15 Prozent gestiegen sind, blieb die in den Paragrafen 4 und 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) festgelegte Pauschalvergütung der beruflichen Betreuer seit Juli 2005 unverändert.
Verbände, Politiker und gesellschaftliche Gruppierungen waren sich einig: Um auch zukünftig die hohe Qualität der Arbeit in der Betreuung zu sichern, ist die Anpassung der Vergütung für Berufsbetreuer dringend erforderlich.
Professionelle Betreuung braucht gute gesetzliche Rahmenbedingungen!
Bereits 2016 zeigte eine vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beauftragte Studie die Defizite bei Struktur und Qualität im deutschen Betreuungswesen auf.
Der Bericht belegte einen deutlichen Unterschied zwischen geleisteter und vergüteter Arbeit der Berufsbetreuerinnen und -betreuer: Durchschnittlich 3,3 Stunden pro Klient und Monat können aktuell abrechnet werden. Aufgewendet werden jedoch durchschnittlich 4,1 Stunden. Berufliche Betreuerinnen und -betreuer leisten danach 0,8 Stunden unbezahlte Mehrarbeit.
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Im Mai 2017 beschloss der Bundestag mit allen Stimmen die Erhöhung der Betreuervergütung um 15 Prozent. Das Gesetz scheiterte jedoch am Bundesrat. Im Koalitionsvertrag 2018 verständigten sich dann die Regierungsfraktionen erneut auf strukturelle Verbesserungen. Sie kündigten an, dass für eine angemessene Vergütung der Berufsbetreuerinnen und -betreuer zeitnah Sorge getragen werden soll. (Quelle: Koalitionsvertrag 2018)
Dieses Ziel soll mit dem nun vorliegenden „Gesetzentwurf zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung“ umgesetzt werden. Berufsverbände wie der BVfB e.V. (Bundesverband freier Berufsbetreuer) und der Bundesverband der Berufsbetreuer/innen (BdB e.V.) begrüßen den Vorschlag als „dringend notwendigen Schritt zur Existenzsicherung beruflicher Betreuer/innen“.
Höhere Vergütung und ein modernisiertes System von Fallpauschalen – Was bedeutet dies für Sie als Berufsbetreuer?
Wir haben uns den Gesetzentwurf im Detail angesehen und fassen hier für Sie die wesentlichen Kernpunkte zusammen:
Aktuell hängt die Vergütungshöhe gemäß § 4 Absatz 1 VBVG von der beruflichen und akademischen Ausbildung des Betreuers ab. Die gestaffelten Stundensätze betragen derzeit 27 €, 33,50 € bzw. 44 €. Diese Festsetzung wird ergänzt durch die Bestimmung von pauschalen Stundenansätzen nach § 5 Absatz 1 und 2 VBVG, die von der Vermögenssituation des Betreuten (bemittelt/mittellos), seinem Aufenthaltsort (Heim/außerhalb des Heimes) und der Dauer der Betreuung abhängen. Stundensatz und Stundenansatz müssen multipliziert werden, um den maßgeblichen monatlichen Vergütungsbetrag zu ermitteln.
Das vorgeschlagene neue Fallpauschalen-System sieht für die verschiedenen Fallkonstellationen monatliche Fallpauschalen vor. Diese berechnen sich aus vier Faktoren: der Qualifikation des Betreuers, der Dauer der Betreuung, der Vermögenssituation und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten, d.h. ob ambulant oder stationär.
Die Einführung von Fallpauschalen entkoppelt die Betreuervergütung von einem pauschalen – und damit letztlich fiktiven – Zeitaufwand für das Führen einer einzelnen Betreuung. Hierdurch kann auch einem in der Praxis oft vorhandenen Missverständnis entgegengewirkt werden. Nämlich, dass der bisherige Stundenansatz einen tatsächlich zu erbringenden Zeitaufwand darstellt.
Gegenüberstellung der Betreuervergütung in der höchsten Vergütungsstufe
Die Erhöhung der Vergütung wirkt sich nach dem Gesetzentwurf insbesondere für neuere Betreuungen aus
Der Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e.V. stellt fest:
Der Reformvorschlag zielt auch darauf ab, einen Anreiz für die Abgabe bereits länger geführter Betreuungen an ehrenamtliche Betreuer zu schaffen. Es fehlt aber erfahrungsgemäß nicht an der Abgabebereitschaft der Berufsbetreuer, sondern vor allem an Menschen, die bereit und in der Lage sind, als ehrenamtliche Betreuer tätig zu sein. Dieses Problem kann aber nur durch andere Maßnahmen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung gelöst werden. Solange das nicht geschieht, werden Berufsbetreuer auch weiterhin solche Altfälle zu vergleichsweise deutlich schlechteren finanziellen Konditionen bearbeiten müssen. Die Folge könnte sein, dass sich bald keine Berufsbetreuer mehr finden lassen, die sich dazu bereitfinden, solche älteren Betreuungen zu übernehmen bzw. weiterzuführen, oder dass in solchen Fällen wegen der schlechten Bezahlung keine angemessene Betreuung mehr erfolgen kann. Eine Vergleichsbetrachtung der über die Jahre kumulierten Vergütungen für mittellose Klienten zeigt folgendes Bild:
Das zeigt, dass mit Fortdauer einer Betreuung die Vergütungssteigerung immer weiter sinkt. Die weitaus meisten Betreuungen haben längere Laufzeiten als die ersten 2 – 3 Jahre, in denen stärkere Erhöhungen vorgesehen sind. Eine Kontinuität in der Betreuungsarbeit wird damit im Vergleich zu schneller wechselnden Betreuungen bestraft.
Justizministerin Katarina Barley erhofft sich durch das neue Vergütungssystem einen spürbaren Abbau von Bürokratie. Bis Ende Februar 2019 soll sich nun das Kabinett mit dem Entwurf befassen. Ziel ist es, das Gesetz noch vor der Sommerpause zu verabschieden. Wie schnell der Vorschlag aber tatsächlich in das Gesetzgebungsverfahren gebracht wird und dann auch im Bundestag und im Bundesrat Zustimmung findet, bleibt abzuwarten.
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