Ein 67-jähriger Betreuter wandte sich gegen die Verlängerung seiner Betreuung. Für ihn war im Jahre 2007 eine rechtliche Betreuung mit umfassenden Aufgabenkreisen eingerichtet worden, zudem wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Das Amtsgericht hatte nach Einholung eines nervenärztlichen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen zwei Aufgabenkreise der Betreuung aufgehoben, im Übrigen aber die Betreuung aufrechterhalten. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen führte dazu, dass der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge entfiel.
Die weitergehende Beschwerde des Betroffenen wies das Landgericht zurück. Hiergegen richtete sich seine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies zur weiteren Prüfung des Sachverhalts an das Landgericht zurück.
So sieht der Beschluss des BGH vom 21. Januar 2015 (Az. XII ZB 324/14) aus
Der BGH rügte die ungenügende Feststellung des Landgerichts, dass angeblich in der gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen ein objektiver Bedarf für die Aufrechterhaltung einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und in gerichtlichen Verfahren bestünde.
Denn der BGH differenzierte bezüglich der Aufgabenkreise!
Im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Vielmehr muss die gegenwärtige Gefahr begründet sein, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn er eigenverantwortlich seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten erledigt. Zwar müsse kein aktueller Handlungsbedarf vorliegen, jedoch sei es notwendig, dass der Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die Besorgnis bestünde, dass ohne eine Betreuung nicht das Notwendige veranlasst würde.
Da der BGH bislang keine konkreten Tatsachen feststellten konnte, ob der Betroffene ohne die Unterstützung eines Betreuers sich z.B. weiter verschulden würde oder krankheitsbedingt eine Gefährdung seines elementaren Lebensbedarfs drohe, wurde die Entscheidung des Landgerichts durch den BGH aufgehoben.
Die Einrichtung einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Vertretung im gerichtlichen Verfahren könne ebenfalls keinen Bestand haben. Vielmehr müsse ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem Verfahren hergestellt werden. Dies habe das Amts- und Landgericht aber gar nicht geprüft. Die Möglichkeit, dass der Betreute krankheitsbedingt dazu neigen würde, sinnlose Verfahren zu betreiben, könne der BGH hier nicht erkennen.
Aus diesem Grunde wurde die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und zur weiteren Sachaufklärung muss dort erneut eine Entscheidung getroffen werden.
Was bedeutet dieser Beschluss für Ihre Betreuungspraxis?
Beachten Sie den Grundsatz der Erforderlichkeit einer Bestellung als Betreuer. Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Deshalb muss die Betreuung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit notwendig sein, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Maßgeblich ist nicht allein die subjektive Unfähigkeit des Betroffenen, die Angelegenheiten selbst zu regeln. Vielmehr muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers vorliegen.
Wenn das Betreuungsgericht Sie zur Prüfung um Vorlage eines Attests bittet, ob die Betreuung verlängert werden soll, so haben Sie folgendes zu beachten:
Wenn aus Ihrer Sicht eine Verlängerung der Betreuung sinnvoll ist, so sollten Sie den konkreten Betreuungsbedarf nach den obigen Grundsätzen ausführlich schildern.