Eine Betreuung ist nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des volljährigen Betreuten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
Der Fall
Für die an der amyotrophen Lateralsklerose – ALS – leidende Betroffene wurde eine Betreuung angeordnet und ihr Ehemann zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Behörden, Post und Gerichten sowie Wahrnehmung der Rechte bei einer Heilbehandlung, bei Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten bestellt.
Das Betreuungsgericht hat den Aufgabenkreis des Betreuers dahingehend eingeschränkt, dass der Bereich „Vertretung gegenüber Behörden, Post und Gerichten“ entfällt.
Nachdem das Landgericht die Beschwerde der Betroffenen gegen diese Einschränkung zurückgewiesen hatte, legte sie Rechtsbeschwerde ein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 21.11.2013, Az. XII ZB 481/12, die Auffassung des Beschwerdegerichts bestätigt. Denn es bestünde kein Erfordernis für die Bestellung eines Betreuers im Sinne von § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Aufgabenkreise Vertretung gegenüber Behörden, Post und Gerichten.
Die Angriffe der Rechtsbeschwerde, dass das Landgericht sich nicht mit den wirtschaftlichen und rechtlichen Hintergründen der Sache befasst habe, weil zu regelnde Angelegenheiten – ein sozialgerichtliches Verfahren, Ansprüche der Wohnungsvermietungsgesellschaft – nicht berücksichtigt worden seien, führten nicht zum Erfolg.
Der BGH entschied, dass der Ehemann ohnehin für Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten nach wie vor als Betreuer zuständig sei. Im Übrigen könne aber die Betroffene ihren Ehemann auch entsprechend bevollmächtigen. Der BGH begründete dies mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB. Wenn die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch ein Betreuer besorgt werden können, erübrige sich eine Betreuungsanordnung.
Dies galt hier umso mehr, als die Betroffene noch in der Lage war, eine Person ihres Vertrauens zu beauftragen. Es bestand kein besonderes Bedürfnis für die mit der Betreuung verbundene gerichtliche Kontrolle.
Bedeutung der Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis
Es gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Wenn Ihr geschäftsfähiger Betreuter noch Vollmachten erteilen kann, so bedarf es stets keiner Betreuung.