Gezahlte Betreuervergütung kann nicht zurückgefordert werden

Berufsbetreuer können sich auf Vertrauensschutz berufen

Wenn Rechtspfleger oder Bezirksrevisoren bei einem Vergütungsantrag feststellen, dass Ihnen als Berufsbetreuer in der Vergangenheit zu Unrecht eine höhere Vergütungsstufe anerkannt worden ist, kann das für Sie sehr teuer, um nicht zu sagen, existenzgefährdend werden. Dieser gängigen Praxis hat nun eine „kleine“ Entscheidung widersprochen, was allerdings für Berufsbetreuer enorm wichtig sein dürfte.

Laut Beschluss des Amtsgerichts (AG) Marsberg vom 19.12.2017 (Az. 2 XVII 45/11 H) wird ein ergangener Beschluss des gleichen Amtsgerichts zugunsten einer Berufsbetreuerin abgeändert, in dem es um die Rückforderung einer bereits gezahlten Betreuervergütung ging.

Zusammengefasst handelte es sich um die Rückforderung eines Unterschiedsbetrag von 499,20 €. Diesen Betrag sollte die Berufsbetreuerin an die Landeskasse zurückzuzahlen. Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Marsberg wird der Betrag stattdessen auf 187,20 € festgesetzt und die Erinnerung zurückgewiesen. Zusammen mit dem Widerspruch stellt das Gericht gleichzeitig etwas Wichtiges klar: Berufsbetreuer können sich generell auf Vertrauensschutz berufen.

Vertrauensschutz des Berufsbetreuers

Dieser Vertrauensschutz ist das Besondere an der Entscheidung. Er soll, so das Gericht, auf jeden Fall gelten, wenn in der Vergangenheit Festsetzungsbeschlüsse ergangen sind, in denen eine Vergütung nach der höheren Vergütungsstufe bewilligt worden ist. Das AG Marsberg geht aber noch einen Schritt weiter: Da Vertrauensschutz unabhängig vom Vorliegen eines Festsetzungsbeschlusses entstehen könne, hält das Gericht die Rückforderung der Vergütung auch dann für treuwidrig, wenn die Vergütung ohne Beanstandung von der Staatskasse über einen längeren Zeitraum hinweg ausgezahlt worden ist.

Diese positive Meldung für Berufsbetreuer könnte dazu führen, dass sich diese Auffassung zum Vertrauensschutz nun bundesweit durchsetzen wird. Gerade in den letzten Jahren sind immer häufiger Fälle bekannt geworden, bei denen ursprünglich anerkannte Vergütungsstufen nachträglich zum Nachteil der Berufsbetreuer abgeändert worden sind. Das AG Marsberg hat dieser Praxis nun einen Riegel vorgeschoben.

Zu der Entscheidung hat der BVfB e.V. noch diesen Tipp

 

Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Erstattung überbezahlter Vergütungen kann auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Berufsbetreuer nicht mehr bereichert ist; ihm also die Vergütung nicht mehr zur Verfügung steht. Hat ein Berufsbetreuer im Vertrauen auf die festgestellte Vergütungsstufe überwiesene Beträge bereits ausgegeben, hat das Auswirkungen auf die Frage, ob der Staat zu viel gezahlte Beträge zurückfordern kann oder nicht.

Wie groß die Auswirkungen dieser Entscheidung sind, bleibt abzuwarten. Positiv für die leidige Frage nach angemessener Betreuervergütung ist dieser Beschluss auf jeden Fall.

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03. April 2018 | Kategorie: Allgemein, Urteile |