Höhere Stundensätze für Berufsbetreuer

Neues Gesetz zur Betreuervergütung tritt am 27. Juli 2019 in Kraft

Jetzt ist es amtlich. Schon ab Ende Juli 2017 erhalten Sie als Berufsbetreuerin und Berufsbetreuer mehr Geld für Ihre anspruchsvolle Arbeit. Das Gesetz sieht eine Steigerung der Stundensätze von durchschnittlich 17 Prozent vor.

Anfang Juni 2019 hatte der Bundesrat dem „Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung“ zugestimmt und damit grünes Licht für diese Vergütungsreform gegeben. Am 27.6.2019 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt (BGBI) veröffentlicht. Genau einen Monat später (taggenau) am 27.7.2019 tritt das Gesetz in Kraft. Damit wird die Betreuervergütung erstmals seit 13 Jahren erhöht und die lange diskutierte Anpassung der Stundensätze endlich Realität.

Fachleute beurteilen die neue Vergütungsregelung positiv. So betonte etwa Bayerns Justizminister Georg Eisenreich: „Davon profitieren nicht nur die Berufsbetreuer, sondern vor allem auch die vielen betreuten Menschen.“

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Was sind die Gründe für die Reform der Betreuervergütung – und wie lief das Gesetzgebungsverfahren ab?

Sie als Berufsbetreuer wissen es: Aufgrund der demographischen Entwicklung steigt der Bedarf an professioneller Betreuung stetig. Aktuell haben mehr als 1,4 Million Menschen einen Betreuer an ihrer Seite. Um eine qualitativ hochwertige Betreuung auch für die Zukunft zu sichern, forderten Berufsverbände, Politiker und zahlreiche Experten schon seit langem eine Anpassung der Vergütung für Berufsbetreuer.

 

So stiegen die Gehälter in vergleichbaren Berufen in den vergangenen zwölf Jahren etwa um 15 Prozent. Die in den §§ 4 und 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) festgelegte Pauschalvergütung der Berufsbetreuer blieb jedoch seit Juli 2005 unverändert.

 

2016 gab das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine Studie in Auftrag, die Defizite bei Struktur und Qualität im deutschen Betreuungswesen aufzeigte und den signifikanten Unterschied zwischen geleisteter und vergüteter Arbeit der Berufsbetreuer verdeutlichte. Im Mai 2017 beschloss der Bundestag erstmals die Erhöhung der Betreuervergütung um 15 Prozent. Das Gesetz scheiterte jedoch im Bundesrat.

Im Koalitionsvertrag 2018 verständigten sich dann die Regierungsfraktionen erneut darauf, „für eine angemessene Vergütung der Berufsbetreuer zeitnah Sorge zu tragen.“ (Quelle: Koalitionsvertrag 2018)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz legte dann im Januar 2019 einen neuen Gesetzentwurf zur Vergütungsanpassung vor. Der Bundestag nahm den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung“ (19/8694, 19/10066 Nr. 1.5, 19/9765) an und beschloss am 16. Mai 2019, die Vergütung von Berufsbetreuern zu erhöhen. Am 7. Juni 2019 stimmte schließlich der Bundesrat in seiner 978. Sitzung dem Gesetz zu. Genau einen Monat nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 27.6.2019 tritt das Gesetz dann am 27.7.2019 in Kraft.

 

In seiner Stellungnahme zum Beschluss argumentierte der Bundesrat, dass „berufliche Betreuer einen wichtigen Beitrag zu einer qualitativ hochwertigen rechtlichen Betreuung und damit auch zum sozialen Zusammenhalt leisten. Sie haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung ihrer Leistungen, die auch die allgemeine Lohn- und Preisentwicklung berücksichtigt.“ (Quelle: Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung)

 

Was ändert sich für Sie als Berufsbetreuer mit dem neuen Vergütungsrecht?

Die Neuregelung der Betreuervergütung kommt ab dem 27.7.2019 zur Anwendung. Das heißt, es gilt für alle Abrechnungsmonate, die an diesem Tag und danach beginnen.

Das Gesetz sieht eine Erhöhung der Stundensätze um durchschnittlich 17 Prozent vor. Zugleich wurde das Abrechnungssystem modernisiert. Die bisherigen Einzelabrechnungen werden durch monatliche Fallpauschalen abgelöst. Das neue Fallpauschalen-System löst die Kombination von Stundensätzen und statistisch ermittelten Stundenzahlen ab. Es sieht für die verschiedenen Fallkonstellationen monatliche Fallpauschalen vor, die die Betreuervergütung von einem pauschalen – und damit letztlich fiktiven – Zeitaufwand für das Führen einer einzelnen Betreuung entkoppeln. Diese Regelung soll es Ihnen als Berufsbetreuer ermöglichen, die spezifischen Anforderungen Ihrer jeweiligen Betreuungsfälle bei der Abrechnung zu berücksichtigen.

 

Höhere Stundensätze und ein modernisiertes System von Fallpauschalen – Was bedeutet dies konkret in der Praxis für Sie als Berufsbetreuer?

Die neuen Fallpauschalen berechnen sich aus vier Faktoren: der Qualifikation des Berufsbetreuers, der Dauer der Betreuung, der Vermögenssituation und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten, d.h. ob ambulant oder stationär.

Vorgesehen sind drei Vergütungsstufen in § 4 Absatz 1 VBVG:

Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C festgelegt sind.

Vergütungstabelle A: sofern Sie als Berufsbetreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügen, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind. Voraussetzung für Sie: Allgemeine Eignung nach § 1897 Absatz 1 BGB.

Vergütungstabelle B: Sofern Sie als Berufsbetreuer über besondere Kenntnisse verfügen, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind. Voraussetzung für Sie: Sie haben Ihre besonderen Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben.

Vergütungstabelle C: Wenn Sie als Berufsbetreuer über besondere Kenntnisse verfügen, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind. Voraussetzung für Sie: Sie haben Ihre Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben.

In Kürze werden wir Ihnen hier in unserem Weblog der BeckAkademie Fernkurse eine detaillierte Übersicht inklusive einiger Beispielsberechnungen zur Verfügung stellen. Anhand dieser Berechnungen können Sie Ihre individuelle Vergütung ermitteln.
Wichtig für Sie: Auch nach dem neuen Vergütungssystem wirken sich Ihre besonderen Fachkenntnisse vergütungssteigernd aus.

Daher empfehlen wir Ihnen dringend, Ihre Qualität als Berufsbetreuer 2019 sichtbar zu machen und sich die Eingruppierung in die höchste Vergütungsstufe zu ermöglichen.

Wenn Sie dazu eine zusätzliche (Hochschul-)Zertifizierung Fernlehrgang Berufsbetreuer(in) mit Hochschulzertifikat (96 ECTS/CP) oder die Aufnahme eines Fernstudiums Bachelor Berufsbetreuer (B.A.) (180 ECTS/CP) erwägen, kontaktieren Sie uns unverbindlich.
Unsere Experten beraten Sie gerne, welches der beste Weg für Sie persönlich ist.

Die neuen Vergütungstabellen A bis C für Berufsbetreuer (inkl. Vereinsbetreuer) in den drei bisher bekannten Vergütungsgruppen finden Sie übrigens bereits heute >>hier zusammengestellt >>

 

27. Juni 2019 | Kategorie: Aktuelles |