Zunächst hatte die Staatskasse die Betreuervergütung für einen Betreuten gezahlt. Nachdem der Betreute jedoch geerbt hatte, forderte das Amtsgericht aufgrund des Vermögens des Betreuten (ca. 5.884,00 €), dass er die anteilige Betreuervergütung in Höhe von 1.473,26 € an die Staatskasse erstatten soll. Der Betreute sah sich jedoch noch einem weiteren Rückforderungsbescheid in Höhe von 5.745,00 € wegen erbrachter Sozialleistungen ausgesetzt, nämlich vom Landkreis.
Der Landkreis legte als Sozialhilfeträger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein. Er begründet dies damit, dass er wegen des zeitlich früheren Anspruchs der Staatskasse seine Forderung auf Erstattung der Sozialleistungen nur in geringerem Umfang durchsetzen könne.
Das Landgericht hat die Beschwerde des Landkreises als unzulässig – also aus formalen Gründen – verworfen. Die Rechtsbeschwerde des Landkreises wies der Bundesgerichtshof (BGH) als unbegründet zurück.
Wichtiger Beschluss des BGH vom 30.04.2014, Az. XII ZB 704/13
Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG kann derjenige Beschwerde einlegen, der durch den angefochten Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine solche Rechtsbeeinträchtigung liegt vor, wenn der Beschluss unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift. Im vorliegenden Fall waren jedoch eigene Rechte des Landkreises nicht beeinträchtigt:
Zum einen hat das Amtsgericht mit seinem Beschluss Höhe und Zeitpunkt der Zahlung bestimmt, die der Betreute an die Staatskasse nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1836 BGB zu leisten hat. Bei dieser Entscheidung werden zwar der Betreute und die Staatskasse in ihrer Rechtssphäre unmittelbar betroffen, der Landkreis jedoch nur mittelbar. Allein der Umstand, dass der Betreute aufgrund der zeitlich vorangegangenen Festsetzung durch das Amtsgericht nur noch über ein geringeres Vermögen verfügt, so dass er die Forderung des Landkreises nicht ausreichend begleichen kann, führt nicht dazu, dass der Landkreis in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt ist.
Der Landkreis als Sozialhilfeträger war auch nicht an dem Rechtsverhältnis zwischen dem Betreuten und der Staatskasse materiell beteiligt. Selbst wenn er formell beteiligt worden wäre, hätte er aber keine Rechte des Betreuten (hier ging es um die Einrede der Verjährung) erheben können, weil er nicht der gesetzliche Vertreter des Betreuten ist – dies wäre der Betreuer gewesen.
Zum anderen geht die Argumentation des Landkreises darin fehl, dass das öffentliche Interesse an der Verringerung von Sozialausgaben durch die amtsgerichtliche Entscheidung beeinträchtigt sei. Die Festsetzung des Amtsgerichts kommt nämlich auch der öffentlichen Hand zugute – der Staatskasse.
Bedeutung der Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis
Zunächst zeigt die Entscheidung deutlich, dass die Staatskasse auch nachträglich von Ihrem Betreuten Betreuervergütung zurückverlangen kann, wenn der Betreute – beispielsweise durch eine Erbschaft – später vermögend wird.
Beachten sollten Sie auch, ob gegen die Forderung der Staatskasse ggfs. die Einrede der Verjährung erhoben werden kann.
Schließlich zeigt die Entscheidung, dass das Recht der Beschwerde nur dem zusteht, der durch einen Beschluss in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt ist. Dies traf hier für den Landkreis als Sozialhilfeträger nicht zu.