Der Fall: Der Betroffene, der an einem psychoorganischen Hirnsyndrom mit einer mittelgradigen demenziellen Erkrankung leidet, erteilte eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht. In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht auf Rückzahlung von Sozialleistungen, für die der Betroffene als Erbe seiner verstorbenen Schwester haftet, wurde ein Vergleich geschlossen. Gegen Klagerücknahme sollte der Betroffene seine etwaigen Ansprüche gegen den Bevollmächtigten an den klagenden Landschaftsverband abtreten. Der Bevollmächtigte focht diesen Vergleich an. Daraufhin wurde vom Landgericht die Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen angeregt.
Das Amtsgericht hörte den Betroffenen an, holte ein Sachverständigengutachten ein und bestellte eine Kontrollbetreuerin. Sie erhielt auch die Befugnis zum Widerruf bestehender Vollmachten. Gegen die Betreuerbestellung legte der Betroffene Beschwerde ein, die vom Landgericht mit Beschluss vom 21.12.2018 zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob der Betroffene Rechtsbeschwerde.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5.06.2019, Az. XII ZB 58/19
Der BGH rügte, dass das Landgericht den Betroffenen nicht angehört habe. Dies sei ein Verfahrensfehler. Zwar habe das Amtsgericht den Betroffenen angehört, sodass das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG die Möglichkeit habe, von einer erneuten Anhörung abzusehen. Dies sei möglich, wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliege, oder sich nach Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergeben würden.
Will das Beschwerdegericht für seine Entscheidung dagegen eine neue Tatsachengrundlage heranziehen, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen.
Das Landgericht hätte den Betroffenen hier nochmals anhören müssen, weil bereits die Entscheidung des Amtsgerichts einen wesentlichen Verfahrensmangel enthielt:
Dem Betroffenen wurde zur Anhörung das eingeholte Sachverständigengutachten nicht überlassen.
Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme einräumt. So ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich dem Betroffenen persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden.
Nach der Gerichtsakte wurde offensichtlich der Inhalt des Gutachtens dem Betroffenen nicht in vollem Umfang bekannt gegeben. Das Amtsgericht hat das Gutachten erst zusammen mit seiner Entscheidung und lediglich der Kontrollbetreuerin übermittelt. Nachdem das Gutachten keinen Hinweis enthält, dass durch seine Übersendung an den Betroffenen diesem Gesundheitsnachteile entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG entstehen würden, hätte spätestens das Landgericht diesen Mangel durch Übersendung des Gutachtens an den Betroffenen und dessen erneute Anhörung beheben müssen.
Darüber hinaus ist die Entscheidung aber auch in der Sache fehlerhaft: Die Kontrollbetreuerin wurde gegen den Willen des Betroffenen bestellt. Es hätte vom Amtsgericht oder Landgericht als Tatrichter festgestellt werden müssen, ob der Betroffene über einen freien Willen i. S. v. § 1896 Abs. 1a BGB verfügt. Die Kontrollbetreuerin wurde aber nach § 1896 Abs. 3 BGB eingesetzt. Diese Kontrollbetreuung kann jedoch nicht gegen den freien Willen des Betroffenen eingerichtet werden, vgl. § 1896 Abs. 1a BGB. Das Landgerichtsurteil, das keinerlei Feststellungen zur Fähigkeit des Betroffenen zu einer freien Willensbildung enthält, war deshalb in der Sache nicht aufrechtzuerhalten.
Der BGH hat die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nach § 74 Abs. 5 FamFG aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen. Eine andere Kammer des Landgerichts hat die Feststellungen zum Vorliegen eines freien Willens des Betroffenen zu treffen.
Der BGH nahm den Fall zum Anlass, auf folgendes Voraussetzungen bei der Errichtung einer Kontrollbetreuung hinzuweisen
Eine Kontrollbetreuung kann nicht allein deshalb eingerichtet werden, weil der Vollmachtgeber krankheitsbedingt den Bevollmächtigten nicht überwachen kann. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Einrichtung einer Kontrollbetreuung erfordern. Notwendig ist der konkrete Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht oder nicht in gebotener Weise Genüge getan wird.
So kann der Bevollmächtigte mit Umfang und Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert sein, oder es bestehen Bedenken gegen seine Redlichkeit oder Tauglichkeit. Ein Missbrauch der Vollmacht und ein entsprechender Verdacht ist nicht nötig. Es reicht aus, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt. Das Landgericht hatte hier Bedenken, ob die Voraussetzungen für eine umfassende Kontrollbetreuung vorliegen.
Darüber hinaus sei die Befugnis zum Vollmachtwiderruf als schwerwiegender Grundrechtseingriff dem Betreuer als eigenen Aufgabenkreis ausdrücklich zuzuweisen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Es muss zunächst versucht werden, durch den Kontrollbetreuer auf dem Bevollmächtigten positiv einzuwirken, die Rechte auf Auskunft und Rechenschaftslegung nach § 666 BGB und Weisungsrechte sind geltend zu machen. Erst wenn diese Maßnahmen fehlgeschlagen, ist die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf als Ultima Ratio verhältnismäßig.
Bedeutung der Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis
Wichtig ist, dass der Betroffene anzuhören ist. Wenn sich wesentliche Änderungen im tatsächlichen und rechtlichen Bereich ergeben, muss die Anhörung gegebenenfalls wiederholt werden. Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung sind streng. Die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf ist die Ultima Ratio, zunächst müssen sämtliche milderen Möglichkeiten ausgeschöpft werden.