Kontrollbetreuung

Vergütungsanspruch des Kontrollbetreuers endet mit gerichtlicher Aufhebung der Betreuung

Der Fall: Ein Kontrollbetreuer war vom Amtsgericht für eine Betreute bestellt worden, die eine Vorsorgevollmacht für ihren Sohn erteilt hatte. Nachdem der Kontrollbetreuer die Vollmacht widerrufen hatte, rechnete er seine Vergütung bis zum Tag des Widerrufs der Vollmacht ab, da aus seiner  Sicht die Betreuung beendet sei.

Später beantragte er eine weitere Vergütung bis zum Zugang des Beschlusses über die Aufhebung der Kontrollbetreuung für den Zeitraum vom 08. Mai bis 22. Februar des Folgejahres.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.07.2015, Az. XII ZB 508/14

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde des Kontrollbetreuers gegen den Beschluss des Landgerichts, durch den der Vergütungsantrag für den weiteren Zeitraum vom 08. Mai bis 22. Februar abgelehnt wurde, zurück.

Der Vergütungsanspruch des Kontrollbetreuers besteht für den gesamten Zeitraum der Betreuung, bis zu der gerichtlichen Entscheidung über die Aufhebung der Kontrollbetreuung. Der BGH lehnte den Anspruch auf eine weitere Vergütung nach dem Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung nach Treu und Glauben – § 242 BGB – ab.

Es sei rechtsmissbräuchlich, dass der Kontrollbetreuer zunächst erklärt hatte, die Kontrollbetreuung sei mit dem Vollmachtwiderruf am 07. Mai beendet, anschließend jedoch für den nachfolgenden Zeitraum noch eine Vergütung beanspruche. Durch sein Verhalten – der Kontrollbetreuer hatte nach dem 07. Mai keine weitere Tätigkeit für die Betreute mehr entfaltet – habe er eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er seine Tätigkeit als beendet betrachte.

Wenn später dennoch ein Vergütungsanspruch geltend gemacht würde, so würde dies einen unlösbaren Widerspruch zwischen früherer und späterer Rechtsausübung begründen und sei deshalb treuwidrig.

Bedeutung der Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis

Die Betreuung endet nach § 1908d BGB erst durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung. Bis dahin haben Sie einen Vergütungsanspruch. Achten Sie darauf, dass Sie nicht vorzeitig durch entgegenstehendes Verhalten diesen Anspruch verlieren.

14. April 2016 | Kategorie: Corinna Hell, Urteile |