Maßgebliche Kriterien für die Berechnung eines Stundensatzes von 33,50 €

Paragraph Urteil DIhr Stundensatz wurde heruntergestuft? Hier lohnt sich die Rechtsbeschwerde

Ein Berufsbetreuer hatte in der ehemaligen DDR einen Abschluss als Diplomgesellschaftswissenschaftler an der Parteihochschule „Karl Marx“ beim Zentralkomitee der SED erworben. Er rechnete seine Tätigkeit mit einem Stundensatz von 33,50 € ab. Das Amtsgericht hatte dies akzeptiert, der Bezirksrevisor jedoch reduzierte rückwirkend den Stundensatz des Berufsbetreuers auf 27,00 €. Der Berufsbetreuer legte – nach erfolgloser Beschwerde beim Landgericht – Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein, um wieder eine Vergütung in Höhe von 33,50 € zu erhalten.

Diese Rechtsbeschwerde hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der Sache ans Landgericht.

So sieht der Beschluss des BGH vom 21. Mai 2014 (Az. XII ZB 98/14) aus

Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG erhält der Betreuer einen auf 33,50 € erhöhten Stundensatz, wenn er über besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.

Der BGH stellte zunächst fest, dass besondere Kenntnisse den Betreuer in die Lage versetzen sollen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten effektiver zu erfüllen. Solche Kenntnisse sind regelmäßig Rechtskenntnisse.

Als Kriterien für die Vergleichbarkeit einer abgeschlossenen Ausbildung können insbesondere der mit ihr verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden.

Um beurteilen zu können, ob der an der Parteihochschule „Karl Marx“ erworbene Abschluss des Berufsbetreuers die Anforderungen des § 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 VBVG erfüllt, hätte das Landgericht in seinem angefochtenen Beschluss Feststellungen zu Art und Umfang der Ausbildung an der Parteihochschule treffen müssen.

Darüber hinaus hätte das Landgericht klären müssen, ob bei dieser Ausbildung für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse vermittelt worden sind. Das Landgericht hatte jedoch in dem angefochten Beschluss solche Feststellungen nicht getroffen, sodass der BGH die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwies.

Dort müssen nun die notwendigen Feststellungen zur Art und Umfang der Ausbildung an der Parteihochschule „Karl Marx“ und der Nutzbarkeit der vermittelten Kenntnisse für die Betreuung getroffen werden.

Was bedeutet die Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis?

Es kann für Sie erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben, wenn die ursprünglich festgesetzte Vergütung aufgrund des Antrags des Bezirksrevisors rückwirkend herabgesetzt wird. Deshalb sollten Sie sich bei Ihrem Vergütungsantrag an den vom BGH entwickelten Kriterien aus der obigen Entscheidung orientieren und gut begründen, warum Sie mit Ihren besonderen (Rechts-)Kenntnissen Ihre Aufgaben zum Wohl des Betreuten effektiver erfüllen können.

03. Juni 2015 | Kategorie: Corinna Hell, Urteile |