Eine falsche Berechnung oder irrtümlich nicht gewährte Leistungen passieren, denn Fehler sind menschlich. Doch hinnehmen müssen Sie Fehlerhaftes nicht! Sollten Sie als rechtlicher Betreuer feststellen, dass die zuständige Behörde etwa eine Leistung falsch berechnet hat, können Sie den gesamten Verwaltungsakt zurücknehmen lassen. Eine Begriffsbestimmung zur Rücknahme und wie Sie Ihren Antrag korrekt formulierten lesen Sie hier:
Aufhebung – Rücknahme – Widerruf
Die Rücknahme ist begrifflich gesehen ein Teil des Oberbegriffes Aufhebung. Mit einer Aufhebung ist jede Beseitigung der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts durch einen bestimmten actus contrarius (= Gegenakt) gemeint. Bezieht sich die Aufhebung auf einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, spricht das Gesetz in § 48 VwVfG von Rücknahme. Soll demgegenüber ein rechtmäßiger Verwaltungsakt aufgehoben werden, ist der in § 49 VwVfG genannte Begriff des Widerrufs zugrunde zu legen.
Im Falle einer fehlerhaft berechneten Leistung für Ihren Betreuten geht es um eine Rücknahme, die Sie mit diesem Muster-Überpüfungsantrag vornehmen lassen können:
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