Der Fall: Das Amtsgericht bestellte für die an leichter Demenz leidende Betroffene einen Berufsbetreuer.
Seine Aufgabenkreise waren die Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung ohne die Entscheidung über die geschlossene Unterbringung, alle Vermögensangelegenheiten, die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Kranken- und Pflegekassen sowie gegenüber der Heimverwaltung, alle Wohnungsangelegenheiten und die Postkontrolle der ein- und ausgehenden Post, soweit sie nicht ausdrücklich den persönlichen Bereich betraf.
Hiergegen wurde von einem Beteiligten zunächst erfolglos Beschwerde eingelegt, erst die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte Erfolg:
Der Beschluss des BGH vom 15.01.2014, Az. XII ZB 289/13
Der BGH rügte zwei Verfahrensfehler:
Dies war ein Verfahrensmangel der Entscheidung, sodass die Rechtsbeschwerde erfolgreich war. Sie war es auch aus einem weiteren Grund:
Aus diesen Gründen hatte der BGH die Entscheidung des Landgerichts wegen wesentlicher Verfahrensmängel aufgehoben.
Bedeutung der Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis
Sachverständigengutachten sind entweder der Betroffenen bekannt zu geben oder aber es muss ein Verfahrenspfleger bestellt werden. Erst recht sollten Sie darauf achten, dass in Betreuungen – in denen Sie für umfassende Aufgabenkreise als Betreuer eingesetzt werden – ein Verfahrenspfleger zur Wahrung der Rechte der Betroffenen vom Gericht bestellt wird.