Pauschale Vergütung für den Ergänzungsbetreuer, ja oder nein?

Paragraph Urteil DSo rechnen Ergänzungsbetreuer richtig ab

Grundsätzlich kann Sie ein Betreuungsgericht nach § 1899 Abs. 4 BGB als Ergänzungsbetreuer bestellen, so dass Sie die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen haben, wenn der andere Betreuer verhindert ist.

Ein Amtsgericht hatte auf Antrag eines Ergänzungsbetreuers zunächst eine pauschale Vergütung festgesetzt. Hiergegen setzte sich der Ergänzungsbetreuer mit einer Beschwerde beim Landgericht zur Wehr. Das Landgericht als Beschwerdegericht lehnte es jedoch ab, den Ergänzungsbetreuer pauschal nach §§ 4, 5 VBVG zu vergüten.

Der Ergänzungsbetreuer verfolgte daraufhin mit seiner Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) das Ziel, eine pauschale höhere Vergütung zu erhalten, als seine Vergütung nach Zeitaufwand erbracht hätte.

Der BGH lehnte eine pauschale Vergütung des Ergänzungsbetreuers ab

Der BGH folgte mit seinem Beschluss vom 04.06.2014 (Az. XII ZB 625/13) der Auffassung des Landgerichts, das nämlich dem Ergänzungsbetreuer keine pauschale Vergütung zusteht.

Nach § 6 Satz 1 VBVG erhält der Ergänzungsbetreuer – der nach § 1899 Abs. 4 BGB bestellt ist – eine Vergütung nach seinem konkreten Zeitaufwand. Nur bei einer tatsächlichen Verhinderung kann die Vergütung nach §§ 6 Satz 2 VBVG und § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 VBVG pauschal gewährt werden.

Der Ergänzungsbetreuer hatte mit seiner Rechtsbeschwerde eingewandt, dass vorliegend – die Tätigkeit des Ergänzungsbetreuers erschöpfte sich nicht in einer einzelnen Maßnahme, sondern dauerte länger – auf die Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG zurückzugreifen sei.

Zur Beantwortung dieser Frage prüfte der BGH nun die klassischen Auslegungsmethoden. Nach dem Wortlaut des § 6 Satz 1 VBVG erhält der Betreuer nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 VBVG die Vergütung nach seinem konkreten Zeitaufwand. Diese Regelung sei nicht nach der Entstehungsgeschichte des § 6 VBVG zu ändern.

Nach dem gesetzgeberischen Willen sollten in § 6 VBVG nur zwei Ausnahmen von dem Pauschalierungssystem erfasst sein. Eine Korrektur in Form einer teleologischen Reduktion für Fälle der vorliegenden Art, in denen die Tätigkeit des Ergänzungsbetreuers auf einen längeren Zeitraum angelegt ist und sich nicht in einer konkreten Maßnahme erschöpft, sei ebenfalls nicht geboten.

Denn der Verhinderungsbetreuer sollte nach der Gesetzesbegründung nur für die Vornahme eines bestimmten Geschäfts bestellt werden. Hierfür würde die pauschale Abrechnungsweise nicht passen, so dass der Verhinderungsbetreuer nach seinem tatsächlichen Zeitaufwand abrechnen können sollte.

Der klare Gesetzeswortlaut und auch der gesetzgeberische Wille würden missachtet werden, wenn über die Sonderregelungen des § 6 VBVG hinaus in den Fällen, in denen die Tätigkeit des Ergänzungsbetreuers auf einen längeren Zeitraum angelegt ist, pauschal abgerechnet werden würde.

Unter Hinweis auf die überwiegende Auffassung lehnte der BGH eine Pauschalvergütung des Ergänzungsbetreuers nach §§ 4, 5 VBVG ab, auch wenn dieser für einen längeren Zeitraum tätig würde.

Gerade dieser Umstand gewähre dem Ergänzungsbetreuer die Chance, seine Tätigkeit konkret nach seinem Zeitaufwand abzurechnen.

Bedeutung der Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis

Wenn Sie als Ergänzungsbetreuer bestellt werden, weil ein anderer Betreuer verhindert ist, sollten Sie genau und zeitnah Buch führen über Ihre Tätigkeit. Rechnen Sie nach Ihrem konkreten Zeitaufwand ab und vermeiden Sie den Rückgriff auf die Pauschalvergütung.

19. April 2015 | Kategorie: Corinna Hell, Urteile |