Die systematische und die historische Auslegung einer Vorschrift hilft Ihnen nicht weiter? Auch die teleologische Auslegung scheint in einem Fall unpassend? Dann gibt es noch eine weitere Technik, wie Sie Gesetze richtig auslegen können: die Analogie. Doch diese Auslegungsweise hat ihre Tücken und sollte daher vorsichtig angewendet werden.
Unter Analogie versteht man in der Rechtswissenschaft die Übertragung der für einen Tatbestand im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, rechtsähnlichen – ungeregelten – Tatbestand. Mit dem Analogieschluss begeben Sie sich auf „ungesichertes Terrain“, indem Sie den Geltungsbereich einer rechtlichen Regelung auf bisher ungeregelte Fälle ausweiten. Die analoge Vorgehensweise begründet man mit dem so genannten Gleichheitssatz, wenn und weil die Unterschiede zwischen den schon geregelten und den noch nicht geregelten Fällen eine unterschiedliche Behandlung nicht rechtfertigen. Analogien sind grundsätzlich zulässig, soweit sie nicht nach dem Grundgedanken des betreffenden Gesetzes ausgeschlossen sind.
Erster Schritt: Zunächst gilt, wie bei den anderen Auslegungsweisen, dass Sie
Zweiter Schritt: Nun begeben Sie sich auf die Suche, was – zugegebenermaßen – für Nicht-Juristen eher schwer ist.
Manchmal erscheint es sinnvoll, obwohl bestimmte Voraussetzungen einer Rechtsfolge nicht vorliegen, diese Vorschrift auf den konkreten Sachverhalt anzuwenden. Es ist möglich, die Rechtsfolge einer Vorschrift auf den vorgegebenen Sachverhalt zu erstrecken, obwohl diese Vorschrift nach dem Wortlaut eigentlich nicht auf diesen Sachverhalt passt.
Wichtig: Dahinter steht der Gedanke, ob der Gesetzgeber bei Kenntnis der rechtlichen Problematik diese ebenso geregelt hätte. Generell gilt derzeit, dass eine Analogie dann in Betracht kommt, wenn
Liegen diese Voraussetzungen vor, dann kann die Norm entsprechend, also analog, auf den Sachverhalt angewendet werden.
Wie Sie eine Gesetzeslücke finden
Oft lässt sich aus den Wertungen der Verfassung (GG) oder der Generalklausel ableiten, dass eine Lücke vorhanden sein muss, weil sich der Gesetzgeber sonst in Widerspruch zu grundsätzlichen Wertungen gesetzt hätte.
Wann ist die Interessenlage vergleichbar?
Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn es aus Sicht des Betroffenen vom Zufall abhängt, ob eine einschlägige Norm vorhanden ist oder nicht (z.B. der Zeitpunkt der Erledigung eines Verwaltungsaktes bei der Fortsetzungsfeststellungsklage).
Eine Einschränkung gibt es: Die Analogie darf nicht zu ungunsten des Angeklagten angewandt werden.
Fazit: Für Nicht-Juristen ist die Analogie als Auslegungsmethode schwer und eher selten anzuwenden. Doch vielleicht kommt Ihnen während des Lösens der Einsendeklausuren ja eine „zündende Idee“ und Sie finden einen ähnlich gelagerten Fall? Wichtig ist, dass Sie von dieser Auslegungsweise zumindest gehört haben.
Diese und weitere Empfehlungen und Grundsätze finden Sie im Leitfaden von Corinna Hell „Wie Sie Einsendeklausuren richtig lösen“, den die Teilnehmer(innen) der BeckAkademie Fernkurse kostenlos erhalten.
Über den Leitfaden „Wie Sie Einsendeklausuren richtig lösen“
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