Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der sogenannte Vertrauensgrundsatz entgegenstehen. Das stellt das Landesgericht (LG) Arnsberg in seinem Beschluss vom 23. Juli 2018 fest. Lesen Sie hier, welcher Fall dem Beschluss zugrunde liegt und was er für Sie als Berufsbetreuer bedeutet.
Ein Betreuer wurde mit Beschluss des zuständigen Amtsgerichts Schmallenberg im September 2014 zum Betreuer bestellt. Seinen zuerst gestellten Vergütungsantrag stellte er mit einem Stundensatz von 33,50 € im März 2015. In seinem Vergütungsantrag bat der Berufsbetreuer um Erstellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Auszahlung im vereinfachten Verwaltungsweg vorgenommen
Die Auszahlung wurde – mit Verfügung vom 26. März 2015 – im vereinfachten Verwaltungsweg in der geltend gemachten Höhe zur Auszahlung angewiesen. Doch die beantragte förmliche Festsetzung der Betreuervergütung erfolgte nicht.
Der Berufsbetreuer stellte im Folgejahr bis Dezember 2016 weitere Vergütungsanträge, wobei er in sämtlichen Vergütungsanträgen den o.g. Stundensatz von 33,50 € zugrunde legte. Gleichzeitig bat er jeweils wieder um die Erstellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses. Auch hier wurde die Vergütung vom Betreuungsgericht sämtlich und in voller Höhe zur Auszahlung angewiesen. Eine förmliche Festsetzung wurde jedoch nicht vorgenommen, sondern es erfolgte weiterhin jeweils die Auszahlung im vereinfachten Verwaltungsweg.
Wechsel des zuständigen Amtsgerichts
Soweit so geregelt, doch 2017 wurde das Betreuungsverfahren an das Amtsgericht Marsberg zuständigkeitshalber abgegeben. Hier wurde ein Stundensatz von 27 € statt 33,50 € festgelegt und zum anderen die Rückforderung der danach zu viel ausgezahlten Vergütung in Höhe von 780 € verlangt.
Zur Begründung führte die nun zuständige Landeskasse aus, dass die berufliche Ausbildung des Berufsbetreuers lediglich den Ansatz eines Stundensatzes von 27 € rechtfertige und dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen könne, da bislang lediglich eine Auszahlung im Verwaltungsverfahren erfolgt sei. Die beantragte Festsetzung und Feststellung des Rückzahlungsanspruchs der Landeskasse nahm das Amtsgericht Marsberg als nunmehr zuständiges Betreuungsgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2018 entsprechend vor. Dagegen legte der Berufsbetreuer Beschwerde ein.
Der Berufsbetreuer begründete seine Beschwerde damit, dass er Betreuungen nach zuvor ehrenamtlicher Tätigkeit seit Januar 2008 berufsmäßig führe. In mehreren Gesprächen mit dem Betreuungsgericht, wie er seine Vergütung abzurechnen habe, sei ihm gesagt worden, dass er aufgrund seiner beruflichen Qualifikation berechtigt sei, eine Vergütung von 33,50 € anzusetzen. Aufgrund seiner abgeschlossenen Ausbildung zum Koch und seiner beruflichen Erfahrung sei er zum Amt eines Betreuers besonders befähigt.
Seine Vergütung sei in den von ihm geführten Betreuungen durchgehend in der beantragten Höhe unbeanstandet abgerechnet worden. Nachdem zunächst mehrfach der Stundensatz von 33,50 € in Festsetzungsbeschlüssen bestätigt worden sei, seien die Betreuungsgerichte dazu übergegangen, die Festsetzungen nur noch im Verwaltungswege zu erlassen. Diese Praxis sei von ihm nicht hinterfragt worden, da es niemals zu Schwierigkeiten mit den Abrechnungen gekommen sei. Darüber hinaus sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest die Regelung des § 20 Abs. 1 GNotKG anzuwenden, mit der Folge, dass allenfalls eine Rückforderung für die Jahre 2017 und 2018 in Frage komme. Der Berufsbetreuer bekam Recht.
So lautet der Beschluss des LG Arnsberg vom 23.07.2018, Az. 5 T 66/18
Die Rückforderung überzahlter Betreuervergütung wird im vorliegenden Fall aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Allgemein kann einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist.
Gibt es eine Garantie für die höchste Stufe der Betreuervergütung?
Auch wir werden, vor allem bei Anfragen zum Fernstudium Bachelor Berufsbetreuer, des Öfteren gefragt, ob die BeckAkademie Fernkurse oder die Hochschule Wismar garantieren können, dass man mit dem staatlichen Hochschulabschluss Bachelor of Arts (B.A.) als Berufsbetreuer/in sicher in die höchste Vergütungsstufe kommt.
Ihr Weg zur höchsten Vergütungsstufe