Die Berufsbetreuerin hatte als Berufsbetreuerin eine Vergütung für die Zeit vom 05.04.2013 bis 04.07.2014 in Höhe von 2.612,75 € erhalten. Das Betreuungsgericht hat mit Beschluss vom 12.09.2014 die Feststellung der Berufsmäßigkeit erst ab dem 24.08.2014 anerkannt. Die Staatskasse fordert deshalb bis zum 23.08.2014 die geleistete Vergütung zurück. Gegen den Beschluss – durch den die Betreuerin die Vergütung zurückzahlen sollte – legte sie Beschwerde ein.
So sieht der Beschluss des Landgerichts (LG) Leipzig vom 23. Februar 2015 (Az. 1 T 755/14) aus
Das LG Leipzig stellte zunächst fest, dass eine Bindung des Amtsgerichts an die Anweisung der Vergütungsauszahlung nicht bestehe. Es könne allerdings das Vertrauen des Berufsbetreuers schützenswert sein, die rechtswidrig gewährte Vergütung zu behalten. Das LG Leipzig nahm eine Abwägung des Vertrauens des Berufsbetreuers einerseits auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer gesetzmäßigen Entscheidung vor.
In zeitlicher Hinsicht kann entsprechend dem Gedanken von § 20 Abs. 1 GNotKG eine Rückforderung erfolgen, wenn der Zahlungspflichtige vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach der vorangegangenen Kostenrechnung informiert wurde. So konnte hier die Staatskasse die gezahlte Vergütung zurückverlangen.
Immerhin stand der Berufsbetreuerin eine Aufwandsentschädigung nach § 1835 a BGB zu.
Was bedeutet diese Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis?
Sollte nachträglich die Berufsmäßigkeit Ihrer Betreuungsführung aberkannt werden, so kann die Staatskasse in dem vorgenannten zeitlichen Rahmen die Betreuervergütung zurückverlangen, wenn Sie vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Ihrer Kostenrechnung informiert worden sind, dass der Rückzahlungsanspruch besteht. Ihnen bleibt dann allerdings ein Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung § 1835 a BGB.