Der Fall: Die Berufsbetreuerin wurde mit Beschluss vom 26.02.2016 zur Berufsbetreuerin bestellt. Die Betreuung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 06.03.2018 wieder aufgehoben. Die Berufsbetreuerin hatte für die Zeit vom 26.02.2016 bis 26.08.2016 eine Vergütung auf der Grundlage eines erhöhten Stundensatzes (44,00 €) in Höhe von 1.650,00 € erhalten. Aufgrund ihres weiteren Antrags bezog sie für die Zeit vom 27.08.2016 bis 26.02.2017 1.320,00 € – Vergütung wiederum nach einem Stundensatz von 44,00 €.
Der Bezirksrevisor beantragte am 29.02.2018, die Vergütung für den gesamten Zeitraum (26.02.2016 bis 26.02.2017) nur noch auf insgesamt 2.261,25 € festzusetzen. Da der Stundensatz 33,50 € betragen sollte, wurde der überzahlte Betrag von 708,75 € zurückgefordert.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts – das den Stundensatz von 33,50 € für die Zeit vom 27.02.2016 bis 26.08.2017 festsetzte und die Erstattung der erfolgten Auszahlung in Höhe von 2.970,00 € anordnete – legte die Berufsbetreuerin Beschwerde ein. Das Landgericht änderte daraufhin den amtsgerichtlichen Beschluss teilweise und setzte die Vergütung der Berufsbetreuerin auf 3.358,50 € fest. Hiergegen legte die Berufsbetreuerin Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein mit dem Ziel der Festsetzung des Stundensatzes in Höhe von 44,00 €.
Der BGH stimmte dem Landgericht zu, dass der Stundensatz nicht 44,00 € beträgt. Die von der Berufsbetreuerin absolvierten berufsbegleitenden Weiterbildungen würden nicht den Anforderungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG genügen. Die Berufsbetreuerin hätte berufsbegleitend über vier Semester eine Weiterbildung zur Bankfachwirtin mit 345 Unterrichtsstunden sowie einen Aufbaustudiengang über zwei Semestern mit 224 Unterrichtsstunden absolviert. Bereits der zeitliche Aufwand sei mit einem Hochschulstudium „nicht ansatzweise“ vergleichbar.
Deshalb prüfte der BGH die weiteren Umstände für eine Vergleichbarkeit nicht, weil bereits der zeitliche Umfang der Fortbildungsmaßnahme so weit hinter dem einer Hochschulausbildung zurückliegt. Ob die Berufsbetreuerin besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse durch die Weiterbildung erworben habe, konnte deshalb dahinstehen.
Zur Rückforderung der Vergütung bestätigt der BGH ebenfalls die Entscheidung des Landgerichts, dass die Berufsbetreuerin ein schützenwertes Vertrauen nur bezüglich der in 2016 ausgezahlten Vergütung haben konnte.
Vorab wies der BGH darauf hin, dass das Gericht im Festsetzungsverfahren der Vergütung nach § 292 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG an die Festsetzung und Auszahlung der Vergütung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nicht gebunden ist, wenn sich das gerichtliche Festsetzungsverfahren an die Festsetzung durch den Kostenbeamten anschließt.
Die Grenze für die Neufestsetzung der Betreuervergütung mit der Folge der Rückforderung überzahlter Beträge ist im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz. So kann der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Bezahlung überzahlter Betreuervergütung entfallen, wenn aufgrund einer Einzelfallabwägung das Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage schutzwürdiger ist. Dem gegenüber muss das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage nachrangig sein.
Eine wesentliche Rolle spielt auch die Wertung des § 20 Abs. 1 GNotKG, dass das Kosteninteresse der Staatskasse zurücktreten kann, wenn die Forderung nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt würde und das Gegenüber (hier die Berufsbetreuerin) sich auf die Regelung gutgläubig eingerichtet hat. Eine auf Jahre rückwirkend bestehende Rechtsunsicherheit werde der Stellung eines berufsmäßigen Betreuers nicht gerecht.
Deshalb hat das Landgericht zu Recht ein schutzwürdiges Interesse der Berufsbetreuerin – und damit keine Erstattungspflicht – hinsichtlich der in 2016 ausgezahlten Vergütung angenommen. Dies entspricht dem Gedanken von § 20 Abs. 1 GNotKG, dass die Berichtigung der Rechnung dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung, der den Rechtszug abschließenden Schlusskostenrechnung mitgeteilt worden sein muss. Dies gelte nicht, wenn die Forderung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen falschen Angabe des Kostenschuldners beruhe oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
Wenn also die Justizkasse den Erstattungsanspruch innerhalb des vorgenannten Zeitraums geltend machte, stehen Vertrauensgesichtspunkte des Betreuers einer Rückforderung regelmäßig nicht entgegen. Forderungen auf Erstattung außerhalb dieses Zeitraums scheitern in der Regel an dem schutzwürdigen Vertrauen des Betreuers in den Bestand der erhaltenen Zahlungen.
Die Berufsbetreuerin hatte sich noch auf eine mündliche Nachfrage bei dem Rechtspfleger berufen, dass sie die höhere Vergütungsstufe wegen der Nachqualifikation erhalten könne. Dieses Vertrauen auf eine behauptete mündliche Auskunft des Rechtspflegers sah der BGH nicht als schutzwürdig an. Der Berufsbetreuerin musste aufgrund ihrer Qualifikation als Berufsbetreuerin bekannt sein, dass das Gericht nach § 292 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG an diese Festsetzung nicht gebunden ist.
Die Berufsbetreuerin hatte die unzutreffende Auffassung vertreten, sie hätte die zutreffende Vergütungshöhe gar nicht verbindlich klären lassen können. Damit würde sie verkennen, dass ein Betreuer jederzeit gemäß §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG Antrag auf gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung stellen kann.
Damit hätte die Berufsbetreuerin jederzeit die Höhe ihrer Vergütung und die Frage, ob die Voraussetzungen für die Vergütungsstufe erfüllt sind, verbindlich mit Rechtsmittelmöglichkeit überprüfen lassen können.
Sie können dem Risiko einer Rückforderung Ihrer Betreuervergütung ausgesetzt sein, wenn diese auf der Grundlage eines für Ihre Ausbildung nicht zutreffenden Stundensatzes überzahlt wurde. Um sicherzugehen, wie hoch Ihr Stundensatz ist, besteht die Möglichkeit, Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung zu stellen.