Nach dem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (Az. BFH X R 6/85) können Sie die Ausgaben für Ihre Teilnahme an unseren Fernkursen voll als Werbungskosten absetzen. Dies bringt Ihnen jedoch nicht automatisch einen Vorteil, denn das Finanzamt erkennt auf jeden Fall pauschal 1.000 € Werbungskosten an. Erst wenn Sie mehr Ausgaben, etwa für Arbeitsweg und Fortbildung haben, lohnt die Einzelabrechnung.
Die Voraussetzung dafür ist, dass Sie gegenüber dem Finanzamt den konkreten beruflichen Nutzen Ihrer Fort- oder Weiterbildung begründen, etwa mit Ihren verbesserten Berufsaussichten, Aufstiegsmöglichkeiten u.ä. Sollte dies nicht gelingen, können Sie die Kosten zumindest als Sonderausgaben gegenüber dem Finanzamt in Ansatz bringen.
So gehen Sie vor
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit können Sie Ihre Fort- und Weiterbildungskosten als Werbungskosten absetzen. Selbständige und Gewerbetreibende können diese Kosten als Betriebsausgaben geltend machen.
Wichtiger Hinweis!
Entscheidend für das Finanzamt ist, wann Sie Ihre Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme gebucht und bezahlt haben. Falls Sie in diesem Jahr kein Einkommen haben, können Sie die Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben absetzen. Wer wiederum in diesem Jahr schon etliche Werbungskosten ansammeln konnte, kann u.U. zusätzliche Steuern sparen, wenn er einen für nächstes Jahr geplanten Lehrgang schon in diesem Jahr bucht und bezahlt. Genaue Auskünfte zu den Steuern bei Fernstudium und Fernunterricht gibt Ihnen Ihr Sachbearbeiter beim Finanzamt oder Ihr Steuerberater.
Argumente fürs Finanzamt
Bei Rückfragen des Finanzamts hinsichtlich der Anerkennung Ihrer Werbungskosten nennen Sie am besten die beiden Urteile des Bundesfinanzhofs mit den Aktenzeichen BFH 2002 VI R 137/01 und BFH 2002 VI R 120/01, im Volltext online nachzulesen unter www.bundesfinanzhof.de